GEV Arbeit

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WIE SEHEN DIE GESETZLICHEN

STEUERUNGSINSTRUMENTE

IM GRUNDSCHULBEREICH AUS?

Exemplarisch dargestellt am Unterrichtsfach Mathematik



















Birgit Schöll Matr.Nr.: 0201266 A297

Einleitung

Kapitel I ......................... Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten

Kapitel II. ............................Grundlegendes zur Schulpflicht Schulrecht Teil 1

 Betreuung nach Unterrichtsschluss

Kapitel III ........................... Allgemeines Bildungsziel


Kapitel IV ............................Schulautonomie

Kapitel V ............................. Exemplarische Darstellung am Unterrichtsfach Mathematik


Literatur und Quellenangaben

Das Thema dieser Arbeit behandelt folgende Frage:

„Wie sehen die gesetzlichen Steuerungsinstrumente im öffentlichen Grundschulbereich aus?“

Übersicht:

Es wird eine kurze Übersicht geboten über das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen. (Schulunterrichtsgesetzes (1986 -SchUG).. Es enthält allgemeine Bestimmungen und Aufgaben in Form von Gesetzen für die Schulen Österreichs.


Gesetzestexte und Erklärungen zum Schulrecht Teil 1 welches die Schulpflicht, die Aufnahmebedingungen und Übertrittsmöglichkeiten beinhaltet werden dargelegt und erläutert. Dabei hervorgehoben wurden die Schulpflicht die Aufnahmebedingungen und der Betreuungsteil in öffentlichen Volksschulen.

Das „Allgemeine Bildungsziel“ erklärt welche Aufgabe die Volksschule ihren Schülern gegenüber zu erfüllen hat.

Bildungssysteme stehen in der Regel unter der Obhut des Staates. Sie sind mit politischen Systemen verbunden und dadurch gesteuert und geleitet. Zum Teil ist es auch möglich selbständige und autonome Entscheidungen zu treffen und durchzuführen. Damit gemeint ist ein wichtiger Punkt, die Schulautonomie.


Zum Schluss wird am Unterrichtsfach Mathematik exemplarisch dargestellt, wie inhaltlich genau und strukturiert die Vorgaben und Vorschriften sind  die alleine ein Unterrichtsfach im Volksschulbereich betreffen. 


In Österreich gibt es derzeit insgesamt 3351 Volksschulen. Davon werden ca. 2,7 % als Privatschulen geführt. Der Durchschnitt einer Klassenschülerzahl beträgt 20.


Kapitel I. Für die Regelung der allgemeinen Bestimmungen gilt das

Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG).

Laut §1 gilt dieses Bundesgesetz für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 (Bundesgesetzblatt), geregelten Schulart. Davon ausgenommen sind die Schulen für Berufstätige und die Akademien.


Geltung hat dieses Bundesgesetz auch für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes.


In § 2 dieses Bundesgesetzblattes ist die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule geregelt und schriftlich festgelegt.

Es regelt die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

Kapitel II.

Grundlegendes zur Schulpflicht, Schulrecht Teil1:

SchPflG § 1 Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht eine allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Erklärung:

Die allgemeine Schulpflicht in Österreich gilt für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten. Es ist ganz gleich welche Staatsbürgerschaft sie haben. 

Mit dauernd gemeint ist, dass die Kinder zumindest eine Beurteilungsperiode (= ein Semester) lang in Österreich sind. SchPflG § 2 Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Erklärung: Hat ein Kind bis zum 31. August eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet, dann ist es am 1. September schulpflichtig. Erreicht ein Kind erst zischen dem 1. September und 31. Dezember das sechste Lebensjahr ist es erst im darauffolgenden Jahr am 1. September schulpflichtig.

Die Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht ist geregelt unter SchPflG § 5 Abs. 1-4. Es gibt außer der Volksschule noch vier Möglichkeiten diese zu erlangen:

a) Durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht b) Durch häuslichen Unterricht c) Durch den Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht Durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule. In den ersten beiden Fällen müssen die Erziehungsberechtigten dies dem Bezirksschulrat vor Beginn des Schuljahres anzeigen. Der Unterricht muss dem an einer öffentlichen Schule mindestens gleichwertig sein. Dies muss am Ende eines jeden Schuljahres durch eine Externistenprüfung nachgewiesen werden.

Im Falle c muss die Voraussetzung gegeben sein, dass die Schule durch Verordnung des Bundesministers/in für Bildung, Wissenschaft und Kultur als geeignet zur Erfüllung der Schulpflicht anerkannt ist. Im diesem Falle wird die Bewilligung des Landesschulrates verlangt. Die Erziehungsberechtigten müssen ein Ansuchen beim Bezirksschulrat einbringen. Dieser muss es mit seiner Stellungnahme beim Landesschulrat vorlegen.

Grundlegendes zu den Aufnahmebedingungen: Schulsprengel Ein Sprengel bezeichnet in Österreich den Amtsbezirk.

PflSchErh-GG § 13 Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für die Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

Erklärung: Die Schüler/innen haben grundsätzlich den für ihr Wohngebiet zugeteilte Sprengelschule zu besuchen. Ein Schulsprengel ist das rechtlich definierte Einzugsgebiet einer öffentlichen Pflichtschule. Für andere Schularten bestehen keine Schulsprengel.

Ein weiterer wichtiger Punkt im Unterricht des Volksschulbereiches ist der sonderpädagogische Förderbedarf von Kindern. Der gemeinsame Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern ist auch im Regelschulwesen möglich. In der Volksschule seit dem Jahre 1993/94. Das heißt es besteht für den/die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit das Kind in einer Sonderschule oder Sonderschulklasse unterrichten zu lassen oder - und das ist neu – in einer Volksschule mit entsprechender Fördermöglichkeiten.

Die Regelung dafür steht im allgemeinem Schulpflichtgesetz § 8.

Betreuung nach Unterrichtsschluss

Im Laufe der Zeit wurde es durch die Berufstätigkeit beider Elternteile oder aufgrund alleinerziehender Eltern, immer wichtiger auch für die Betreuung nach dem geregelten Unterricht zu sorgen. Dafür gibt es in Wien verschiedene Einrichtungen. Aber auch direkt vor Ort in den Volksschulen (ganztägig geführte Volksschulen) gibt es mittlerweile die Möglichkeit das Kind nach dem Unterricht unterzubringen z.B. in der Nachmittagsbetreuung.

SchOG 3 8 d Abs. 1

Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

Erklärung: Es besteht die Möglichkeit ganztägig geführte in zwei verschiedenen Formen zu führen oder organisieren. Entscheidung über die Art der Organisation wird an den jeweiligen Schulen getroffen. Erste Möglichkeit: Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil sind klar voneinander getrennt. Nach dem Unterricht wird eine Betreuung (Freizeitgestaltung) am Nachmittag angeboten.

Zweite Möglichkeit: Im Laufe des Tages wechseln mehrmals der Unterricht, Lern- und Freizeitgestaltung einander ab. In diesem Falle müssen aus organisatorischen Gründen alle Schüler und Schülerinnen teilnehmen.

Falls Eltern nicht wollen, dass ihre Kinder nicht in der Schule betreut werden ist hierfür gesetzlich gesorgt. In zumutbarer Entfernung müssen öffentliche Schulen ohne Betreuungsteil bzw. Unterricht mit getrennter Abfolge vom Betreuungsteil zur Verfügung stehen. Das zeitliche Ausmaß der Betreuung ist wie folgt geregelt: Die Betreuung ist bis mindestens 16:00 Uhr und längstens bis 18:00 Uhr anzubieten. Dies gilt von Montag bis Freitag.


Der Betreuungsteil ist nicht von der Schulgeldfreiheit ausgenommen. Je nach Einkommen der Eltern ist für das Essen und die Betreuung am Nachmittag aufzukommen.

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit eine Ermäßigung für den Betreuungsbeitrag zu beantragen. Abhängig ist dies vom Familieneinkommen und der Familiengröße. Zuständig dafür ist die Magistratsabteilung 56 Städtische Schulverwaltung. Die dafür benötigten Antragsformulare (in 2-facher Ausführung) erhalten die Eltern an den Schulen. Weiters dazu werden benötigt: Lohnbestätigung oder Pensionsnachweis, Nachweis der Arbeitslosenunterstützung oder einen Einkommensnachweis für Selbständige – für alle Familienmitglieder. Einzubringen sind diese Anträge bei der MA 10 – Wiener Kindergärten. Das ist die für den Schul- oder Wiener Wohnbezirk zuständige Servicestelle.


Festgelegte Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundl.: Essenskosten: Betreuungsbeitrag:

Bis EUR 861,-- Null kein Beitrag Bis EUR 1.077,-- Voll kein Beitrag Bis EUR 1.513,-- Voll ¼ Beitrag = 1,18/Tag Bis EUR 1.901,-- Voll ½ Beitrag = 2,35/Tag Bis EUR 2.338,-- Voll ¾ Beitrag = 3,53/Tag Ab EUR 2.338,-- Voll Vollzahler = 4,70/Tag

Die Essensbeiträge variieren je nach Anbieter.

Das Kapitel Schulrecht Teil 1 im Zusammenhang mit der Betreuung nach Unterrichtsschluss soll einen Einblick geben in zu beachtende Gesetzesvielfalt, bevor Kinder in der Grundschule aufgenommen werden.


Kapitel III.

Allgemeines Bildungsziel (Stand: Juni 2003)

Dieses enthält im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe an der Entwicklung der Jugend mitzuwirken. Eine Erklärung und Erläuterung darüber soll nun Aufschluss geben was genau damit gemeint ist. Die Volksschule – wie alle anderen Schulen auch – soll für das Leben und den zukünftigen Beruf vorbereiten. Sie hat die Kinder mit dem notwendigen Können und Wissen vertraut zu machen. Sie sollen auch so weit gefördert und erzogen werden, dass sie ihrem Bildungserwerb selbsttätig und selbständig erreichen. Es soll den Kindern und Jugendlichen Weltoffenheit übermittelt werden. Dazu gehören Humanität, Toleranz, Solidarität, Frieden, Gerechtigkeit und Umweltbewusstsein. Der Unterricht hat zu einer Menschenrecht verpflichtenden Demokratie beizutragen und auch die Urteils- und Kritikfähigkeit, Entscheidungs- und Handlungskompetenz zu fördern. In der Vorschulstufe ist es Aufgabe der Volksschule nach § 9 Schulorganisationsgesetz, die Kinder für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern. Dabei zu berücksichtigen ist die Integration von behinderten Kindern. Während der vier Grundstufen einer Volksschule, die das Kind zu bewältigen hat, ist es die Aufgabe der Schule den Schülern und Schülerinnen eine gemeinsame Elementarbildung zu vermitteln. Dies hat wieder unter Berücksichtigung der Integration von behinderten Kindern zu geschehen. Den Kindern soll eine Bildung im sozialen, emotionalen, intellektuellen und körperlichen Persönlichkeitsbereich ermöglicht werden. Im Allgemeinen Bildungsziel ist auch enthalten, dass die Grundschule von individuellen Voraussetzungen eines jeden Schülers und einer jeden Schülerin auszugehen hat. Und ausgehend dieser individuellen Voraussetzungen hat die Grundschule folgende Aufgaben zu erfüllen:

Die Lernfreude, Interessen und Neigungen sollen zur Entfaltung und Förderung gebracht werden. Der Schüler/die Schülern soll dabei geholfen werden Vertrauen in seine/ihre eigene Leistungsfähigkeit aufzubauen und ihn/sie darin zu bestärken. Ein weiterer Aufbau besteht darin soziale Handlungsfähigkeit zu erweitern wie zum Beispiel: mündiges Verhalten, Regeln und Normen akzeptieren und anerkennen. Auch ist es sehr wichtig die sprachliche Fähigkeit zu erweitern und auszubauen wie zum Beispiel: kommunizieren mit anderen, die Ausdrucksfähigkeit. Es ist auch Aufgabe den Kindern grundlegende Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Einstellungen anzueignen und zu vermitteln, die zum Erlernen elementarer Kulturtechniken dienen. Darunter fällt auch die Begenung und Auseinandersetzung mit der Umwelt und die Möglichkeit der Entfaltung im musisch-technischen und im körperlich-sportlichen Bereich.

Weiters ist für die Entwicklung einer entsprechenden Lern- und Arbeitshaltung zu sorgen. Beispiel: Mit welcher Genauigkeit wird die gestellte Aufgabe fertiggestellt oder mit welcher Sorgfalt werden zum Beispiel Bastelarbeiten erledigt. Es muss in der Volksschule vom vorherigen spielerischen Lernen (z.B. im Kindergarten) zu einem bewussten, selbständigen und zielerreichenden Lernen übergeleitet und hingeführt werden.

Ein wichtiger Punkt im Bildungsauftrag der Grundschule ist es jedes einzelne Kind individuell zu fördern. Das heißt es soll der Erziehungsbedürftigkeit und Bildsamkeit eines jeden Schülers und einer jeder Schülerin entsprochen werden, andererseits soll aber auch bei allen Schülern und Schülerinnen eine kontinuierliche Lernentwicklung angebahnt werden. So sollen die Voraussetzungen geschaffen werden die für ein erfolgreiches Lernen in einer weiterführenden Schule zu sorgen haben. Die Volksschule hat nicht nur als Raum der Wissensvermittlung zu dienen, sondern sie dient auch als sozialer Lebens- und Erfahrungsraum. Nicht nur sachliches Lernen erfolgt in der Grundschule sondern auch soziales Lernen in seinen unterschiedlichen Formen und Situationen. Ganz besonders dann wird sich das herauskristallisieren wenn Kinder mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen oder Kinder mit Behinderung (z.B. sonderpädagogischer Förderbedarf) und Kinder mit speziellen Bedürfnissen aufeinandertreffen und gemeinsam unterrichtet werden. Die Aufgabe der Volksschule ist es auch den Kindern Raum und Schutz zu gewähren. Sie sollen dadurch ihr Selbstwertgefühl entwickeln und Vertrauen in ihre eigene Leistungsfähigkeit gewinnen. Ist diese Situation gegeben wird dadurch schulisches Lernen begünstigt und auch das soziale Verhalten positiv beeinflusst. Eine Grundvoraussetzung dafür wird vom Lehrer bzw. der Lehrerin erwartet und verlangt. Der Lehrer oder die Lehrerin soll jedem einzelnen Kind wertschätzendes Verhalten entgegenbringen. Entsteht ein Klima des Vertrauens, der Zuneigung, der Anerkennung und Offenheit, so werden auch die sozialen Verhaltensformen der Kinder begünstigt. Entstehen Konflikte, die sich aus dem Zusammenleben oder aus Interessensunterschieden ergeben, müssen dies rechtzeitig erkennt werden und gemeinsam bewältigt werden. Eine Möglichkeit dazu bietet die gemeinsame Reflexion. Der Schüler/die Schülern werde dabei Mittel und Wege kennen lernen die der Konfliktbewältigung dienen.

Eine besondere sozialerzieherische Aufgabe wird im Allgemeinen Bildungsziel beigemessen wo interkulturelles Lernen gefragt ist (z. B. Das Unterrichten Kinder deutsche und nicht deutscher Muttersprache). Interkulturelles Lernen soll sich nicht bloß darauf beschränken andere Kulturen kennen zu lernen. Es geht vor allem um gemeinsames Lernen, das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte. Es soll das Interesse und die Neugier an anderen und unterschiedlichen Kulturen geweckt werden. Bei der Auseinandersetzung mit dem anderen Kulturgut sind folgende Aspekte hervorzuheben: Lebensgewohnheit, Sprache, Brauchtum, Texte (z.B. Märchen, Gedichte oder Sagen), Traditionen, Lieder usw. Und somit den Kindern die andere Kulturwelt näher zu bringen und verständlicher zu machen. Zum Großteil abhängig sind die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder und das Lernen vom Lehrer bzw. der Lehrerin. Er/sie befindet sich ein einer Vorbildrolle für die Schüler. In dieser Vorbildrolle ist nicht nur die Art der offenen Begegnung dem Schüler/der Schülerin beinhaltet sondern es geht auch darum, dass der Lehrer/die Lehrerin auf die Bedürfnisse des Einzelnen einzugehen haben. Auftretende Schwächen sollen mit Einfühlungsvermögen und Verständnis akzeptiert werden und bewusst daran gearbeitet werden. Weiters in der Vorbildrolle enthalten ist das Verhalten des Lehrers bzw. der Lehrerin in Konfliktsituationen, die Partnerrolle in mitmenschlichen Beziehungen und Helfer und Berater bei der Auseinandersetzungen mit Schwierigkeiten. Eine wichtige Rolle für den gesamten Unterricht spielen nicht nur Lehrer oder Lehrerin sondern auch bestimmte Rahmenbedingungen wie zum Beispiel: kooperative Arbeitsformen, Abbau zu starker Lenkung, Einschränkung von Konkurrenzsituationen usw.

Ausschnitt aus „Allgemeines Bildungsziel“:

„Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichtgetreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden.


Ein Vergleich und Erläuterung dazu aus dem Jahre 1962:

Aus „The Austrian educational system“ von Achs Oskar (1962):

Zit.S. 10: „Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlage der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken.“ Dies gilt vor allem für das zukünftige Leben bzw. das Berufsleben. Sie sollen zu arbeitstüchtigen und pflichtgetreuen Bürgern herangezogen werden. In den 60er und 70er Jahren wurde das Schulsystem von der Gesellschaft als ein vom Staat finanziertes gesehen. Er setzt auch die Qualifikation fest die vor allem für das kapitalistische Wirtschaftssystem wichtig ist.

Kapitel IV.

Die Schulautonomie

In Österreich bedeutet Schulautonomie die Dezentralisierung von Entscheidungskompetenzen. Das heißt, es ist den Schulen möglich bisherige untergeordnete Verwaltungseinheiten selbst zu entscheiden, unter Mitwirkung der Schulpartner. Es können allerdings nur jene Entscheidungsbefugnisse vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Schulen abgegeben werden, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen. Die Aufsichtsfunktion der Schulbehörden bleibt auf jeden Fall erhalten. Ihre Aufgabe ist es rechtswidrige Entscheidungen der Schule aufzuheben. Ein Beispiel dazu: Entscheiden sich mehrere Schulen für den selben Schwerpunkt, so kann die Schulbehörde eingreifen und durch ihre eigenen Entscheidung den Schwerpunkt ersetzen und ändern.

Die Schulautonomie im österreichischen Bildungswesen besteht seit Anfang der 90er Jahre. Genau wurde die rechtliche Fixierung der Schulautonomie mit dem Schuljahr 1993/94 wirksam. Dies konnte nur aufgrund der Änderung folgender Gesetze fixiert werden: Schulorganisationsgesetz (SchOG) Landes- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes Landesausführungsgesetze Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnungen und Schulzeitgesetzes

Aufgrund dessen ist es den Schulen möglich Zum Beispiel: · schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen · Eröffnungs- und Teilungszahlen festlegen · Fünf-Tage-Woche einführen · Schulraumüberlassung · Teilrechtsfähigkeit


Durch die Änderung des Schulzeitgesetzes im Jahre 1995, wie oben genannt, ist es den einzelnen Schulen auch möglich autonom über die Fünf-Tage-Woche und die unterrichtsfreien Tage Entscheidung zu tragen.

Die Erklärung des Bundesministeriums der Schulautonomie lautet folgender Maßen:

„ Sinn der Autonomie ist es, den Bedürfnissen der am Schulgeschehen beteiligten Personen und den Gegebenheiten des Schulstandortes Rechnung zu tragen.“

Es werden bestimmte autonome Regelungen, wie bereits oben genannt, dem Klassen- bzw. Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss übertragen.

Die getroffenen Entscheidungen verlangen in der Regel zuvor eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Dies ist in jeder schulpartnerschaftlichen Gruppe erforderlich. Geht es um autonome Entscheidungen im finanziellen Bereich, wird zwar empfohlen zwecks Beratungskompetenz, das Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss hinzu zu ziehen aber die finanzielle Entscheidung allein liegt bei den Schulleitern/Schulleiterinnen. Zusammengefasst ist zu sagen, dass durch die Einführung der Schulautonomie den Schulen mehr Entscheidungsfreiheit zuteil wurde, was sehr positiv zu bewerten ist. So kann in vielen Angelegenheiten vor Ort und vor allem mit Menschen die vor Ort tätig sind und mit dem Schulablauf vertraut sind, Entscheidungen getroffen werden. In Bezug auf die Fragestellung ist die Schulautonomie kein weiterer Gesetzesbeschluss, der zu Einsparungen oder eingeschränkter Handlungsfreiheit führt, sondern ganz im Gegenteil ist es möglich in Bereichen Entscheidungen zu treffen die zuvor nicht möglich waren.

(Fend, Helmut, „Neue Theorie der Schule“ S. 31) unterteilt die gesetzlich geregelten Lernprozesse in drei Ebenen. Die Makro-, Meso-, und Mikroebene.

Die Makroebene beinhaltet die gesetzliche Grundlage. Unter der Mesoebene versteht er das Schulprogramm auf lokaler Ebene und in der Mikroebene findet die Vorbereitung einer Unterrichtsstunde vom Lehrer statt. Die Entstehung eines Bildungssystems trägt auch zur Entwicklung des Staates bei. Sie sind ständig mit sogenannten Herrschaftssystemen aus zum Beispiel Politik verbunden. Schulen werden somit zu Instrumenten und können somit beeinflussen und überzeugen. Schulsysteme zählen auch zu denjenigen Instrumenten die die sehr viel Einfluss auf Berufs- und Lebensplanung haben.

Volksschul-Lehrplan

Damit komme ich zum nächsten Punkt, die Regelung eines Volksschul-Lehrplanes. Darin geregelt sind allgemein, didaktische Grundsätze wie das Aufgreifen von Lerngelegenheiten, das Arrangieren von Lernsituationen und auch das Organisieren von Lernprozessen bei den Kindern. Weiters ist darin auch geregelt welcher Lehrstoff in den Grundstufen I und II zu behandeln und zu können ist.

Kapitel V.

Unterrichtsfach Mathematik Anhand des Unterrichtsfachs Mathematik erfolgt nun die Auflistung und Erklärung der vorgegebenen Bildungs- und Lehraufgabe. In diesem Kapitel geht es darum einen genauen Einblick mit einigen Beispielen, das Unterrichtsfach Mathematik an der Grundschule zu geben. Es wird aufgezeigt wie genau die Vorgaben und Vorschriften deklariert sind, welche Schwerpunkte und Aufgaben von den Lehrern den Kindern beizubringen und gemeinsam zu erarbeiten sind. Verankert und aufgelistet sind die einzelnen Schwerpunkte im Volksschul-Lehrplan.

Der Mathematikunterricht soll für den Schüler folgende Möglichkeiten offenbaren: - schöpferisch tätig zu sein - rationale Denkprozesse anzubahnen - die praktische Nutzbarkeit der Mathematik zu erfahren - grundlegende mathematische Techniken zu erwerben.

Das rationale Denken ist durch Vergleichen, Ordnen, Zuordnen, Klassifizieren, Abstrahieren, Verallgemeinern, Konkretisieren und Analogisieren zu schulen. Besonders wichtig ist die Entwicklung des logischen Denkens und Problemlöseverhaltens. Die Bedeutung der Mathematik soll den Kindern durch die Vielfalt der angebotenen kindgemäßen mathematischen Situation aus den Bereichen Wirtschaft, Technik und Kultur bewusst gemacht werden. Der Unterrichtsgegenstand gliedert sich in folgende Teilbereiche:

Aufbau der natürlichen Zahlen Rechenoperationen Größen Geometrie

Im Anschluss an die Rechenoperationen wird auf der Grundstufe II das Kapitel der Bruchzahlen hinzugezogen. Das ist die Aufgliederung des Unterrichtsfaches Mathematik, wobei zu sorgen ist eine sinnvolle Vernetzung der einzelnen Bereiche anzustreben und durchzuführen.


Lehrstoff der Grundstufe I:

Die folgenden vier Schwerpunkte gelten bis zum Ende der 2. Schulstufe:

Aufbau der natürlichen Zahlen

Das Sichern des Verständnisses für Zahlen Das Erarbeiten des Zahlenraumes bis 100

Das Entwickeln grundlegender mathematischer Fähigkeiten wie zum Beispiel durch Zuordnen, Unterscheiden und Vergleichen usw. Entwickeln des Zahlenbegriffs durch z.B. Zählen, einschließlich der Null.

Unter den letzten Punkt von „Aufbau der natürlichen Zahlen“ fällt das Auf- und Ausbauen des Zahlenraumes bis 100. Darunter fallen zum Beispiel das Lesen und Schreiben von Ziffern bzw. Zahlen, Veranschaulichen von Zahlen (z.B. Mengendarstellung) oder operatives Durchforschen von Zahlen (z.B. Nachbarzahl finden – 1 ... 3 ... 5 ...) usw.

Rechenoperationen

Das Verstehen von Operationsstrukturen durch Ausführen von Handlungen wie z.B. Dazugeben, Wegnehmen, Teilen, usw. Operationsstrukturen aus diesen Handlungen herausarbeiten und Sprechweise verwenden wie z.B. plus, minus , geteilt durch usw. Und die Symbolverwendung wie +, -, =, ., :

Rechenoperationen im additiven Bereiche wie z.B. Verwendung von verschiedenen Darstellmotiven (Zahlenstrahl) oder bei steigendem Schwierigkeitsgrad mit Zehnerüber- und Zehnerunterschreitung in einem größeren Zahlenraum.

Rechenoperationen im multiplikativen Bereich wie z. B. Grunderfahrungen sammeln zuerst im kleinen Zahlenraum mit Handeln und bildhaften Darstellen; Automatisieren von Grundaufgaben wie das Einmaleins, Überprüfung

Spielerisches Umgehen mit Zahlen und Operationen wie z.B. bei Würfelspielen, Zahlenrätseln; Bilden von Zahlenfolgen, usw. Mathematisieren von Spiel- und Sachsituationen nur aus dem kindlichen Erlebnisbereich: das Überprüfen eigener errechneter Ergebnisse oder Sachsituationen zu Rechenoperationen

Größen

Entwickeln von Vorstellungen zu Größen wie z. B. größenbezogener Merkmale (Länge, Geldwert) oder interpretieren von Messergebnissen, usw.

Das Einführen und Anwenden von Maßeinheiten wie z. B. Messgeräte, Kennen lernen verschiedener Maßeinheiten


Das Herstellen von Maßbeziehungen wie z. B. das Erfassen: m – cm, kg – dag, Geld Auch Herstellung der Beziehung Tag – Stunde, usw.

Das Operieren mit Größen bei Sachaufgaben; durch Vergleichen, Ordnen und Messen unter Verwendung von Maßeinheiten usw.

Nun kommt der letzte Schwerpunkt für die Grundstufe I, die Geometrie:

Orientieren im Raum durch Erfahren und Erfassen von Begriffen wie oben, unten, ... Unterscheiden von Innerem und Rad bei Körpern und Flächen

Richtungen und Richtungsänderungen erkennen durch z. B. Orientierungsübungen wie Wege begehen.

Weiters beinhaltet der letzte Schwerpunkt das Erfassen und Beschreiben einfacher geometrischer Figuren durch z. B. Bauen, Begreifen von Körpern oder Hantieren mit würfel- oder kugelförmigen Körpern, Begriffsverwendung wie eckig, kantig, usw. Darunter fällt auch das Untersuchen von Flächen wie z.B. das Ausmalen oder spielerisches Gestalten mit und von Körpern (mit Würfeln, Bausteinen, etc.); Hantieren mit Zeichengeräten wie den Umgang mit dem Lineal erlernen, Messen von Längen an Gegenständen oder Zeichnen gerader Linien in verschiedenen Lagen, usw.

Grundstufe II

Die Grundstufe wird genauer in dritte und vierte Schulstufe unterteilt. Dabei wird bei allen genannten Schwerpunkten vom Vorwissen der Grundstufe I ausgegangen.

Begonnen wird wie bei der Grundstufe I mit dem Aufbau der natürlichen Zahlen mit der 3. Schulstufe. Gearbeitet wird am Erweitern und Vertiefen des Zahlenverständnisses und am Ausbauen des Zahlenraumes bis 1000 zum Beispiel durch Veranschaulichen von Zahlen (z.B. Zahlbilder), durch Lesen und Schreiben der Zahlen, Vergleichen wie 300 + 100 = 200 +200)

In der 4. Schulstufe gelten die selben Vorgaben nur mit dem Unterschied, dass das Ausbauen des Zahlenraumes bis zur Million geht. Ein Beispiel dazu: Ablesen und Interpretieren von Daten aus Tabellen, Diagrammen, usw.

Rechenoperationen

Ein wichtiger Teil daraus ist das mündliche Rechnen für die Förderung des Zahlenverständnisses. Die schriftliche Rechenoperation dient zur Lösung von Sachproblemen und da kommt z.B. hinzu überschlagendes Rechnen.

In der dritten Schulstufe fällt unter Verstehen der Operationsstruktur z.B. Dividieren als Teilen und Messen deuten oder zum Beispiel Rechenoperationen durch Darstellungen repräsentieren (z.B. Mengendarstellung).

Mündliches Rechnen im additiven und multiplikativen Bereich. Additives Beispiel: 200 + 400 oder Eins in Eins ohne und mit Rest (120:5)

Schriftliches Rechnen im additiven und multiplikativen Bereich wie zum Beispiel: Addieren und Subtrahieren zwei- und dreistelliger Zahlen oder Multiplizieren mit einstelligem Multiplikator, Dividieren durch einstelligen Divisor.

Das Lösen von Sachproblemen beinhaltet zum Beispiel das Beschreiben von dargestellten Sachverhalten (Texte, grafische Darstellungen), Erstellen einfacher Gleichungen

Spielerisches Umgehen mit Zahlen und Operationen wie Erfinden von Spielen oder Erkennen von Zusammenhängen und Rechenvorteilen.

In der 4. Schulstufe wird das Vertiefen in Rechenoperationen geübt.

Mündliches Rechnen im additiven und multiplikativen Bereich findet mit steigendem Schwierigkeitsgrad statt (z.B. 8.500 + 4.600).

Schriftliches Rechnen im additiven und multiplikativen Bereich mit mehrstelligen Zahlen und beim Multiplizieren mit ein- und zweistelligen Multiplikator

Lösen von Sachproblemen wie zum Beispiel das Zuordnen von Rechenoperationen, Diskutieren der dargestellten Sachverhalte wie z. B. in Texten enthalten.

Spielerisches Umgehen mit Zahlen und Operationen wie schon bei der 3. Schulstufe genannt. Bruchzahlen

Ausschließlich in der 4. Schulstufe wird mit Bruchzahlen gerechnet. Hierbei werden zwei wichtige Punkte hervorgehoben: Es werden Bruchzahlen verwendet die sich als Brüche nur mit den Nennern 2, 4, 8, schreiben lassen.

Die durchgeführten Rechenoperationen mit Bruchzahlen sollen mit einfachen Sachsituationen im Zusammenhang stehen.

Begonnen wird mit der Entwicklung des Bruchzahlbegriffs. Das wird den Kindern durch Teilen von verschiedenen Dingen bildhaft dargestellt. Beispiel: Das Zerschneiden einer gezeichneten Torte ein gleich große Teile (2, 4 oder 8 Teile).

Weiter geht es dann mit dem Darstellen von Bruchzahlen und Verwenden der Bruchschreibweise. Das wird gelernt durch Schreiben und Lesen der Bruchzahlen oder das Deuten eines Bruches als Teil eines Ganzen.

Unter operatives Durchforschen fällt das Vergleichen von Bruchzahlen, additives Zerlegen und Ergänzen.

Geht es um das Lösen von Sachproblemen so sollen die Bruchzahlen in einfache Sachaufgaben eingebunden sein.

Größen

In der 3. Schulstufe gibt es im Bereich Größen drei Schwerpunkte. Die bereits eingeführten Größen sollen für ein genaueres Verständnis vertieft werden. Neue Maßeinheiten und Maßbeziehungen werden gelernt wie z.B. mm, km oder km – m, kg –g. Beim dritten Punkt geht es um das Operieren mit Größen. Gemeint damit sind das Vergleichen und Messen von Zahlen oder einfache Maßumwandlungen.

Der Bereich Größen in der 4. Schulstufe beinhaltet die selben Schwerpunkte mit dem Unterschied der Einführung neuer Maßeinheiten wie z.B. m² - dm², cm², mm² oder den Unterschied zwischen Zeitpunkt und Zeitspanne zu erkennen und der Vertiefung des bereits gelernten Größenverständnisses.

Der letzte Teil des Volksschul-Lehrplanes für das Unterrichtsfach Mathematik ist die Geometrie. Dieser beinhaltet in der 3. Schulstufe Orientieren im Raum Die Räumliche Position und Lagebeziehung wie das Verwenden von Begriffen: parallel, aneinander schneiden, rechten Winkel bilden. Unter Richtungen und Richtungsänderungen gehört z.B. das Beschreiben von Wegen zu Objekten und Punkten. Als nächstes geht es um das Erfassen und Beschreiben geometrischer Figuren: Weiterführendes Untersuchen von Körpern wie Eigenschaften von Körpern feststellen, Anzahl der Kanten und Ecken feststellen. Weiter geht es mit dem Entwickeln des Umfangbegriffes, zum Beispiel durch das Umspannen eines kleinen Feldes. Das geht über in das Berechnen der Länge des Umfanges. Dazu gehört auch das spielerische Gestalten mit Körpern durch Formen von geometrischen Körpern mit Knetmasse. Unter den Part arbeiten mit Größen fällt das Vergleichen von Raum- und Flächeninhalten zum Beispiel durch Umschütten. In der Geometrie geht es auch darum das Hantieren mit Zeichengeräten (Dreieck, Lineal, ...) zu lernen.

In der 4. Schulstufe geht es wieder darum, die bereits zuvor erlernten Schwerpunkte (wie in der 3. Schulstufe dargestellt) zu vertiefen und weiterzuentwickeln. Im Bereich Geometrie kommt in der 4. Schulstufe kommt das Entwickeln des Begriffes Flächeninhaltes und das Berechnen des Flächeninhaltes hinzu.

Diese exemplarische Darstellung des Unterrichtsfaches Mathematik in der Grundschule soll einen Einblick in die genau strukturierten Vorgaben und Richtlinien geben an denen sich die Lehrer und Lehrerinnen zu orientieren und zu halten haben und die genannten Schwerpunkte den Kindern bei zu bringen haben.

Abschließend muss gesagt werden, dass mit Schulsystemen heute versucht wird Regional-, Arbeitsmarkt-, Wachstumspolitik und Sozialpolitik zu betreiben. Sie dienen als rationale Instrumente zur Zuordnung von Leistungsprofilen.


Die Aufgabe und Funktion des Bildungswesen ist das Einführen und Einüben grundliegender Normen und Wert, grundlegender Kulturen und Denkweisen, Identität und Verständigungsfähigkeit in der zukünftigen Gesellschaft hervorzurufen. Leider ist/war es auch möglich das Bildungssystem für solche Zwecke zu missbrauchen (z.B: im Nationalsozialismus) Schulsysteme dienen auch zur gesellschaftlichen Integration. Durch sie werden Normen und Werte vermittelt, die wiederum zur Stabilisierung der politischen Verhältnisse dienen.

Bildungssysteme zählen zur Demokratisierung um die Teilnahme an der Gesellschaft zur fördern. Durch das Bildungssystem ist dies zwar eine hervorragende Möglichkeit für alle darin integrierten, aber es funktioniert nicht immer auf Basis der Chancengleichheit. Auf jeden Fall muss erwähnt werden wie wichtig Schulsysteme in der heutigen Zeit sind. Sie spielen eine große Rolle bei der Erhaltung und Weiterentwicklung der Gesellschaft.

Es gilt zwar die im schulischen Bereich gehaltene und gelehrte Freiheit und Gleichheit. Oft aber passiert es durch Steuerung und Vorschrift vom Staat und Regierung, dass Einschränkungen und Autorität am falschen Platz erteilt und ausgeführt werden.


Literaturverzeichnis und Quellenangabe:

Fend, Helmut: Neue Theorie der Schule, S. 28 – 55 Achs, Oskar: The Austrian educational system, S 10 – 12

http://www.bmbwk.gv.at