Wissen und Recht (tphff2015): Unterschied zwischen den Versionen

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== [[Open_Culture_-_Die_Rechtliche_Frage]]  ==
 
== [[Open_Culture_-_Die_Rechtliche_Frage]]  ==
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==[[Lawrence_Lessig_über_Code_und_Gesetz_(Code)]]==
  
  
 
== Urheberrecht zusammengefasst ==
 
== Urheberrecht zusammengefasst ==
  
#Urheberrechtsgesetz
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====Urheberrechtsgesetz====
  
Das Urheberrecht schützt den Urheber als geistigen Schöpfer eines Werkes der Literatur, Wissenschaft  
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:Das Urheberrecht schützt den Urheber als geistigen Schöpfer eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es sichert ihm alle Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Verwertungsrechte.  
und Kunst. Es sichert ihm alle Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Verwertungsrechte.  
 
  
#Die Rechte des Urhebers im Detail
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====Die Rechte des Urhebers====
  
Grundsätzlich hat der Urheber das Recht, über sein  
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:Grundsätzlich hat der Urheber das Recht, über sein Werk in jeder Art und Weise zu verfügen. Mit dem Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft genießt der Autor den Schutz vor der Entstellung seines Werks; ... Ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, liegt in seiner Entscheidungsgewalt. Neben diesen sog. Urheberpersönlichkeitsrechten verfügt der Autor auch über die Verwertungsrechte an seinem Werk, die insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung umfassen.  
Werk in jeder Art und Weise zu verfügen. Mit dem  
 
Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft genießt  
 
der Autor den Schutz vor der Entstellung seines  
 
Werks; ... Ob und wie sein Werk  
 
veröffentlicht wird, liegt in seiner Entscheidungsgewalt. ...
 
Neben diesen sog. Urheberpersönlichkeitsrechten  
 
verfügt der Autor auch über die Verwertungsrechte  
 
an seinem Werk, die insbesondere das ausschließliche  
 
Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung  
 
umfassen.  
 
  
#Das Verlagsrecht und der Verlagsvertrag
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====Das Verlagsrecht und der Verlagsvertrag====
  
Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8 (VerlG)
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Das Verlagsrecht ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (bspw. Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Weitere Rechte des Autors sind das Recht zum Vortrag, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen.  
ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur  
 
oder Tonkunst (bspw. Notenmaterial) zu vervielfältigen  
 
und zu verbreiten. Weitere Rechte des Autors sind  
 
das Recht zum Vortrag, das Senderecht, das Recht der  
 
Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht  
 
der Wiedergabe von Funksendungen.  
 
  
#Grenzen des Urheberrechts
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====Grenzen des Urheberrechts====
  
Die Vervielfältigung von Büchern, Zeitschriften und  
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Die Vervielfältigung von Büchern, Zeitschriften und Artikeln erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Allerdings definiert das Urheberrechtsgesetz eine Kopierfreiheit in bestimmten Grenzen. So erlaubt es ausdrücklich die Privatkopie zum eigenen Gebrauch. Es ist in Deutchland auch zulässig, "kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen öffentlich zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für die Weitergabe an Dritte für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Diese Erlaubnis schließt auch die digitale Vervielfältigung und Verbreitung (über ein Intranet  
Artikeln erfordert grundsätzlich die Zustimmung des  
 
Urhebers. Allerdings definiert das Urheberrechtsgesetz  
 
eine Kopierfreiheit in bestimmten Grenzen. So  
 
erlaubt § 53 ausdrücklich die Privatkopie zum eigenen  
 
Gebrauch.
 
Durch den 2003 eingeführten § 52a werden solche
 
Schrankenregelungen erheblich ausgeweitet.
 
Demnach ist es nun auch zulässig, "kleine Teile eines  
 
Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge  
 
aus Zeitungen oder Zeitschriften" zur Veranschaulichung  
 
im Unterricht an Schulen und Hochschulen öffentlich  
 
zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für die Weitergabe  
 
an Dritte für deren eigene wissenschaftliche Forschung.  
 
Diese Erlaubnis schließt auch die digitale  
 
Vervielfältigung und Verbreitung (über ein Intranet  
 
 
oder per E-Mail) geschützter Werke ein.
 
oder per E-Mail) geschützter Werke ein.
  
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== Hochschulen und Urheberrecht ==
  
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===Auszüge aus: [http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/c037e96a7234ca8f10eb06b8b891de86.pdf/oaleitfaden_web.pdf  Gerald Spindler (Hg.) Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen]===
  
== Hochschulen und Urheberrecht ==
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erschienen in der Reihe „Göttinger Schriften zur Internetforschung“ im Universitätsverlag Göttingen 2006
  
 
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Kapitel 2: Hochschulen und Urheberrecht – Schutz
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===Kapitel 2: Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke (Matthias Mönch; Jens M. Nödler)===
wissenschaftlicher Werke
 
Matthias Mönch; Jens M. Nödler
 
  
A. Einführung in das deutsche Urheberrecht
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====Einführung in das deutsche Urheberrecht====
Das deutsche „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG)
 
regelt den Schutz bestimmter Geistesschöpfungen, die Werke genannt werden. 41
 
Das Gesetz schützt Urheber solcher Werke, wenn es sich um „persönliche geistige
 
Schöpfungen“ der Literatur, Wissenschaft oder Kunst handelt, wobei diese Werkgattungen nur beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen sind. Das Schutzsubjekt des UrhG ist der Urheber eines Werkes, das Schutzobjekt das Werk selbst.
 
Zu beachten ist, dass das deutsche UrhG nur im Staatsgebiet der Bundesrepublik
 
Deutschland Anwendung findet. Auf die Besonderheiten des internationalen Urheberrechts wird am Ende dieses Kapitels eingegangen. 42
 
Das Urheberrecht gewährt dem Urheber Rechte an seinen Werken (§§ 15 ff.
 
UrhG). Im Falle einer Urheberrechtsverletzung erwachsen dem Urheber daraus
 
  
41 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965, Zuletzt geändert
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Das deutsche „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG) regelt den Schutz bestimmter Geistesschöpfungen, die Werke genannt werden. Das Gesetz schützt Urheber solcher Werke, wenn es sich um „persönliche geistige Schöpfungen“ der Literatur, Wissenschaft oder Kunst handelt, wobei diese Werkgattungen nur beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen sind. Das Schutzsubjekt des UrhG ist der Urheber eines Werkes, das Schutzobjekt das Werk selbst. Zu beachten ist, dass das deutsche UrhG nur im Staatsgebiet der Bundesrepublik
durch Art. 1 G v. 10. 9.2003 I 1774; 2004, 312.
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Deutschland Anwendung findet.
42 Siehe Kapitel 2: F. .
 
  
�22
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Durch die Schöpfung eines Werks entsteht das Urheberrecht automatisch. Es bedarf keiner Anmeldung oder Eintragung wie etwa im Patentrecht. Während im amerikanischen Rechtssystem der Urheberrechtshinweis der Form „© Jahr Name des Autors“ rechtserheblich ist, 49 sieht das deutsche UrhG keine Kennzeichnungspflicht des Werks als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz vor. Der auch in Deutschland übliche Copyright-Vermerk schadet nicht, ist jedoch rechtsunerheblich. „Der Schutz [eines Werkes] beginnt mit der Schöpfung des Werkes“ und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrecht ist gemäß § 28 UrhG ein vererbliches Recht. Es dient jedoch nicht ausschließlich dem Schutz der Rechte und Ansprüche des Urhebers, sondern unterliegt wie jedes vermögenswerte Recht der Sozialbindung. Dies drückt sich durch
 +
etliche Einschränkungen des Urheberrechts und die Befristung des Urheberrechtsschutzes auf den Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers und der anschließenden Gemeinfreiheit des Werkes aus. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und den kulturellen Interessen der Allgemeinheit geschaffen werden.
  
Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
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====Was ist ein Werk?====
  
Ansprüche (§§ 97 ff. UrhG), seine Rechte gegenüber jedermann durchzusetzen 43
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Der Schutzgegenstand des Urhebergesetzes ist das Werk. Das UrhG enthält in § 2 Abs. 1 einen Beispielkatalog von geschützten Werken, zu denen Sprachwerke, Schriftwerke, Computerprogramme, Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gehören. Es wird zwischen den Werken der schönen Künste (zum Beispiel Literatur, Musik, Malerei) und denen der angewandten Künste (zum Beispiel wissenschaftliche Abhandlungen, Computerprogramme, technische Zeichnungen) unterschieden, wobei der Schutzumfang des UrhG dabei für alle Werke gleich ist. Durch das UrhG werden neben den geistigen Schöpfungen (Werke) ebenfalls geistige Leistungen, die nicht die Anforderungen an ein Werk erfüllen, durch Leistungsschutzrechte und auch Rechte eigener Art („sui generis“) wie die Rechte des Datenbankherstellers geschützt.
– es handelt sich also um ein dingliches Recht. 44 Die Urheberrechte stellen sich als
 
vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Aspekte dar (§ 11 UrhG) und
 
teilen sich in die beiden Bestandteile Verwertungsrechte (materiell) und Urheberpersönlichkeitsrechte (ideell) auf, wobei Letztere als besondere Persönlichkeitsrechte 45 vorrangig vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG
 
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind. 46
 
Mit der letzten Reform des UrhG im Jahr 2003 im Rahmen der Umsetzung der
 
„Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ wurden nur die zwingenden Regelungen der Richtlinie umgesetzt und
 
alle anderen Regelungen wurden dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“) vorbehalten. Da sich
 
durch den „Zweiter Korb“ - auch im Hinblick auf das Urheberrecht in der Wissenschaft - Änderungen ergeben werden und das Bundeskabinett den Entwurf des
 
Gesetzes am 22. März 2006 verabschiedet hat, werden im Folgenden nach der
 
Darstellung der aktuellen Rechtslage auch die durch den „Zweiter Korb“ zu erwartenden Änderungen (auf Grundlage des Regierungsentwurfs zum „Zweiter
 
Korb“ vom 22. März 2006 47 ) skizziert.
 
Durch die Schöpfung eines Werks entsteht das Urheberrecht automatisch. 48 Es
 
bedarf keiner Anmeldung oder Eintragung wie etwa im Patentrecht. Während im
 
amerikanischen Rechtssystem der Urheberrechtshinweis der Form „© Jahr Name
 
des Autors“ rechtserheblich ist, 49 sieht das deutsche UrhG keine Kennzeichnungspflicht des Werks als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz vor. Der
 
auch in Deutschland übliche Copyright-Vermerk schadet nicht, ist jedoch rechtsunerheblich. „Der Schutz [eines Werkes] beginnt mit der Schöpfung des Werkes“ 50 und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrecht ist gemäß § 28 UrhG ein vererbliches Recht. Es dient jedoch nicht ausschließlich dem Schutz der Rechte und Ansprüche des Urhebers, sondern unter-
 
  
Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 92; Dreier/Schulze/Schulze, Einleitung, Rn. 9.
+
Geschützt ist jeweils ein konkretes Werk, nicht jedoch die Werkgattung, zu der ein Werk gehört. Jedes Werk im Sinne des UrhG muss eine Schöpfungshöhe aufweisen, was im Gesetz in § 2 Abs. 2 durch die Formulierung der „persönlichen geistigen Schöpfung“ zum Ausdruck kommt. Die Anforderungen an ein Werk sind daher eine persönliche Schöpfung, ein geistiger Inhalt, eine Ausdrucksform und eine gewisse Individualität. Das Merkmal des geistigen Inhalts besagt, dass sich der menschliche Geist in einem Werk niedergeschlagen haben muss.
Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 560 ff.
 
45 Wandtke/Bullinger/Bullinger, Vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 16.
 
46 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 44; Dreier/Schulze/Schulze, Vor § 12 UrhG Rn. 5.
 
47 Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/media/
 
archive/1174.pdf (26.03.2006).
 
48 Dreier/Schulze/Schulze, § 2 UrhG Rn. 245 ff.
 
49 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 157.
 
50 Hoeren, Internetrecht, S. 82, veröffentlicht unter: http://www.unimuenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/Skript_Januar2006.pdf, Stand Januar 2006
 
(16.03.2006).
 
43
 
44
 
  
�Mönch/Nödler
+
Die einem Werk zugrunde liegende Idee ist hingegen nicht vom Urheberrecht geschützt, sondern nur die konkrete Ausdrucksform. Die Formgebung muss jedoch nicht abgeschlossen sein, so dass auch Pläne, Skizzen und Entwürfe bereits den Schutz des Urheberrechts genießen können. Die geforderte Individualität (auch Gestaltungshöhe genannt) verlangt von einem Werk keine Neuheit oder Einmaligkeit, wohl aber eine gewisse Kreativität, die über das Durchschnittliche und Handwerkliche hinausgeht. Im Rahmen der Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche an die geforderte Individualität jedenfalls für Computerprogramme und Lichbildwerke aufgegeben. 61 Insgesamt setzt die Rechtsprechung die Anforderungen an die benötigte Individualität nicht sehr hoch an. So werden auch Routenbeschreibungen, Kataloge und Gebrauchsanweisungen als Werke geschützt. Dies wird auf Grund der geringen Anforderungen an die schöpferische Leistung als sog. „kleine Münze“ des Urheberrechts bezeichnet und in der juristischen Literatur kritisiert, da die Absenkung der Schutzvoraussetzungen zu einer zu starken Ausweitung des Schutzbereichs des UrhG führen würden. Tabellen, Listen und Verzeichnisse (wie zum Beispiel Telefon- und Adressbücher), die Daten nur exakt und vollständig wiedergeben ohne selbst individuell zu sein, bleiben hingegen schutzlos.
  
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+
====Allgemeinwissen und wissenschaftliche Lehren====
  
liegt wie jedes vermögenswerte Recht der Sozialbindung. 51 Dies drückt sich durch
+
Ausnahmen vom Schutzbereich des UrhG bilden Ideen, Allgemeinwissen (tatsächliche Gegebenheiten und Ereignisse, beispielsweise Naturgesetze und die Menschheitsgeschichte und wissenschaftliche Lehren. So ist nicht der Inhalt wissenschaftlicher oder technischer Werke, sondern die Form der Darstellung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Daher sind ebenfalls wissenschaftliche Methoden, Theorien, Techniken, Ergebnisse, Sprachmittel und nach § 5 UrhG auch Gesetze und Urteile gemeinfrei. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen können hingegen Schutz nach dem UrhG genießen. Auch wenn eine deutliche Grenzziehung bzgl. der Schutzfähigkeit nicht möglich scheint, lässt sich festhalten, dass wissenschaftliche Arbeiten nur auf Grund
etliche Einschränkungen des Urheberrechts und die Befristung des Urheberrechtsschutzes auf den Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers und
+
ihrer Formgebung und Individualität, nicht jedoch auf Grund ihres Inhalts oder ihrer Erkenntnisse in den Schutzbereich des UrhG gelangen können.  
der anschließenden Gemeinfreiheit des Werkes aus. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und den kulturellen Interessen der Allgemeinheit geschaffen werden. 52
 
  
B. Was ist ein Werk?
+
====Wer ist Urheber?====
Der Schutzgegenstand des Urhebergesetzes ist das Werk. Das UrhG enthält in § 2
 
Abs. 1 einen Beispielkatalog von geschützten Werken, zu denen Sprachwerke,
 
Schriftwerke, Computerprogramme, Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gehören. Es wird zwischen den
 
Werken der schönen Künste (zum Beispiel Literatur, Musik, Malerei) und denen
 
der angewandten Künste (zum Beispiel wissenschaftliche Abhandlungen, Computerprogramme, technische Zeichnungen) unterschieden, wobei der Schutzumfang
 
des UrhG dabei für alle Werke gleich ist. 53 Durch das UrhG werden neben den
 
geistigen Schöpfungen (Werke) ebenfalls geistige Leistungen, die nicht die Anforderungen an ein Werk erfüllen, durch Leistungsschutzrechte 54 und auch Rechte
 
eigener Art („sui generis“) wie die Rechte des Datenbankherstellers 55 geschützt.
 
Geschützt ist jeweils ein konkretes Werk, nicht jedoch die Werkgattung, zu der
 
ein Werk gehört. 56 Jedes Werk im Sinne des UrhG muss eine Schöpfungshöhe
 
aufweisen, was im Gesetz in § 2 Abs. 2 durch die Formulierung der „persönlichen
 
geistigen Schöpfung“ zum Ausdruck kommt. Die Anforderungen an ein Werk
 
sind daher eine persönliche Schöpfung, ein geistiger Inhalt, eine Ausdrucksform
 
und eine gewisse Individualität. Das Merkmal des geistigen Inhalts besagt, dass
 
sich der menschliche Geist in einem Werk niedergeschlagen haben muss. Daher
 
sind vollständig computergenerierte Werke nicht urheberrechtsfähig, 57 es sei denn
 
der Computer dient lediglich als Werkzeug. Das Erfordernis einer Ausdrucksform
 
eines Werks bedeutet, dass das Werk sinnlich wahrnehmbar geworden sein muss.
 
Ob das Ausdrucksmittel flüchtig oder körperlich ist, spielt dabei keine Rolle. So
 
sind Dateien (beispielsweise PDF-Dokumente) ebenso schutzfähig wie Druckwerke.
 
Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 103.
 
Dreier/Schulze/Schulze, Einleitung, Rn. 39.
 
53 Dreier/Schulze/Schulze, § 2 UrhG Rn. 34.
 
54 siehe Kapitel 2: B. II.
 
55 Siehe Kapitel 2: B. I.
 
56 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 145.
 
57 Hoeren, Internetrecht, S. 88.
 
51
 
52
 
  
�24
+
Das deutsche Urheberrecht folgt streng dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG). Danach ist der Schöpfer eines Werks der Urheber und Inhaber des Urheberrechts. Urheber kann nur eine natürliche und niemals eine juristische Person oder Personengesellschaft sein. Auf die Geschäftsfähigkeit der Person kommt es nicht an, so dass auch Minderjährige oder Geisteskranke Urheber sein können. Das Schöpferprinzip gilt auch dann, wenn jemand für einen Dritten schöpferisch tätig ist. Dies gilt nicht nur im Falle eines Auftrags oder einer Bestellung, sondern auch für Arbeits- und Dienstverhältnisse. § 43 UrhG legt fest, dass der Arbeitnehmer auch dann Urheber bleibt, wenn er ein Werk in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag geschaffen hat. Der Arbeitgeber bleibt sachenrechtlich Eigentümer des Werkes (Vervielfältigungsstück oder Original), während der Arbeitnehmer Inhaber sämtlicher Urheberrechte wird. Im Rahmen eines Dienst-, Arbeits-, oder Werkvertrags sollte daher die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber geregelt werden, was der Urheber gemäß § 34 Abs. 1 UrhG auch nicht wider Treu und Glauben verweigern darf.
  
Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
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====Schranken des Urheberrechts====
  
Die einem Werk zugrunde liegende Idee ist hingegen nicht vom Urheberrecht
+
Das Urheberrecht unterliegt als „geistiges Eigentum“ einer Sozialbindung und ist daher dem Interessenausgleich zwischen Urhebern und gesellschaftlichen Gruppen verpflichtet. Der 6. Abschnitt (§§ 44a ff.) des UrhG legt daher die Schranken des Urheberrechts fest, die sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten. 175 Die Regelungen schränken die absoluten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit, aus staatlichen Interessen und zu Gunsten besonderer Personengruppen ein. Urheberrechtsschranken sind auf Grund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Für die Wissenschaft sind folgende Schranken von besonderer Bedeutung: § 45 UrhG erlaubt zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Ausstellung und Wiedergabe von Werken zur Verwendung in Gerichtsverfahren und für Behörden, §§ 48 - 50 UrhG erlauben die Vervielfältigung und Verbreitung von öffentlichen Reden (§ 48), Zeitungsartikeln, Kommentaren (§ 49) und Ausschnitten von anderen Werken (§ 50) im Tagesinteresse durch die Presse, § 51 UrhG regelt das Zitatrecht, § 52a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und § 53 UrhG das Recht der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen Gebrauch. Die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) schränkt die Rechte des Urhebers im Interesse
geschützt, 58 sondern nur die konkrete Ausdrucksform. Die Formgebung muss
+
der freien geistigen Auseinandersetzung im Zusammenhang der Bezugnahme auf andere Werke ein und dient damit dem kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt. 178 Im Rahmen des § 51 UrhG sind Zitate in Form der Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen (sog. Großzitat, § 51 Nr. 1) oder Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden (sog. Kleinzitat, § 51 Nr. 2). Wissenschaftliche Abhandlungen fallen regelmäßig unter § 51 Abs. 1 UrhG, welcher das Großzitat erlaubt und gleichzeitig auch das Kleinzitat umfasst. Ein Zitat muss inhaltlich immer im Zusammenhang mit dem eigenen Werk stehen („zur Erläuterung des Inhalts“, § 51 Abs. 1 UrhG) und darf nicht zur alleinigen Aufwertung oder Ausschmückung missbraucht werden.
jedoch nicht abgeschlossen sein, so dass auch Pläne, Skizzen und Entwürfe bereits
 
den Schutz des Urheberrechts genießen können. 59 Die geforderte Individualität
 
(auch Gestaltungshöhe genannt) verlangt von einem Werk keine Neuheit oder
 
Einmaligkeit, wohl aber eine gewisse Kreativität, die über das Durchschnittliche
 
und Handwerkliche hinausgeht. 60 Im Rahmen der Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche
 
an die geforderte Individualität jedenfalls für Computerprogramme und Lichbildwerke aufgegeben. 61 Insgesamt setzt die Rechtsprechung die Anforderungen an
 
die benötigte Individualität nicht sehr hoch an. 62 So werden auch Routenbeschreibungen, Kataloge und Gebrauchsanweisungen als Werke geschützt. 63 Dies
 
wird auf Grund der geringen Anforderungen an die schöpferische Leistung als
 
sog. „kleine Münze“ 64 des Urheberrechts bezeichnet 65 und in der juristischen
 
Literatur kritisiert, da die Absenkung der Schutzvoraussetzungen zu einer zu starken Ausweitung des Schutzbereichs des UrhG führen würden. 66 Tabellen, Listen
 
und Verzeichnisse (wie zum Beispiel Telefon- und Adressbücher), die Daten nur
 
exakt und vollständig wiedergeben ohne selbst individuell zu sein, bleiben hingegen schutzlos. 67
 
Vom Werk ist das Werkstück als körperliche Ausdrucksform zu unterscheiden.
 
Im Gegensatz zu den urheberrechtlichen Regelungen eines Werks unterliegen
 
Werkstücke den Vorschriften des Sachenrechts und können beispielsweise veräußert werden. Die Existenz von Werkstücken ist stark von der Werkgattung abhängig. Bei einem Buch handelt es sich meistens um ein Werkstück, bei Bildern häufig
 
um die Originale und damit das Werk selbst. 68
 
  
Hoeren, Internetrecht, S. 89.
+
== [http://philo.at/wiki/index.php/Freie_Software_und_freies_Wissen:_Was_ist_Creative_Commons_und_Open_Source%3F#Creative_Commons_.C2.96_some_rights_reserved Rechtliches zu Creative Commons] ==
Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 149.
 
60 Hoeren, Internetrecht, S. 69.
 
61 BGH GRUR 1999, 39 – Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 2000, 317, 318 – Werbefotos.
 
62 BGH GRUR 1995, 581 – Silberdistel; BGH GRUR 2000, 144 – Comic-Übersetzungen II; BGH
 
GRUR 1981, 267 – Dirlada.
 
63 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 61; OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 265 – Wanderführer.
 
64 Die Bezeichnung „kleine Münze“ geht auf eine Zeit zurück, in der mit Unterhaltungsmusik nur
 
„kleine Münze“ verdient werden konnte. Die wirtschaftliche Bedeutung der Unterhaltungsmusik hat
 
sich geändert, der Begriff ist jedoch geblieben.
 
65 OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 225, 226 – Dienstanweisung.
 
66 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 61, Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 39.
 
67 BGH GRUR 1999, 923, 924 – Tele-Info-CD; OLG Hamburg ZUM 1989, 43 – Gelbe Seiten.
 
68 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 10.
 
58
 
59
 
  
�Mönch/Nödler
 
  
25
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== Creative Commons Lizenzen ==
  
I. Computerprogramme und Datenbanken
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==== [http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/ Was ist CC?] ====
Computerprogramme genießen laut § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 69a Abs. 3 UrhG denselben Schutz wie Sprachwerke, falls sie die Anforderung der eigenen geistigen
 
Schöpfung erfüllen. Auch für Programme gilt, dass nur das konkrete Werk nicht
 
aber die zugrunde liegende Idee geschützt ist, was in § 69a Abs. 2 UrhG geregelt
 
ist: „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen [...] sind nicht geschützt.“ Schutzfähig sind hingegen alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms, wie beispielsweise der Quellcode, Objektcode, Schnittstellen und Entwurfsmaterial. 69 Nach der heutigen Rechtsprechung
 
werden alle nichttrivialen Computerprogramme von dem Urheberrechtsschutz
 
erfasst, da jedes über das Banale hinausgehende Programm eine schöpferische
 
Leistung darstellt, die in der Regel Geschick, Einfallsreichtum und planerischkonstruktives Denken erfordert. 70
 
Datenbanken und Sammelwerke können zwei verschiedene Schutzrechte für
 
sich beanspruchen. Zum einen urheberrechtlichen Schutz gemäß § 4 UrhG und
 
zum anderen ein sog. Leistungsschutzrecht nach §§ 87a ff. UrhG. § 4 UrhG wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 96/6/EG der Europäischen Gemeinschaft („Datenbankrichtlinie“) eingeführt 71 und sieht für Sammelwerke und
 
Datenbanken, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine
 
persönliche geistige Schöpfung darstellen, einen urheberrechtlichen Schutz vor.
 
Eine Datenbank im Sinn des § 4 UrhG ist ein Sammelwerk, „dessen Elemente
 
systematisch oder methodisch angeordnet“ und zugänglich sind. Der Schutz ist
 
gemäß § 4 Abs. 1 UrhG unabhängig davon, ob die Elemente selbst einen Schutz
 
durch das Urheberrecht genießen oder nicht. Ebenfalls unbeachtlich ist laut § 4
 
Abs. 2, ob es sich um elektronische, nichtelektronische, dynamische oder statische
 
Datenbanken oder Sammelwerke handelt. 72
 
Datenbanken können unabhängig (d.h. auch zusätzlich) vom urheberrechtlichen
 
Schutz ein sog. Leistungsschutzrecht nach §§ 87a ff. UrhG für sich beanspruchen. 73 Die Voraussetzung dafür ist eine nach Art und Umfang wesentliche Investition zur Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung einer Datenbank. Der
 
Schutz dient daher nicht dem Schutz einer geistig schöpferischen Tätigkeit einer
 
natürlichen Person, sondern dem Investitionsschutz in nichtschöpferische Datenbanken. Das Recht zum Schutz nichtschöpferischer Datenbanken ist ein eigenes
 
Recht („sui generis“) und wird als Datenbankenherstellerrecht bezeichnet, da
 
Schricker/Loewenheim, § 69a UrhG Rn. 10.
 
Schricker/Loewenheim, § 69a UrhG Rn. 20; BGH GRUR, 1994, 39, 40 – Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 2001, 153 – OEM-Version; BGH GRUR 2005, 860, 861 – Fash 2000.
 
71 Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, Rn. 93 ff.
 
72 Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, Rn. 27.
 
73 Schricker/Loewenheim, § 4 UrhG Rn. 28, Schricker/Vogel, Vor §§ 87a ff. UrhG Rn. 32.
 
69
 
70
 
  
�26
+
==== [https://creativecommons.org/licenses/?lang=de Mehr über Lizenzen] ====
  
Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
+
==== [https://creativecommons.org/choose/?lang=de Lizenz erstellen] ====
  
nicht der Schöpfer, sondern der Auftraggeber Schutzsubjekt ist 74 und gemäß §
+
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87b Abs. 1 UrhG der Datenbankenhersteller das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung der Datenbank besitzt. Datenbanken gemäß § 4 UrhG werden als Datenbankwerke bezeichnet, Datenbanken
 
gemäß §§ 87a ff. UrhG hingegen als „Datenbanken ohne Schöpfungsniveau“. 75
 
Gemäß § 87d UrhG erlischt das Leistungsschutzrecht an „Datenbanken ohne
 
Schöpfungsniveau“ 15 Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, während
 
für Datenbankwerke die Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers
 
gilt.
 
II. Leistungsschutzrechte
 
Wie im Titel des Urhebergesetzes erwähnt („Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“), sind nicht nur die Rechte des Urhebers, sondern auch
 
verwandte Schutzrechte Gegenstand des UrhG (Teil 2, §§ 70 ff. UrhG). Die verwandten Schutzrechten – sog. Leistungsschutzrechte – gewähren künstlerischen,
 
wissenschaftlichen und unternehmerischen Leistungen subjektive Rechte 76 zum
 
Schutz geistiger Leistungen. Die geistigen Leistungen sind von geistigen Schöpfungen abzugrenzen, da bei geistigen Leistungen nicht die Individualität im Vordergrund steht und kein neuer geistiger Gegenstand entsteht. 77
 
So genießen Produzenten von Tonträgern (§ 85 UrhG) und Datenbanken (§ 87a
 
UrhG), Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), Lichtbildner (§ 72 UrhG) und ausübende
 
Künstler (§§ 73 ff. UrhG) Leistungsschutzrechte, unabhängig von der urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit der zu Grunde liegenden Materialien. Beispielsweise
 
gewährt § 70 UrhG demjenigen Leistungsschutzrechte, der eine wissenschaftliche
 
Aufarbeitung eines alten nicht (mehr) urheberrechtlich geschützten Werkes erstellt, welche sich wesentlich von den bekannten Ausgaben des Werks unterscheidet. Dies stellt nur eine geistige Leistung dar, jedoch keine Neuschöpfung eines
 
Werkes, so dass kein Urheberrechtsschutz in Betracht kommt. 78
 
Analog zum Urheberrecht gilt für Leistungsschutzrechte ebenfalls das Schöpferprinzip. Daher liegen die Rechte bei demjenigen, der die Leistung erbracht hat
 
und ein Dienstherr muss sich ggf. die Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen. Inhaltlich sind Urheber- und Leistungsschutzrechte gleichwertig, jedoch ist
 
die Schutzdauer deutlich verkürzt (auf 25 Jahre nach dem Erscheinen im Fall von
 
§ 70 Abs. 3 UrhG). 79
 
Schricker/Vogel, Vor §§ 87a ff. UrhG Rn. 16.
 
Schricker/Loewenheim, § 4 UrhG Rn. 28.
 
76 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 776.
 
77 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 69.
 
78 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 68.
 
79 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Meckel, § 52a UrhG Rn. 23.
 
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III. Allgemeinwissen und wissenschaftliche Lehren
 
Ausnahmen vom Schutzbereich des UrhG bilden Ideen, Allgemeinwissen (tatsächliche Gegebenheiten und Ereignisse, beispielsweise Naturgesetze und die
 
Menschheitsgeschichte 80 ) und wissenschaftliche Lehren. So ist nicht der Inhalt
 
wissenschaftlicher oder technischer Werke, sondern die Form der Darstellung
 
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Daher sind ebenfalls wissenschaftliche
 
Methoden, Theorien, Techniken, Ergebnisse, Sprachmittel und nach § 5 UrhG
 
auch Gesetze und Urteile gemeinfrei. 81 Darstellungen wissenschaftlicher oder
 
technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
 
Darstellungen können hingegen Schutz nach dem UrhG genießen.
 
Auch wenn eine deutliche Grenzziehung bzgl. der Schutzfähigkeit nicht möglich
 
scheint, 82 lässt sich festhalten, dass wissenschaftliche Arbeiten nur auf Grund
 
ihrer Formgebung und Individualität, nicht jedoch auf Grund ihres Inhalts oder
 
ihrer Erkenntnisse in den Schutzbereich des UrhG gelangen können. 83 Dies
 
macht auch § 1 Abs. 1 Nr. 7 UrhG deutlich, in dem klargestellt wird, dass die
 
Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art schutzfähig ist. 84 Schutzfähig
 
sind daneben auch Werke, bei denen die Individualität durch sprachliche Vermittlung oder die Gestaltung des Stoffes deutlich wird, wobei diese Stilmittel keineswegs künstlerisch oder dichterisch sein müssen. 85 Da der Gestaltungsspielraum
 
bei wissenschaftlichen und technischen Darstellungen häufig durch externe Vorgaben eingeschränkt ist, reicht eine sich vom alltäglichen Schaffen abhebende
 
anstatt einer das Durchschnittliche überragenden Individualität für die Schutzfähigkeit aus. 86 Selbst wenn ein urheberrechtlicher Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7
 
UrhG vorliegt, ist zu beachten, dass dieser sich nur auf die Darstellung beschränkt
 
und nicht auf die wissenschaftliche oder technische Lehre oder Aussage selbst. 87
 
 
 
C. Wer ist Urheber?
 
Das deutsche Urheberrecht folgt streng dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG). Danach
 
ist der Schöpfer eines Werks der Urheber und Inhaber des Urheberrechts. Urheber kann nur eine natürliche und niemals eine juristische Person oder Personenge-
 
 
 
Loewenheim/Loewenheim, § 7 UrhG Rn. 4.
 
Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 2 UrhG Rn. 132.
 
82 Loewenheim/Loewenheim, § 7 UrhG Rn. 12.
 
83 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 56.
 
84 BGH GRUR 1981, 352 – Staatsexamensarbeit; BGH GRUR 1991, 130 – Themenkatalog.
 
85 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 164.
 
86 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 36.
 
87 Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 2 UrhG Rn. 135.
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
sellschaft sein. 88 Auf die Geschäftsfähigkeit der Person kommt es nicht an, so dass
 
auch Minderjährige oder Geisteskranke Urheber sein können. 89 Das Schöpferprinzip gilt auch dann, wenn jemand für einen Dritten schöpferisch tätig ist. Dies
 
gilt nicht nur im Falle eines Auftrags oder einer Bestellung, sondern auch für Arbeits- und Dienstverhältnisse. § 43 UrhG legt fest, dass der Arbeitnehmer auch
 
dann Urheber bleibt, wenn er ein Werk in Erfüllung seiner Verpflichtung aus
 
einem Arbeitsvertrag geschaffen hat. Der Arbeitgeber bleibt sachenrechtlich Eigentümer des Werkes (Vervielfältigungsstück oder Original), während der Arbeitnehmer Inhaber sämtlicher Urheberrechte wird.
 
Im Rahmen eines Dienst-, Arbeits-, oder Werkvertrags sollte daher die Übertragung der Nutzungsrechte 90 an den Auftraggeber geregelt werden, was der Urheber
 
gemäß § 34 Abs. 1 UrhG auch nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Zu
 
unterscheiden ist zwischen Pflichtwerken, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Arbeitspflicht erstellt hat und für die dem Arbeitgeber Nutzungsrechte einzuräumen sind und zwischen freien Werken, die zwar im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden, aber außerhalb der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
 
Bezüglich der sachenrechtlichen Zuordnung von Werkstücken im Rahmen von
 
Dienst- oder Arbeitsverhältnissen hat die Rechtsprechung für den Hochschulsektor eine Besonderheit entwickelt. 91 Da Hochschullehrer in ihrer forschenden und
 
lehrenden Tätigkeit weisungsfrei sind, stehen die Ergebnisse wie Aufsätze, Bücher
 
oder Unterlagen der Lehre auch im Sacheigentum des Hochschullehrers (bzw.
 
eines anderen selbstständig wissenschaftlich arbeitenden Universitätsangehörigen)
 
selbst. 92 Für andere Urheber, also außerhalb der Universität, stehen dem Dienstherrn dagegen sachenrechtlich die Arbeitsergebnisse seines angestellten Urhebers
 
zu. 93
 
Im § 8 UrhG ist die Urheberschaft an einem Werk bei der Mitwirkung mehrerer
 
Personen geregelt. Wurde ein Werk gemeinsam geschaffen und lassen sich die
 
einzelnen Teile nicht gesondert verwerten, so sind die mitwirkenden Personen
 
Miturheber dieses Werks. Diese Vorschrift ist besonders für den wissenschaftlichen Bereich von Bedeutung, da dort zahlreiche Werke durch gemeinsames Schaffen entstehen. § 8 UrhG regelt sowohl die rechtlichen Beziehungen der Miturheber untereinander wie auch die Beziehung zu Dritten, wobei die Miturheberge-
 
 
 
Schricker/Loewenheim, § 7 UrhG Rn. 2.
 
Rehbinder, Urheberrecht Rn. 248 ff.
 
90 zu Nutzungsrechten siehe Kapitel 2: D. II.
 
91 BGH GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien; OLG Karlsruhe GRUR 1988, 536 – Hochschulprofessor.
 
92 Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 41.
 
93 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 625.
 
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meinschaft an die Gesamthandsgemeinschaft des Bürgerlichen Rechts anknüpft. 94
 
Dies bedeutet, dass die Rechte an dem gemeinsamen Werk (Veröffentlichung,
 
Verwertung, Änderung) nur der „gesamten Hand“ (§ 8 Abs. 2 UrhG) zustehen
 
und somit von jedem Miturheber eine Einwilligung notwendig ist, die dieser allerdings nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Die Miturheberschaft tritt
 
nur ein, falls das entstandene Werk unmöglich gesonderten Verwertungen zugeführt werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Beiträge der einzelnen Urheber nicht mehr unterscheiden lassen. Ein Beispiel für Miturheberschaft sind Artikel, an denen mehrere Autoren mitgeschrieben haben (horizontale
 
Arbeitsteilung) und Werke bei deren Entstehungsstufen verschiedene Personen
 
schöpferisch gearbeitet haben (vertikale Arbeitsteilung). 95 Die verschiedenen Autoren eines Buches mit deutlich abgrenzbaren Beiträgen sind keine Miturheber, da
 
sich jeder Beitrag auch einzeln verwerten ließe. Bei der sukzessiven Bearbeitung
 
eines Werkes oder einer Software kommt hingegen keine BGB-Gesellschaft wie
 
bei der Miturheberschaft zustande, da ein neues Urheberrecht für die jeweilige
 
Bearbeitung entsteht (allgemein § 3 UrhG bzw. § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG für Software). Die Zulässigkeit einer solchen Bearbeitung hängt ihrerseits von der Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werks ab. 96
 
Die Miturheberschaft ist jedoch von der bloßen Werkverbindung gemäß § 9
 
UrhG abzugrenzen. Auch insoweit ergeben sich hier keinerlei Besonderheiten
 
zum Urheberrecht außerhalb des Arbeitsrechts bzw. außerhalb des Hochschulbereichs. Zur Differenzierung dieses Begriffspaars ist also auf die allgemeine Abgrenzungsformel zurückzugreifen: Haben die beiden Autoren zeitgleich an der
 
Publikation gearbeitet und sind die von ihnen erstellten Teile der Publikation nicht
 
isoliert verwertbar, so liegt eine Miturheberschaft vor. Anders hingegen, wenn die
 
Teile der Publikation zeitlich nacheinander geschaffen werden – mit anderen Worten, die Autoren nicht willentlich gemeinsam die Publikation erstellen – bzw. getrennt voneinander verwertbar sind; in diesen Fällen kann lediglich eine Werkverbindung gemäß § 9 UrhG angenommen werden.
 
I. Urheberrechtliche Probleme im Hochschulbereich
 
Die Besonderheiten, die es gerade im Urheberrecht im Bereich der Hochschulen
 
zu beachten gilt, sind vielseitig. Angefangen bei der Frage, wer eigentlich der Urheber eines während der Dienstzeit erstellten Werkes ist, 97 über Probleme der
 
Urheberbestimmung bei der Beteiligung mehrerer an der Schaffung einer Publika-
 
 
 
Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 1; Spindler, in: FS Schricker, 539 ff.
 
Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 6.
 
96 Spindler, in: FS Schricker, 539, 554.
 
97 siehe hierzu Kapitel 2: D. III. sowie Kapitel 2: D. V.
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
tion, 98 bis hin zu der Frage, was geschieht, wenn eine Publikation auf Anweisung
 
etwa des Lehrstuhlinhabers von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt wurde 99 oder Dritte die Erstellung der entsprechenden Publikation mit finanziellen
 
Mitteln unterstützt oder gar völlig finanziert haben: 100
 
1. Urheberschaft im Hochschulbereich
 
Wie im allgemeinen Urheberrecht auch, so gilt ebenfalls im Arbeitsverhältnis und
 
damit auch an der Hochschule das Schöpferprinzip des § 7 Abs. 1 UrhG ohne
 
Einschränkungen. Urheber wird demnach immer derjenige, der die Publikation
 
wirklich geschaffen hat; so zumindest in Deutschland. Wer das Werk in Auftrag
 
gegeben hat oder wer für die Kosten, die die Erstellung eines solchen Werkes mit
 
sich bringt, aufkommt, ist in Deutschland ohne Belang. Anders stellt sich die
 
Rechtslage in den angelsächsisch geprägten Rechtsordnungen wie in den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Kanada und Neuseeland, sowie in Irland, den Niederlanden, Japan, Israel und der Türkei dar, denn dort gilt das Schöpferprinzip
 
nicht. Urheber wird vielmehr automatisch derjenige, der das entsprechende Werk
 
in Auftrag gegeben hat.
 
Unmittelbare Auswirkung des § 7 UrhG ist, dass nur eine natürliche Person, mithin der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, Urheber sein kann, nicht hingegen Personenmehrheiten wie zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter
 
Haftung, eine Kommanditgesellschaft oder eine Aktiengesellschaft. Folglich wird
 
weder der einzelne Auftraggeber Urheber eine Publikation, noch kann die Hochschule automatisch Inhaber der verschiedenen Nutzungsrechte werden. Möchte
 
die Hochschule die Nutzungsrechte vom Urheber erwerben, so ist sie gezwungen,
 
sich diese vertraglich einräumen zu lassen. 101
 
Eine Hochschule muss sich die Nutzungsrechte an einer Veröffentlichung von
 
dem publizierenden Professor, Assistenten oder wissenschaftlichen Mitarbeiter
 
vertraglich einräumen lassen, um diese wirtschaftlich zu nutzen.
 
2. Miturheberschaft von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Assistenten
 
Problematisch, gerade im Bereich der Hochschule, ist jedoch, ob oder ab wann die
 
wissenschaftlichen Hilfskräfte, Mitarbeiter und Assistenten Miturheber an den
 
Publikationen des Professors werden, dem sie zugeordnet sind. Dazu lässt sich
 
zunächst festhalten, dass eine bloße Gehilfentätigkeit, wie zum Beispiel eine ReKapitel 2: C. I. 2.
 
Kapitel 2: C. I. 2. .
 
100 Kapitel 2: D. IV.
 
101 siehe dazu schon S. 27.
 
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cherche oder gar nur das Kopieren einzelner Beiträge aus Zeitungen, die der Professor als Beleg für seine eigene Publikation benötigt, nicht ausreicht. 102 Aber auch
 
die Durchführung vereinzelter Experimente im Rahmen der Publikationsvorbereitung genügt genauso wenig wie das Schreiben einzelner Passagen in einem Aufsatz. Wie im allgemeinen Urheberrecht, so gilt auch für den urheberrechtlichen
 
Bereich an der Hochschule, dass die Leistung des Mitwirkenden eine gewisse geistige schöpferische Höhe erreicht haben muss, um als Werk im Sinne des Urheberrechts zu gelten. 103 Demnach ist es für eine etwaige Miturheberschaft eines Mitarbeiters oder Assistenten im Zusammenhang mit einer Publikation des Professors
 
erforderlich, dass dieser dem Werk eine gewisse eigene Prägung gibt. Solange diese
 
Schwelle noch nicht erreicht ist, stehen dem Mitarbeiter oder Assistenten keinerlei
 
Urheberrechte an der Publikation zu. Ist dieser Punkt jedoch erst einmal überschritten, so bestimmt das Gesetz in § 8 Abs. 2 UrhG, dass den Miturhebern, also
 
dem Professor und seinem Mitarbeiter/Assistenten, das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zustehen, mit anderen
 
Worten, dass sie die Publikation grundsätzlich nur gemeinsam veröffentlichen und
 
verwerten können. 104 Ebenso bedarf es der Zustimmung sämtlicher Miturheber,
 
soll an dem Werk nachträglich noch eine Änderung vorgenommen werden. Diese
 
Zustimmung ist immer im Vorhinein zu erteilen; eine nachträgliche Zustimmung,
 
juristisch als „Genehmigung“ (§ 184 BGB) bezeichnet, hat der Gesetzgeber von
 
vornherein bewusst ausgeschlossen. Damit sollte verhindert werden, dass ein eigenmächtiges Handeln eines der Miturheber, welches nicht nur zivilrechtliche
 
sondern ggf. auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen würde, im Nachhinein durch die die anderen Miturheber geheilt wird.
 
Nichtsdestotrotz ist eine einstimmig zu treffende vertragliche Vereinbarung
 
zwischen den Miturhebern dahingehend möglich, als dass zukünftige Entscheidungen über Veröffentlichungen und Verwertungen lediglich noch mit einfacher
 
Mehrheit der Miturheber oder sogar nur durch einen der Miturheber alleine getroffen werden können. 105 Ihre Grenze findet die Wahrnehmung des gemeinsamen Urheberrechts durch eine Mehrheit oder einen einzelnen Miturheber jedoch
 
dann, wenn die Urheberpersönlichkeitsrechte der anderen berührt werden, 106
 
102 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 4; § 7 UrhG Rn. 7, 8; Wandtke/Bullinger/Thum, § 8
 
UrhG Rn. 6.
 
103 BGH GRUR 1963, 40, 41 – Straßen – gestern und morgen; BGH GRUR 1994, 39, 40 – Buchhaltungsprogramm; OLG München GRUR 1956, 432, 434 – Solange Du da bist; OLG Schleswig
 
GRUR 1985, 289, 290 – Tonfiguren; OLG München ZUM 1990, 186, 190; Schricker/Loewenheim,
 
§ 7 UrhG Rn. 4; Wandtke/Bullinger/Thum, § 8 UrhG Rn. 3.
 
104 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 10; Wandtke/Bullinger/Thun, § 8 UrhG Rn. 29.
 
105 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 12.
 
106 BGH GRUR 1998, 673, 677 – Popmusik; Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 12; Wandtke/Bullinger/Thun, § 8 UrhG Rn. 29.
 
 
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
wenn das Werk also nicht mehr die Namen der Miturheber enthält oder in einen
 
Kontext gerückt wird, der dazu geeignet ist, die geistigen und persönlichen Interessen des einzelnen Miturhebers am Werk zu gefährden. Folglich kann sich ein
 
Professor von seinen Mitarbeitern oder Assistenten, die an einer Publikation mitgewirkt haben, vertraglich das Recht einräumen lassen, alleine über die Veröffentlichung und Verwertung der Publikation zu bestimmen. Was er jedoch nicht kann,
 
ist die Namen der beteiligten Mitarbeiter unerwähnt zu lassen, soweit sie hierin
 
nicht vertraglich eingewilligt haben oder die Publikation in einem solchen Kontext
 
zu veröffentlichen, der geeignet ist, die geistigen oder persönlichen Interessen der
 
anderen zu gefährden.
 
Um effektiv Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu verhindern, hat
 
sich ein Repositorium bei demjenigen Professor, Assistenten oder wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher die Publikation einreicht, rückzuversichern,
 
ob andere Autoren an der Schaffung des Werkes beteiligt waren und ob diese
 
bejahendenfalls dem Einreichenden vertraglich das Recht eingeräumt haben,
 
alleine über Veröffentlichung und Verwertung der Publikation zu bestimmen.
 
 
 
D. Welche Rechte stehen dem Urheber zu?
 
Während die Verwertungsrechte an einem Werk von dem Urheber an Dritte übertragen werden können, bleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte untrennbar mit
 
ihm verbunden. Das UrhG kennt drei Urheberpersönlichkeitsrechte: Das Veröffentlichungsrecht (§ 12), Anerkennung der Urheberschaft (§ 13) und den Schutz
 
vor Entstellung des Werkes (§ 14).
 
Im wissenschaftlichen Bereich ist § 13 Satz 2 UrhG, der dem Urheber das Recht
 
einräumt, sein Werk mit einer Urheberbezeichnung (Name, Pseudonym, Künstlerzeichen oder Schutz der Anonymität 107 ) zu versehen, von besonderer Bedeutung. Häufig wird ein Werk von einer Vielzahl von Urhebern erstellt, die ein Recht
 
auf die Nennung ihres Namens haben. 108 Dabei stellen sich die Fragen, wer als
 
Urheber aufgeführt werden muss und wo die einzelnen Urheber ausgewiesen
 
werden müssen.
 
Sollten mehrere Urheber an einem Werk mitgewirkt haben, so steht jeder Person ein eigenständiger Anspruch auf die Nennung seines Namens zu. Daraus
 
ergibt sich auch die Pflicht aller Miturheber, die Nennung der Namen der anderen
 
Urheber zu dulden. 109 Die Namensnennung muss so erfolgen, dass das Werk dem
 
Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 13 UrhG Rn. 12.
 
Schricker/Dietz, § 13 UrhG Rn. 2.
 
109 Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 13 UrhG Rn. 5.
 
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Urheber zugeschrieben wird. 110 Daher müssen bei gemeinschaftlich geschaffenen
 
Werken alle Urheber aufgeführt werden. Sind einzelne Teile des Werks bestimmten Urhebern zuzuordnen, so ist jeder Teil mit einem Hinweis auf dessen Urheber
 
zu versehen. 111 So sind bei Veröffentlichungen in Zeitschriften alle Urheber an
 
zentraler Stelle zu nennen, während bei einem Buch, dessen Kapitel von unterschiedlichen Urhebern erstellt wurden, die Urheber zusätzlich bei den jeweiligen
 
Kapiteln aufzuführen sind.
 
Das Recht zur Namensnennung besitzt nur der Schöpfer als natürliche Person
 
und nicht etwa der Auftraggeber, Herausgeber oder die Institution, in dessen Namen der Urheber tätig wird. 112 Das Recht kann auch bei angestellten Urhebern
 
nicht abbedungen werden. 113 Kein Recht auf Namensnennung besteht bei bloßer
 
Gehilfenschaft, die vorliegt, wenn jemand nach Anweisungen des Werkschöpfers
 
eine untergeordnete nicht individuelle Leistung erbringt. So werden Assistenten
 
oder Hilfskräfte, welche im Auftrag eines Gelehrten beispielsweise beim Sammeln
 
des Stoffes helfen oder einzelne Anmerkungen ausarbeiten, keine Miturheber. 114
 
Das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) stellt es dem Urheber frei, wann, wie
 
und ob er sein Werk veröffentlichen möchte. Das Recht kann vom Urheber ausdrücklich ausgeübt werden oder die Veröffentlichung ergibt sich aus den Umständen, wenn beispielsweise ein Autor ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und
 
Verbreitung vor der Veröffentlichung eines Werks einräumt, da eine Verwertung
 
des Werks meist eine Veröffentlichung mit sich bringt. 115
 
Urheber haben gemäß § 14 UrhG das Recht, Entstellungen ihrer Werke oder
 
anderer Beeinträchtigungen, die geeignet sind, berechtigte geistige oder persönliche Interessen am Werk zu gefährden, zu verbieten. Es besteht somit ein grundsätzliches Änderungsverbot an Werken (d.h. keine Änderung, Umgestaltung, Beeinträchtigung oder Entstellung) unabhängig von den Befugnissen (Nutzungsrechte, Schrankenbestimmungen) desjenigen, der in der Werk eingreift. 116 Ausgenommen sind vom Urheber gestattete Eingriffe, Einzelfälle in denen eine Interessenabwägung zu Ungunsten des Urhebers ausfällt 117 und Bearbeitung oder Umgestaltung im Rahmen des § 23 UrhG.
 
 
 
Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 13 UrhG Rn. 11.
 
Wandtke/Bullinger/Thum, § 8 UrhG Rn. 27.
 
112 Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 13 UrhG Rn. 3; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 404.
 
113 Schricker/Dietz, § 13 UrhG Rn. 27.
 
114 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 257.
 
115 Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 12 UrhG Rn. 10.
 
116 Dreier/Schulze/Schulze, § 14 UrhG Rn. 2.
 
117 Dreier/Schulze/Schulze, § 14 UrhG Rn. 15.
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
I. Namensnennungsrecht des wissenschaftlichen Mitarbeiters und Assistenten
 
Für den jeweils mitwirkenden Studenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter oder
 
Assistenten ergibt sich das Recht zur Nennung des eigenen Namens bereits aus §
 
13 UrhG und somit schon aus den allgemeinen Vorschriften über die Miturheberschaft, soweit er denn einen Beitrag geleistet hat, der für das Auslösen des Urheberrechts ausreichend ist.
 
Dieses Recht wird noch von § 24 Hochschulrahmengesetz (HRG) flankiert, der
 
allerdings keinen urheberrechtlichen, sondern allein einen dienstrechtlichen Charakter hat. 118 Hiernach sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder
 
wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen als Mitautor zu nennen. Erfasst werden soll von § 24 HRG
 
jedoch nicht nur der Miturheber im Rahmen der reinen Veröffentlichung, also der
 
„Mitautor“ im klassischen Sinne, sondern jeglicher Mitarbeiter, der zu dem Forschungsergebnis beigetragen hat, soweit sein Beitrag nur eine gewisse geistige
 
schöpferische Höhe erreicht hat; auf ein Mitwirken an der Publikation selbst
 
kommt es dann nicht mehr an. 119 Ob die einzelnen Miturheber gleichgeordnet
 
sind, wie dies bei zwei Professoren der Fall wäre, oder ob sie nachgeordnet sind,
 
wie im Verhältnis Professor – Mitarbeiter, spielt für das Namensnennungsrecht
 
des § 24 HRG keinerlei Rolle. Im Gegenteil: Durch diese Vorschrift soll gerade
 
der wissenschaftliche Nachwuchs, also eben die wissenschaftlichen Mitarbeiter
 
und Assistenten, gefördert und stärker zur Geltung gebracht werden. 120
 
Hat ein Professor, Assistent, wissenschaftlicher Mitarbeiter oder auch ein Student in einer über reine Vorbereitungsarbeiten hinausgehenden Weise an der
 
Publikation eines Dritten mitgewirkt, hat er einen Anspruch auf Namensnennung.
 
II. Verwertungs- und Nutzungsrechte
 
Eine wichtige Besonderheit des deutschen Urheberrechts ist die dauerhafte rechtliche Bindung des Urhebers an sein Werk und daraus resultierend die Unübertragbarkeit des Urheberrechts nach § 29 Abs. 1 UrhG im Gegensatz zum Copyright
 
des amerikanischen Rechtssystems. Laut § 15 UrhG steht dem Urheber das absolute Recht zur Verwertung seiner Werke zu (Verwertungsrecht). Um diese Rechte
 
 
 
Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 36; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 134; Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 24 HRG.
 
119 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 134; Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 24 HRG.
 
120 BT-Drucks. 7/1328, 51; Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 24 HRG; Schricker/Rojahn, § 43
 
UrhG Rn. 134.
 
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wirtschaftlich nutzen zu können, ist es dem Urheber gemäß § 29 Abs. 2 bzw. § 31
 
UrhG möglich, Dritten Rechte zur Nutzung einzuräumen (Nutzungsrecht). 121
 
Die in § 15 UrhG aufgeführten Verwertungsrechte teilen sich in körperliche
 
Verwertungsrechte (Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht) und
 
in unkörperliche Verwertungsrechte (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht; Senderecht; Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und von
 
Funksendungen) auf und sind in den §§ 16 ff. detailliert beschrieben. Die Aufzählung der Verwertungsrechte in § 15 UrhG ist nicht abschließend, so dass auch
 
heute unbekannte Verwertungsrechte dem Urheber zufallen. Dies wurde besonders im Hinblick auf die technische Entwicklung notwendig, da das Gesetz nicht
 
für jede neue Verwertungsform angepasst werden sollte und so gleichzeitig die
 
Position des Urhebers gestärkt wurde. 122 Im Wissenschaftsbereich sind folgende
 
Verwertungsrechte von besonderer Bedeutung: Vervielfältigungsrecht (§ 16
 
UrhG), Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), Vortrags-, Vorführungs- und Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 1 bis 3), Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a
 
UrhG), Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23 UrhG) und die freie Benutzung (§ 24
 
UrhG).
 
Der Urheber hat gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht zur Verbreitung seines
 
Werks (Original oder Vervielfältigungsstück). Daher kann er es der Öffentlichkeit
 
anbieten und in Verkehr bringen. Wurde das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so ist die Weiterverbreitung (mit Ausnahme der Vermietung) gemäß § 17 Abs. 2 UrhG innerhalb der EU
 
zulässig. Der Urheber hat das Recht auf der ersten Ebene die Verbreitung zu kontrollieren. Jede Weiterverbreitung (beispielsweise in Form einer Veräußerung des
 
Ersterwerbers an einen Dritten) kann durch den Urheber nicht eingeschränkt
 
werden. Da sich das Recht des Urhebers über die Kontrolle der Weiterverbreitung
 
erschöpft, wird diese Regelung als „Erschöpfungsgrundsatz“ bezeichnet und stellt
 
im Urheberrecht eine Ausnahme dar, da der Urheber ansonsten grundsätzlich an
 
jeder Verwertungshandlung finanziell zu beteiligen ist. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für körperliche Werkstücke, so dass der Urheber zum Beispiel die
 
Weiterveräußerung einer Software, die über das Internet bezogen wurde, untersagen kann. 123
 
Eine Ausnahme zu dem in § 14 UrhG normierten grundsätzlichen Änderungsverbot stellt § 23 UrhG dar, der die Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung oder Umgestaltung mit der Einwilligung des Urhebers erlaubt. Unter einer
 
Bearbeitung eines Werks ist eine dem Originalwerk dienende Funktion zu verstehen, mit dem Zweck die Verwertungsmöglichkeiten des Originalwerks zu erweiWandtke/Bullinger/Heerma, § 15 UrhG Rn. 1.
 
Wandtke/Bullinger/Heerma, § 15 UrhG Rn. 2.
 
123 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Meckel, § 17 UrhG Rn. 22 ff.
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
tern (z.B. Verfilmung, Aufführung). 124 Weist eine Bearbeitung einen eigenen
 
schöpferischen Beitrag auf, so kann auch die Bearbeitung urheberrechtlichen
 
Schutz als eigenständiges Werk genießen (§ 3 UrhG). Bei der Umgestaltung hingegen wird das Werk als Vorlage genutzt oder dient zur Anregung, wobei der Abstand zwischen Originalwerk und Umgestaltung zu gering ist, um unter die Regelungen der freien Benutzung (§ 24 UrhG) zu fallen. 125 Lässt sich der Urheber von
 
einem Werk lediglich inspirieren und verblasst das ursprüngliche Werk gegenüber
 
dem neu geschaffenen Werk, so liegt eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG vor.
 
Die Veröffentlichung und Verwertung ist ohne Zustimmung des Urhebers des
 
ursprünglichen Werks möglich. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Bearbeitung/Umgestaltung und freier Benutzung ist jedoch nicht möglich. Die Regelung
 
des § 24 UrhG dient dem kulturellen Interesse der Allgemeinheit an bestehenden
 
Werken und trägt der Tatsache Rechnung, dass neue Werke nicht im luftleeren
 
Raum entstehen. 126
 
Da auch im Urheberrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, ist es dem Urheber gemäß § 31 UrhG möglich, Dritten Nutzungsrechte per Rechtsgeschäft
 
einzuräumen. Diese Einräumung geschieht meist im Rahmen eines Vertrags und
 
wird häufig als „Lizenzvertrag“ bezeichnet. 127 Der Umfang des Nutzungsrechts
 
kann einzelne oder alle Nutzungsarten betreffen, als einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet und räumlich, zeitlich oder inhaltlich eingeschränkt sein. Unter dem Begriff der Nutzungsart ist dabei jede wirtschaftliche
 
Nutzung zu verstehen, die eine abgrenzbare Art und Weise der Auswertung des
 
Werks darstellt. 128 So stellen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe eines Buches
 
verschiedene Nutzungsarten dar. 129 Während unbekannte Verwertungsrechte
 
automatisch dem Urheber zufallen, ist es laut § 31 Abs. 4 UrhG nicht möglich,
 
Nutzungsrechte über noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen, um Urhebern grundsätzlich die Verwertung ihrer Werke zu ermöglichen. So wäre es
 
beispielsweise 1985 nicht möglich gewesen die Nutzungsrechte für die OnlineNutzung eines Werks einzuräumen, da diese Nutzungsart zum Zeitpunkt des
 
Vertragsschlusses noch nicht bekannt war.
 
Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber gemäß § 31 Abs. 2 UrhG
 
zur Nutzung des Werks auf die erlaubte Art, während ein ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) dazu berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller
 
anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die erlaubte Art zu nutzen.
 
Dem Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist es zusätzlich gestattet,
 
Dreier/Schulze/Schulze, § 23 UrhG Rn. 5.
 
Dreier/Schulze/Schulze, § 23 UrhG Rn. 5.
 
126 Dreier/Schulze/Schulze, § 24 UrhG Rn. 1.
 
127 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 559.
 
128 Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 25.
 
129 BGH GRUR 1992, 310, 312 – Taschenbuch-Lizenz.
 
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einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Ein Buchverlag würde sich daher immer
 
ein ausschließliches Nutzungsrecht (mit dem Inhalt der Vervielfältigungs- und
 
Verbreitungsbefugnis) einräumen lassen, damit der Autor das Recht nicht weiteren Verlagen einräumen kann. Beim einfachen Nutzungsrecht handelt es sich um
 
eine positive Nutzungsbefugnis, während das ausschließliche Nutzungsrecht ebenfalls das im Urheberrecht enthaltene Abwehrrecht umfasst. 130 So ist der Inhaber
 
eines ausschließlichen Nutzungsrechts im Gegensatz zu dem eines einfachen Nutzungsrechts berechtigt, anderen Personen die Nutzung des Werks im Rahmen
 
seiner Nutzungsbefugnis zu untersagen.
 
Der Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) vollzieht bezüglich der unbekannten Nutzungsarten einen Paradigmenwechsel. So entfällt das
 
Verbot Nutzungsrechte von unbekannten Nutzungsarten einzuräumen (§ 31 Abs.
 
4 UrhG) und der neu eingeführte § 31a regelt die Ausgestaltung von Verträgen
 
über unbekannte Nutzungsarten. Der ebenfalls neu eingeführte § 32c soll im Gegenzug die Vergütung für diese Nutzung sicherstellen: „Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner
 
eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.“ 131 Der neue § 137l sieht
 
zusätzlich vor, dass die Nutzungsrechte unbekannter Nutzungsarten - rückwirkend für Lizenzverträge vom 1. Januar 1966 an - als eingeräumt gelten (Übertragungsfiktion), falls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt
 
wurden. Ein Widerspruch durch den Urheber ist nur innerhalb eines Jahres nach
 
dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle möglich und nur unter der Bedingung, dass
 
der Vertragspartner noch nicht begonnen hat, das Werk in der neuen Nutzungsart
 
zu nutzen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden und Teil des Kulturlebens bleiben.
 
Sollte der Urheber Nutzungsrechte einräumen, über die er nicht (mehr) verfügt,
 
da sie beispielsweise bereits einem Dritten eingeräumt wurden, so spricht man von
 
der Verfügung eines Scheinrechts. Verwertet der vermeintliche Lizenznehmer nun
 
diese Nutzungsrechte, so handelt er als Nichtberechtigter und der tatsächliche
 
Inhaber des Nutzungsrechts kann gegen ihn vorgehen. Daher sollte der Lizenznehmer prüfen, ob der Urheber überhaupt über die einzuräumenden Rechte verfügt. 132
 
 
 
Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 560 ff.
 
Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/media/
 
archive/1174.pdf (26.03.2006).
 
132 Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 29.
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
III. Alleinurheberschaft eines Professors oder Juniorprofessors
 
Erstellt ein Professor oder ein Juniorprofessor im Rahmen seiner Tätigkeit an der
 
Hochschule eine Publikation, so stellt sich die Frage, ob er über diese frei verfügen kann oder ob er der Hochschule die Rechte an dieser Publikation einräumen
 
muss. In letzterem Falle könnte er dazu verpflichtet sein, etwaige Aufsätze oder
 
gar ganze Bücher in einem universitätseigenen Verlag zu veröffentlichen.
 
Zunächst lässt sich hierzu festhalten, dass auch hier das Schöpferprinzip des § 7
 
UrhG gilt. Demnach wird der Professor oder Juniorprofessor zunächst Urheber
 
seiner Publikation, mit allen dazugehörigen Rechten. Bliebe es bei diesem urheberrechtlichen Grundsatz, so wäre es an dem Professor oder Juniorprofessor, zu
 
bestimmen, ob er der Universität bzw. dem entsprechenden Bundesland als Arbeitgeber ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einräumt. Dieser
 
Grundsatz wird noch durch § 43 UrhG, der Vorschrift über die Einräumung von
 
Nutzungsrechten in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, untermauert. Hiernach
 
obliegt es ebenfalls dem Urheber, sprich dem Professor oder Juniorprofessor, zu
 
entscheiden, ob und wenn ja welche Art von Nutzungsrechten er seinem Arbeitgeber an Werken, die er im Rahmen seines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen hat, einräumt. Eine Rückausnahme jedoch enthält § 43 UrhG: Dem Arbeitgeber steht ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht zu, soweit sich
 
dies aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstvertrages ergibt.
 
Hinsichtlich dieses Nutzungsrechts gilt auch hier wiederum die aus dem allgemeinen Urheberrecht bekannte Zweckübertragungslehre; der Dienstherr bekommt
 
die Nutzungsrechte also nur in dem Umfang eingeräumt, wie er sie im Rahmen
 
des Arbeits- oder Dienstverhältnisses benötigt, 133 soweit nicht ausdrückliche vertragliche Regelungen vorhanden sind, die etwas anderes bestimmen; dann richtet
 
sich der Umfang der Rechte nach dieser vertraglichen Abrede. 134
 
Dabei stellt sich zunächst die Frage, was unter einem relevanten Arbeits- oder
 
Dienstverhältnis zu verstehen ist. Für den Begriff des Arbeitsverhältnisses ist
 
hauptsächlich der jeweils geschlossene Arbeitsvertrag relevant, aus dem sich die
 
einzelnen Pflichten des Arbeitnehmers ergeben. Daneben können sich jedoch
 
auch Pflichten des Arbeitnehmers zur Werkschaffung aus den arbeitsrechtlichen
 
Kollektivverträgen sowie aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, welcher damit
 
das Arbeitsverhältnis ausgestalten kann, ergeben. 135
 
Der Begriff des „Dienstverhältnisses“ hingegen soll nicht den in § 611 BGB geregelten Dienstvertrag erfassen, sondern ist lediglich auf das öffentlich-rechtliche
 
Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 20; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 48.
 
Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 20.
 
135 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 10; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, § 43 UrhG Rn.
 
7; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 629; Schricker/Rojahn, § 43, Rn. 22; Wandtke/Bullinger/Wandtke,
 
§ 43 UrhG Rn. 13.
 
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Dienst- und Treueverhältnis der Beamten sowie der anderen Angestellten und
 
Arbeiter im öffentlichen Dienst gerichtet. 136 Auch wenn im Zusammenhang mit
 
Beamten nicht auf vertragliche Vereinbarungen zurückgegriffen werden kann, so
 
bestimmt sich der Umfang ihrer Dienstpflicht nach den Vorschriften des entsprechenden öffentlichen Dienstrechts. 137
 
1. Pflichtwerk
 
Ob sich dann aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Weiteren eine Pflicht
 
zur Abgabe einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz ergibt, richtet sich nach
 
der Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitsvertrages. Besteht die in dem Arbeitsvertrag geregelte Hauptpflicht des Arbeitnehmers darin, ein bestimmtes Werk, also
 
zum Beispiel einen Aufsatz oder einen Buchbeitrag, zu schaffen, so wird die
 
Pflicht zur Einräumung einer Lizenz nach § 43 UrhG angenommen; man spricht
 
im Zusammenhang mit diesem zu erschaffenden Werk auch von einem „Pflichtwerk“. 138 So leuchtet es unmittelbar ein, dass ein Journalist oder ein Fotograf, der
 
für eine Zeitung arbeitet und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Artikel
 
schreibt bzw. die entsprechenden Fotos aufnimmt, zwar Urheber an dem jeweiligen Werk ist, er jedoch mit der Erstellung des jeweiligen Werkes der Hauptpflicht
 
aus seinem Arbeitsvertrag nachzukommen hat. Die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte durch den Urheber ist folglich Teil der Erfüllung des jeweiligen Arbeitsvertrages.
 
„In Erfüllung“ arbeits- oder dienstvertraglicher Pflichten, wie es § 43 UrhG verlangt, ist ein Werk geschaffen, wenn dessen Entstehung bereits arbeitsvertraglich
 
vorgesehen war. 139 Ob der Urheber das Werk während seiner Dienstzeit oder in
 
seiner Freizeit, am Arbeitsplatz oder zu Hause erstellt, ist für § 43 UrhG ohne
 
Belang, solange er damit die Hauptpflicht aus seinem Arbeitsvertrag erfüllt. 140
 
 
 
Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 11; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, § 43 UrhG Rn.
 
5; Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 2; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 28.
 
137 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 11; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 28; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2690.
 
138 BAG GRUR 1961, 491, 492 – Nahverkehrschronik; BGH GRUR 1974, 480, 482 – Hummelrechte; BGH GRUR 1978, 244 – Ratgeber für Tierheilkunde; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 9;
 
Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 18.
 
139 KG GRUR-RR 2004, 228, 229; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 9; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 629; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 21; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn.
 
18.
 
140 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 10; Fromm/Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 3;
 
Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 630; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 23; Wandtke/Bullinger/Wandkte, § 43 UrhG Rn. 20.
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass noch ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht. 141
 
Der Umfang der durch § 43 UrhG eingeräumten Lizenz, ob es sich also um eine
 
einfache oder um eine ausschließliche handelt, bestimmt sich nach der im Urheberrecht geltenden „Zweckübertragungslehre“. Die Rechte verbleiben damit, fehlende anderweitige vertragliche Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorausgesetzt, grundsätzlich in dem Umfang beim Arbeitnehmer, wie der
 
Arbeitgeber oder Dienstherr sie nicht benötigt. 142 Positiv formuliert bedeutet das,
 
dass der Arbeitgeber lediglich die Nutzungsrechte eingeräumt bekommt, die für
 
den Betrieb oder die Dienststelle erforderlich sind.
 
Wendet man das eben Gesagte auf den Hochschulbereich, genauer auf die Professoren und Juniorprofessoren an, so könnte man zu dem Schluss gelangen, dass
 
sie aufgrund ihres Dienstverhältnisses dazu verpflichtet wären, der Universität
 
bzw. dem jeweiligen Bundesland als ihrem Arbeitgeber, ein Nutzungsrecht an den
 
von ihnen geschaffenen Publikationen und Lehrmaterialien einzuräumen. Diese
 
Annahme geht jedoch fehl. Die Dienstpflichten der Professoren und Juniorprofessoren, die im Bereich der Forschung und Lehre liegen, erfassen nicht die Pflicht
 
zur Veröffentlichung der von ihnen geschaffenen Werke 143 und zwar selbst dann
 
nicht, wenn der Hochschullehrer sie während seiner Dienstzeit oder unter zu Hilfenahme von universitären Mitteln personeller oder sachlicher Art, sprich Mitarbeitern bzw. Hilfskräften oder Universitätsequipment, erstellt hat. 144 Dies resultiert aus der in Art. 5 Abs. 3 GG niedergelegten Wissenschaftsfreiheit, nach der
 
Forschung und Lehre frei sind und der entnommen wird, dass Hochschulprofessoren keine Vorschriften im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Arbeit gemacht
 
werden können. Dementsprechend ergibt sich zwar aus ihrem Arbeitsvertrag, dass
 
sie zu Forschung und Lehre verpflichtet sind, ob sich das jedoch in Publikationen
 
niederschlagen muss, kann ihnen ihr Arbeitgeber, also die Universität oder das
 
entsprechende Bundesland, nicht vorschreiben.
 
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG hat seine einfachgesetzliche Ausprägung darüber hinaus in § 43 HRG gefunden. Demnach
 
nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule
 
jeweils obliegenden Aufgaben in Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in
 
141 BGH GRUR 1985, 129 ff. – Elektrodenfabrik; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 19; Rehbinder, Urheberrecht Rn. 630; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 21.
 
142 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 20; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 48, 51.
 
143 BGH GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien; OLG Karlsruhe GRUR 1988, 536 – Hochschulprofessor; BGH GRUR 1985, 529, 530 – Happening; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn.
 
12; Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 5; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 633; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 26; a.A. KG NJW-RR 1996, 1066, 1067 – Poldok.
 
144 Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 5; Schricker/Rohjahn, § 43 UrhG Rn. 31; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 26.
 
 
 
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ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses selbstständig
 
war. Auch hieraus ergibt sich, dass sie keinerlei Weisungen unterliegen. 145
 
Dieser von Art. 5 Abs. 3 GG den Professoren und Juniorprofessoren gewährte
 
Schutz ist jedoch nicht allumfassend, sondern hat auch einige Ausnahmen. 146 So
 
muss zum Beispiel bei den Fernuniversitäten die Erstellung und Bereitstellung von
 
Lehrmaterialien zu den Dienstpflichten eines Hochschullehrers gezählt werden. 147
 
Wäre es dem einzelnen Hochschullehrer überlassen, ob er seine Werke dem Arbeitgeber anbietet oder die Nutzungsrechte ohne Berücksichtigung der Fernuniversität an Dritte weitergibt, könnte anderenfalls das Konzept der Fernuniversitäten nicht funktionsfähig gehalten werden. Auch, wenn der Professor als ein Teil in
 
ein längerfristiges übergreifendes Forschungsprojekt eingebunden ist, liegt es im
 
Rahmen seiner Dienstpflicht, der Universität Nutzungsrechte einzuräumen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG nicht bereits
 
dann versagt, wenn ein Forschungsprojekt in Rede steht, sondern dies nur in den
 
Fällen geschieht, in denen die Arbeit des übergreifenden Forschungsprojektes
 
gefährdet würde, wäre eine freie Verfügung des Hochschullehrers über die Nutzungsrechte gegeben. Als letzte Ausnahme ist in diesem Zusammenhang die Erstellung von Prüfungsklausuren zu nennen. Auch hier wird eine Dienstpflicht des
 
Professors angenommen, 148 so dass die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3
 
GG nicht verletzt ist.
 
Professoren sind nur dann verpflichtet, der Hochschule Nutzungsrechte an
 
einer Publikation einzuräumen, wenn diese im Zusammenhang mit einem übergreifenden Forschungsprojekt erfolgt, er als Angestellter einer Fernuniversität dieser Lehr- und Lernmaterialien zur Verfügung stellt oder es sich um die
 
Erstellung einer Prüfungsaufgabe handelt. Im Übrigen hat die Hochschule keinen Anspruch darauf, dass der Professor, Assistent oder wissenschaftlicher
 
Mitarbeiter sein Werk veröffentlicht und kann dies daher in der Regel nicht für
 
sich nutzbar machen.
 
 
 
BVerfGE 35, 79, 112 f.; BVerfGE 47, 327, 367 f.; BVerfGE 90, 1, 12; BVerwGE 102, 304, 307 f.;
 
Dreier/Pernice, Art. 5 III GG Rn. 32; v. Münch/Kunig/Wendt, Bd. 1, Art. 5 GG Rn. 103;
 
Sachs/Bethge, Art. 5 GG Rn. 207.
 
146 Schricker/Rojahn § 43 UrhG, Rn. 132 ff.; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 26.
 
147 gleiches gilt auch für Prüfungsklausuren. Siehe dazu LG Köln NJW-RR 2000, 1294, 1295 – Multiple Choice Klausur; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 43.
 
148 LG Köln NJW-RR 2000, 1294, 1295 – Multiple Choice Klausur; Wandtke/Bullinger/Wandtke, §
 
43 UrhG Rn. 43; siehe hierzu ferner Schricker/Rohjan, § 43 UrhG Rn. 131; vgl. im Zusammenhang
 
mit anderen Universitätsangestellten KG Berlin NJW-RR 1996, 1066, 1067 – Poldok.
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
2. Freies Werk
 
Neben den „Pflichtwerken“ gibt es die sog. „freien Werke“. Bei diesen handelt es
 
sich um Werke im Sinne des Urheberrechts, deren Erschaffung jedoch nicht auf
 
die Erfüllung des Arbeitsvertrages gegründet ist; mithin besteht keine arbeitsvertragliche Pflicht zu ihrer Erstellung. In diese Kategorie gehören zum einen Werke,
 
die der Arbeitnehmer nur „bei Gelegenheit“ seiner Beschäftigung erstellt und zum
 
anderen solche, die gänzlich außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegen. 149
 
Gleichgültig, welche der beiden eben genannten Arten der Werkerschaffung vorliegt, es ergibt sich in keinem Fall aus dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, dass der Arbeitnehmer gezwungen wäre, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an seinem Werk einzuräumen. Eine unmittelbare Anwendung des § 43
 
UrhG scheidet also von vornherein aus. 150
 
Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht jedoch davon aus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber zur Anbietung von freien Werken in
 
dem Umfang verpflichtet ist, wie der Arbeitgeber für seinen Betrieb oder seine
 
Dienststelle ein Interesse an ihnen hat. 151 Als Rechtsgrundlage für diese Anbietungspflicht wird von einigen eine Analogie zum Arbeitnehmererfinderrecht gezogen, von anderen wird eine Treupflicht des Arbeitnehmers angenommen und
 
nach anderer Auffassung wiederum sind wettbewerbsrechtliche Aspekte heranzuziehen. 152 Welche dieser Begründungen der Vorzug zu geben ist, soll an dieser
 
Stelle dahingestellt bleiben.
 
Problematisch gestalten sich die Fälle, in denen der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit mit Arbeitsmitteln ein Werk erschafft, an dem der Arbeitgeber kein berufsbedingtes Interesse hat. Die überwiegende Ansicht in der Literatur lehnt hier,
 
obwohl man sicherlich schon aus der Nutzung von Arbeitsmitteln auf ein gewisses Interesse des Arbeitgebers an dem jeweiligen Werk schließen könnte, eine
 
Anbietungspflicht ab. Allerdings kann der Arbeitgeber in solchen Konstellationen
 
arbeitsrechtliche Ansprüche gegen seinen Arbeitnehmer haben, da dieser Arbeitsmaterialien für sachfremde Zwecke verwendet hat.
 
In die Kategorie der „freien Werke“ werden, aufgrund der fehlenden Dienstpflicht der Hochschulprofessoren zur Veröffentlichung ihrer Forschungsergebnis-
 
 
 
Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 3; Rehbinder, Urheberrecht Rn. 632; Ullmann,
 
GRUR 1987, 6 f.; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 22.
 
150 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 23; Fromm/Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 3;
 
Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 7; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 100.
 
151 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 23; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, § 43 UrhG Rn.
 
8; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 101; a.A. Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 7; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 34; höchstrichterlich ist die Frage noch nicht entschieden.
 
152 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 24 ff.; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, § 43 UrhG
 
Rn. 8; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 101.
 
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se, 153 auch deren Werke eingeordnet. 154 Auch, wenn es sich bei den von Hochschullehrern geschaffenen Werken nicht um „Pflichtwerke“ handelt, so wird doch
 
auch im Zusammenhang mit den freien Werken überlegt, ob den Professor oder
 
Juniorprofessor nicht doch die mit den freien Werken einhergehende Anbietungspflicht trifft.
 
Dies wird jedoch einhellig von Literatur und Rechtsprechung zu Recht mit der
 
Begründung abgelehnt, dass eine Anbietungspflicht dem Schutz des Professors
 
aus Art. 5 Abs. 3 GG zuwiderlaufen und diesen damit negieren würde. 155 Demnach trifft den Hochschullehrer für seine Publikationen keinerlei Anbietungspflicht im Hinblick auf die Hochschule oder das jeweilige Bundesland. Auch die
 
Tatsache, dass die Professoren und Juniorprofessoren für ihre Forschungstätigkeit
 
Personal- und Sachmittel der Hochschule verwenden, ändert weder etwas an dieser Tatsache, noch führt dies zu arbeits- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen, da
 
dem ebenfalls Art. 5 Abs. 3 GG entgegensteht. 156 In concreto bedeutet das für ein
 
hochschuleigenes Repositorium, dass ein Hochschullehrer sich zwar entscheiden
 
kann, seine Publikationen in diesem zu veröffentlichen, dass er hierzu in Ermangelung einer entsprechenden Anbietungspflicht jedoch nicht gezwungen werden
 
kann.
 
Ein Professor ist frei in der Entscheidung, eine Publikation zu veröffentlichen.
 
Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Anbietungspflicht kann ein Repositorium ihn daher nicht dazu zwingen.
 
Nichtsdestotrotz werden in der Literatur Überlegungen laut, dieses Hochschullehrerprivileg zu verkürzen. So soll dem Hochschulprofessor zwar noch die Entscheidung überlassen bleiben, ob er ein Werk veröffentlichen möchte, sollte er
 
sich jedoch zu einer Veröffentlichung entschließen, so solle der Hochschule eine
 
Frist zur Entscheidung darüber eingeräumt werden, wo und auf welche Weise dies
 
zu geschehen habe. 157 Auf diese Art und Weise soll die Hochschule bestimmen
 
können, ob das Werk des Professors auf konventionelle Art oder im Wege des
 
Open Access zu veröffentlichen ist. Begründet wird dieses Ansinnen damit, dass
 
von der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG lediglich die Entscheidung ob
 
ein Werk zu veröffentlichen ist, erfasst sei. Im Bereich des „Wie“ der Veröffentlisiehe dazu Fn. 143.
 
Rehbinder, Urheberrecht Rn. 633; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 26.
 
155 BGHZ 112, 243, 249; BGH GRUR 1985, 529, 530 – Happening; Dreier/Schulze/Dreier, § 43
 
UrhG Rn. 12; Fromm/Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 3; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn.
 
131; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 32.
 
156 abstellend auf die seit mehr als einem Jahrhundert geltende Praxis Fromm/Nordemann/Vinck, §
 
43 UrhG Rn. 2.
 
157 Pflüger/Ertmann, ZUM 2004, 436, 441.
 
153
 
154
 
 
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
chung hingegen seien andere Grundrechte, nämlich die der Berufs- und der Eigentumsfreiheit spezieller, solange die Veröffentlichung noch in wissenschaftsadäquater Weise erfolgt. 158 Zusätzliches Gewicht bekommt diese Forderung auf
 
den ersten Blick nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs aufgrund der
 
Regelungen des Patentrechts, zu dem aufgrund der Ähnlichkeit der Materie durchaus eine Parallele gezogen werden kann. Während hier, ähnlich wie im Urheberrecht, die Erfindungen eines Hochschullehrers gemäß § 42 ArbEG alte Fassung
 
(a.F.). frei waren, er also die freie Verfügungsgewalt über seine Erfindung inne
 
hatte, ist dies durch eine Novellierung aufgehoben worden: Nach § 42 ArbEG
 
neue Fassung (n.F.) werden grundsätzlich alle Erfindungen zu Diensterfindungen
 
erklärt, sodass grundsätzlich die Hochschule über die Verwertung der Erfindung
 
bestimmen kann.
 
Die mit einer Erfindung einhergehende positive und negative Publikationsfreiheit des Hochschullehrers soll durch diese Vorschriften aber nicht abgeschafft
 
werden. In diesem Bereich ergeben sich lediglich leichte Einschränkungen, sodass
 
eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht vorliegt. Die
 
grundsätzliche Entscheidung, ob eine Veröffentlichung erfolgen oder unterbleiben
 
soll, obliegt auch weiterhin dem einzelnen Hochschullehrer. So sieht § 42 Nr. 1
 
ArbEG n.F. vor, dass der Erfinder berechtigt ist, die Diensterfindung zu offenbaren – mit anderen Worten zu publizieren – wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat. Als „rechtzeitig“ wird dabei durch § 42 Nr. 1 ArbEG n.F.
 
eine Frist von zwei Monaten angesehen. Auf der anderen Seite ist der Hochschullehrer gar nicht erst verpflichtet, seinem Dienstherrn aufgrund seiner Lehr- und
 
Forschungsfreiheit eine Erfindung anzuzeigen, wenn er eine Offenbarung der
 
Diensterfindung von vornherein ablehnt. Erst in dem Augenblick, in dem er sich
 
für eine Offenbarung entscheidet, hat er seinem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
 
Insofern ergeben sich im Rahmen des Patentrechts keine gravierenden Einschneidungen des Hochschullehrerprivilegs im Hinblick auf die Publikationsfreiheit. Folglich stehen solche Änderungen von Seiten des Gesetzgebers auch nicht
 
im Urheberrecht zu befürchten.
 
IV. Veröffentlichungspflicht bei Drittmittelfinanzierung
 
Eine der wichtigsten Ausnahmen von der Entscheidungsbefugnis des Hochschullehrers bezüglich der Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse liegt im Bereich der durch Drittmittel finanzierten Projekte. Dass eine Drittmittelfinanzierung grundsätzlich möglich und auch zulässig ist, ergibt sich aus § 25 Abs. 1 HRG,
 
der festlegt, dass die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder, erfasst werden
 
hiervon Hochschullehrer, Assistenten und Mitarbeiter, im Rahmen ihrer dienstli158
 
 
 
Pflüger/Ertmann, ZUM 2004, 436, 441.
 
 
 
�Mönch/Nödler
 
 
 
45
 
 
 
chen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchführen können, die nicht
 
aus den von der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert
 
werden, soweit – wie Absatz 2 vorschreibt – dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen beeinträchtigt wird.
 
Auch im Rahmen dieser drittmittelfinanzierten Projekte ergeben sich dem Gesetzeswortlaut nach keine direkten Veröffentlichungspflichten für das an dem
 
Projekt beteiligte wissenschaftliche Personal. Durch § 25 Abs. 2 letzter Halbsatz
 
HRG wird lediglich eine Sollvorschrift statuiert. Hiernach „sollen“ die Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Folglich
 
könnte man davon ausgehen, dass über eine etwaige Veröffentlichung der Auftraggeber im Einvernehmen mit den Mitarbeitern entscheidet, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. 159 Diese Annahme geht jedoch fehl: In der Praxis stellt sich die Vorschrift - zumindest für die Forschungsergebnisse, die in der Hochschule erzielt wurden - vielmehr als eine Veröffentlichungspflicht dar. 160 Zum Teil wird die Veröffentlichung sogar als Voraussetzung
 
dafür gesehen, dass dem Hochschullehrer für sein Vorhaben Mittel zu Verfügung
 
gestellt werden. Eine Möglichkeit des Professors, von einer Veröffentlichung der
 
Ergebnisse abzusehen, weil er mit ihnen noch nicht zufrieden ist oder er der Überzeugung ist, dass sie noch nicht veröffentlicht werden dürften, besteht danach
 
nicht. 161 Insoweit ist § 25 Abs. 2 letzter HS HRG als eine Ausnahme von der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG zu sehen. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse ist nur in den Fällen nicht gegeben, wenn weitere
 
grundrechtliche geschützte Rechte oder öffentliche Belange einer etwaigen Veröffentlichung entgegenstehen. 162 Als solche öffentlichen Belange kommen hier Gefahren für verfassungsrechltich geschützte Güter oder das Interesse an einer militärischen Geheimhaltung in Betracht. 163
 
Jedoch nicht nur von Seiten der Hochschule, sondern auch von Seiten des
 
Drittmittelgebers besteht häufig die Gefahr, dass die Publikationsfreiheit des
 
Hochschullehrers eingeschränkt wird. So wird in der Praxis häufig die Mittelvergabe an den Hoschullehrer oder die Hochschule davon abhängig gemacht, dass
 
der Professor sich von vornherein vertraglich zu einer Veröffentlichung seiner
 
Forschungsergebnisse verpflichtet. So sehen zum Beispiel Förderrichtlinien von
 
Drittmittelgebern von vornherein vor, dass von ihnen erwartet wird, dass die mit
 
ihren Mitteln erzielten Forschungsergebnisse publiziert werden. Eine Aufnahme
 
einer solchen Publikationsklausel in den Förderungsvertrag führt zu einem Ausschluss der Publikationsfreiheit der Hochschullehrer bei jedwedem Drittmittelproso auch Deumeland, § 25 Abs. 1 HRG.
 
siehe hierzu Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 25 HRG Rn. 10; Reich, § 25 HRG Rn. 6.
 
161 siehe hierzu Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 25 HRG Rn. 10 f.
 
162 Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 25 HRG Rn. 11; Reich, § 25 HRG Rn. 6.
 
163 Reich, § 4 HRG Rn.14.
 
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jekt. Problematisch in diesem Zusammenhang gestaltet sich, dass sich im Bereich
 
privater Drittmittelgeber der Hochschullehrer nicht auf sein Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, da Grundrechte lediglich
 
als Abwehrrechte gegen den Staat bestehen. 164 Insoweit wird sich der Hochschullehrer Privaten gegenüber wohl oder übel auf Veröffentlichungsklauseln einlassen
 
müssen. Anders stellt sich die Rechtslage hingegen in den Fällen dar, in denen sich
 
der Drittmittelgeber selbst in öffentlicher Trägerschaft befindet, da hier insoweit
 
die Abwehrfunktion des Art. 5 Abs. 3 GG wieder einschlägig ist, sodass die
 
Drittmittelvergabe nicht von etwaigen Veröffentlichungsklauseln abhängig gemacht werden darf, da dies in die negative Publikationsfreiheit des Hochschullehrers eingreifen würde. 165
 
Auch im Zusammenhang mit der Hochschule selbst stellt sich die Frage, ob die
 
Mittelvergabe von der Zustimmung einer Veröffentlichung abhängig gemacht
 
werden kann oder ob insoweit Art. 5 Abs. 3 GG entgegensteht. So wäre es denkbar, dass die Hochschule dem einzelnen Hochschullehrer einen Mindestetat einräumt und die restliche Mittelvergabe von einer Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse abhängig macht. Dies ist jedoch aus zweierlei Gründen abzulehnen: Zum einen würde dies die Forschungsfreiheit aushebeln und zum anderen
 
ergibt sich schon aus Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen
 
Gleichheitssatz ein Recht des Hochschullehrers auf angemessene Verteilung der
 
vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel. 166
 
V. Alleinurheberschaft des wissenschaftlichen Mitarbeiters und Assistenten
 
Die rechtliche Lage hinsichtlich der Alleinurheberschaft wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistenten ist differenziert zu betrachten, da es in diesem Kontext an
 
einer einheitlichen Regelung wie bei den Hochschullehrern fehlt. Stellen sie ihre
 
Publikationen im Zusammenhang mit ihrer weisungsgebundenen Tätigkeit an
 
einem Institut oder Lehrstuhl her, so handelt es sich bei dieser Arbeit um ein
 
Pflichtwerk. 167 Folglich hat der jeweilige Mitarbeiter der Universität oder dem
 
entsprechenden Bundesland nach § 43 letzter Halbsatz UrhG Nutzungsrechte an
 
 
 
BVerfGE 35, 79, 112 ff.; BVerfGE 88, 129, 136 f.; BVerfGE 93, 85, 95; BVerfGE 43, 242, 267;
 
BVerwGE 55, 73, 75; Dreier/Pernice, Art. 5 III GG Rn. 30; Sachs/Bethge, Art. 5 GG Rn. 201;
 
Bethge, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht I, 1052; v.
 
Münch/Kunig/Wendt, Art. 5 GG Rn. 104.
 
165 siehe hierzu auch Dreier/Pernice, Art. 5 III GG Rn. 31.
 
166 BVerwGE 52, 339, 348 ff.; Dreier/Pernice, Art. 5 III GG Rn. 46, 51; v. Münch/Kunig/Wendt,
 
Art. 5 GG Rn. 105; Lorenz, JZ 1981, 113, 115.
 
167 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 12; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 132; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43UrhG Rn. 27.
 
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seiner Publikation einzuräumen, da sich gerade in diesen Fällen schon insoweit
 
„etwas anderes aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis“ ergibt. 168
 
Etwas anderes ergibt sich jedoch auch für den wissenschaftlichen Mitarbeiter
 
und den Assistenten, wenn er eine Publikation nicht aufgrund einer dienstlichen
 
Weisung, sondern nur bei Gelegenheit seiner Arbeit oder gar in seiner Freizeit
 
erstellt, wenn es sich bei der geschaffenen Publikation mithin um ein freies Werk
 
handelt. 169 Dem Grundsatz nach wäre er bei der Schaffung eines freien Werkes
 
verpflichtet, seinem Dienstherrn ein Nutzungsrecht des entsprechenden Werkes
 
anzubieten; doch auch für den Mitarbeiter oder Assistenten im universitären bzw.
 
generell im forschenden Bereich greift das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
 
aus Art. 5 Abs. 3 GG ein. 170 Insoweit trifft auch die Mitarbeiter und Assistenten
 
keine Anbietungspflicht, wenn sie ihr Werk lediglich bei Gelegenheit der Arbeit
 
oder gar in ihrer Freizeit erstellt haben. Dies bedeutet für den praktisch bedeutsamen Fall der Doktorarbeiten und Habilitationsschriften, dass hier keinerlei Anbietungspflicht besteht, sodass Mitarbeiter und Assistenten vollumfänglich über die
 
Nutzungsrechte an ihren Arbeiten bestimmen können.
 
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten müssen der Hochschule die
 
Nutzungsrechte an ihrer Publikation einräumen, die sie nach Weisung des
 
Lehrstuhl- oder Institutsleiters erarbeitet haben. Dissertationen und Habilitationen hingegen können, müssen jedoch nicht, einem Repositorium angeboten
 
werden.
 
VI. Urheberrechte von Studenten, Diplomanden, Doktoranden, Habilitanten
 
Noch deutlicher als bei den an einem Lehrstuhl beschäftigten Mitarbeitern und
 
Assistenten, die bei Gelegenheit der Arbeit ihre Doktorarbeiten und Habilitationsschriften erstellen, gestaltet sich die urheberrechtliche Rechtslage bei Studenten,
 
Diplomanden, Doktoranden und Habilitanten, die nicht an einem Lehrstuhl beschäftigt sind. Zum einen sind sie, wie die Beschäftigten auch, aufgrund des
 
Schöpferprinzips des § 7 UrhG Urheber ihrer Arbeiten. Dementsprechend stehen
 
ihnen auch sämtliche Nutzungsrechte an ihrem Werk sowie die Entscheidung
 
darüber, wem sie entsprechende Nutzungsrechte einräumen wollen, zu. Darüber
 
hinaus besteht zwischen ihnen und der Universität bzw. dem jeweiligen Bundesland kein Arbeitsverhältnis, sodass sich bezüglich der Nutzungsrechte an dieser
 
Rechtslage auch nach § 43 UrhG nichts ändert. Auch, wenn das entsprechende
 
Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 136.
 
Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 12; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 132; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 27.
 
170 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 12; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 135; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 27.
 
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Seminarthema oder das Thema für die Diplom- oder Doktorarbeit sowie für die
 
Habilitationsschrift von dem Professor stammt, führt das zu keiner anderen urheberrechtlichen Beurteilung. 171
 
Möchte der Hochschullehrer die Arbeit dennoch nutzen, so stehen im dafür
 
zwei Wege zur Verfügung: Entweder er bedient sich der Schranke des § 51 UrhG,
 
also der Vorschrift über Zitate, was ihm in den meisten Fällen aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit der Publikation jedoch nicht sehr viel weiter helfen wird,
 
oder er lässt sich die benötigten Nutzungsrechte von dem Betreffenden vertraglich einräumen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine zwangsweise vertragliche
 
Einräumung von Nutzungsrechten von vornherein ausscheidet. Diese Rechteeinräumung ist nur wirksam, wenn sie von dem Betreffenden wirklich freiwillig eingegangen wird. Andernfalls stellt sie einen Verstoß gegen § 138 BGB oder, je nach
 
Ausprägung, sogar gegen § 134 BGB i.V.m. § 240 StGB dar. 172
 
Ein Hochschullehrer kann Arbeiten seiner Doktoranden, Habilitanden, Diplomanden oder Studenten nur dann uneingeschränkt ohne die Notwendigkeit
 
des Zitierens für sich verwenden, wenn der Autor ihm frei von direktem oder
 
indirektem Druck die Nutzungsrechte hieran einräumt.
 
VII. Einbehaltung von Prüfungsarbeiten
 
An vielen Fakultäten ist es üblich, dass dem Prüfling seine Prüfungsarbeiten, seien
 
es nun Klausuren oder auch Haus- und Diplomarbeiten, nicht wieder ausgehändigt und die einzelnen Prüfungsleistungen sogar nach einer gewissen Zeit vernichtet werden, so zum Beispiel die Examensklausuren und die Examenshausarbeit
 
der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Dieses Einbehalten steht jedoch in keinem
 
urheberrechtlichen Zusammenhang, sondern findet seine Grundlage in verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Die einzelnen Prüfungsleistungen sind Teil des
 
Prüfungsverfahrens, welches ein Verwaltungsverfahren darstellt und in dem Prüfungsbescheid als Verwaltungsakt mündet. In den Aktenordnungen der einzelnen
 
Bundesländer finden sich Vorschriften, die festlegen, dass Akten oder auch nur
 
Teile von Akten – und zu solchen sind die einzelnen Prüfungsleistungen geworden – nicht an Dritte herausgegeben werden dürfen. 173 Dies beinhaltet auch den
 
jeweiligen Prüfling.
 
 
 
171 Knudsen/Lauber, Schutz wissenschaftlicher Leistungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, S. 88; Veddern, Multimediarecht für die Hochschulpraxis, S. 143.
 
172 ähnlich auch Knudsen/Lauber, Schutz wissenschaftlicher Leistungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen S. 88.
 
173 Siehe hierzu zum Beispiel §§ 13 ff. Aktenordnung für die niedersächsische Landesverwaltung
 
(Nds. AktO).
 
 
 
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Auch, wenn der Prüfling kein Recht zur Aushändigung seiner schriftlichen Leistungsnachweise hat, ändert sich an der urheberrechtlichen Beurteilung hierdurch
 
jedoch nichts. Soll eine urheberrechtsrelevante Nutzung einer Prüfungsleistung
 
erfolgen, so ist von dem entsprechenden Prüfling das entsprechende Nutzungsrecht einzuholen.
 
Die Hochschulen und Prüfungsämter haben ungeachtet des Urheberrechts des
 
Bearbeiters das Recht, Prüfungsarbeiten einzubehalten.
 
 
 
E. Schranken des Urheberrechts
 
Das Urheberrecht unterliegt als „geistiges Eigentum“ einer Sozialbindung 174 und
 
ist daher dem Interessenausgleich zwischen Urhebern und gesellschaftlichen
 
Gruppen verpflichtet. Der 6. Abschnitt (§§ 44a ff.) des UrhG legt daher die
 
Schranken des Urheberrechts fest, die sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten. 175 Die Regelungen schränken die absoluten Rechte der Urheber
 
im Interesse der Allgemeinheit, aus staatlichen Interessen und zu Gunsten besonderer Personengruppen ein. 176 Urheberrechtsschranken sind auf Grund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. 177
 
Für die Wissenschaft sind folgende Schranken von besonderer Bedeutung: § 45
 
UrhG erlaubt zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit die Vervielfältigung,
 
Verbreitung, öffentliche Ausstellung und Wiedergabe von Werken zur Verwendung in Gerichtsverfahren und für Behörden, §§ 48 - 50 UrhG erlauben die Vervielfältigung und Verbreitung von öffentlichen Reden (§ 48), Zeitungsartikeln,
 
Kommentaren (§ 49) und Ausschnitten von anderen Werken (§ 50) im Tagesinteresse durch die Presse, § 51 UrhG regelt das Zitatrecht, § 52a UrhG das Recht der
 
öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und § 53 UrhG
 
das Recht der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen Gebrauch.
 
Die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) schränkt die Rechte des Urhebers im Interesse
 
der freien geistigen Auseinandersetzung im Zusammenhang der Bezugnahme auf
 
andere Werke ein und dient damit dem kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt. 178 Im Rahmen des § 51 UrhG sind Zitate in Form der Vervielfältigung,
 
Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den
 
174 BVerfG GRUR 1972, 481, 483 – Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfG GRUR 1972, 487 –
 
Schulfunksendung; BVerfG GRUR 1980, 44 ff. – Kirchenmusik; BVerfG GRUR 1989, 193, 194 –
 
Vollzugsanstalten; Loewenheim/Götting, § 30 UrhG Rn. 1.
 
175 Loewenheim/Götting, § 30 UrhG Rn. 1.
 
176 Wandtke/Bullinger/Lüft, Vor §§ 44a UrhG Rn. 1; Schricker/Melichar, Vor §§ 45 ff. UrhG Rn. 1.
 
177 Wandtke/Bullinger/Lüft, Vor §§ 44a UrhG Rn. 1.
 
178 Möhring/Nicolini/Waldenberger § 51 UrhG, Rn. 1.
 
 
 
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
 
 
 
Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen (sog. Großzitat, § 51 Nr. 1)
 
oder Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden
 
(sog. Kleinzitat, § 51 Nr. 2). Wissenschaftliche Abhandlungen fallen regelmäßig
 
unter § 51 Abs. 1 UrhG, welcher das Großzitat erlaubt und gleichzeitig auch das
 
Kleinzitat umfasst. 179 Ein Zitat muss inhaltlich immer im Zusammenhang mit
 
dem eigenen Werk stehen („zur Erläuterung des Inhalts“, § 51 Abs. 1 UrhG) und
 
darf nicht zur alleinigen Aufwertung oder Ausschmückung missbraucht werden.
 
Zitate dürfen nur in selbstständigen urheberrechtlich schützenswerten Werken
 
benutzt werden, so dass eine Aneinanderreihung von Zitaten kein eigenständiges
 
Werk bildet und daher nicht zulässig ist. 180 In jedem Fall ist der Zitierende gemäß
 
§ 63 UrhG dazu verpflichtet, die Quelle des Zitats anzugeben und das Zitat unverändert aufzuführen (§ 62 UrhG). In dem Regierungsentwurf zur Reform des
 
UrhG („Zweiter Korb“) wird § 51 neu gefasst und erlaubt die „Vervielfältigung,
 
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum
 
Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen
 
Zweck gerechtfertigt ist.“ Diese Generalklausel weitet das Zitatrecht aus und erlaubt das Zitieren von beliebigen Quellen, wie zum Beispiel von Internetseiten.
 
§ 52a UrhG ermöglicht die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) kleiner Teile eines Werks oder Werke geringen Umfangs für Unterricht und wissenschaftliche Forschung. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Zugänglichmachung zum jeweiligen Zweck geboten ist, keine kommerziellen Interessen verfolgt
 
werden, das Werk bereits veröffentlich wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG) und die Zugänglichmachung nur für einen abgegrenzten Personenkreis erfolgt. Laut § 52a Abs. 3
 
UrhG ist die für die öffentliche Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigung
 
ebenfalls zulässig. Ebenso wie bei Zitaten muss eine Urhebernennung erfolgen (§
 
63 UrhG) und das Änderungsverbot (§ 62 UrhG) beachtet werden. 181 Die Regelungen des § 52a UrhG sind bis zum 31. Dezember 2006 befristet, um die Auswirkungen dieser Urheberrechtsschranke auf die Wissenschaft und Verlagswirtschaft zu beobachten und ggf. die Befristung aufzuheben. 182 Der Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) sieht nicht vor, die Befristung aufzuheben, so dass diese Schranke voraussichtlich zum Ende des Jahres 2006 auslaufen wird. 183
 
Im Gegensatz zu § 53 Abs. 2 und 3 UrhG, der Vervielfältigungen für Zwecke
 
des wissenschaftlichen Gebrauchs und der Lehre unter ähnlichen VoraussetzunWandtke/Bullinger/Lüft, § 51 UrhG Rn. 2.
 
Schricker/Schricker, § 51 UrhG Rn. 20 ff., Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 UrhG Rn. 5 ff.
 
181 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, § 52a UrhG Rn. 23.
 
182 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, § 52a UrhG Rn. 1.
 
183 siehe hierzu auch Kapitel 5: B. II. 4.
 
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gen wie § 52a UrhG zulässt, adressiert § 52a UrhG die sich wandelnden Bedürfnisse und Arbeitsweisen und erlaubt zusätzlich die öffentliche Zugänglichmachung für einen abgegrenzten Kreis von Personen (beispielsweise eine Forschungsgruppe), welche zum Beispiel in Form eines (entsprechend gesicherten)
 
Onlinezugriffs per Intranet realisierbar ist. 184 Während für den Zweck des Unterrichts nur kleine Teile eines Werkes vervielfältigt und zugänglich gemacht werden
 
dürfen, ist es für die wissenschaftliche Forschung erlaubt „veröffentlichte Teile
 
eines Werkes“ und – gleich lautend für Unterricht und Wissenschaft – „Werke
 
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften“ (§
 
52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen. 185 Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung in § 52a UrhG ist enger gefasst als der des wissenschaftlichen Gebrauchs in § 53 Abs. 1 UrhG. So ist unter wissenschaftlicher Forschung immer eigene, nicht kommerzielle Forschung zu verstehen, die auf neue
 
wissenschaftliche Erkenntnis ausgerichtet ist. 186
 
Die Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG erlaubt Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen Gebrauch. Zulässig sind laut § 53 Abs. 1 UrhG einzelne
 
Vervielfältigungen durch eine private Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Datenträgern, soweit dies auch mittelbar keinem Erwerbszweck dient und die
 
Vorlage, die zur Vervielfältigung dient, nicht offensichtlich rechtswidrig erstellt
 
worden ist. Als maximale Anzahl der Vervielfältigungen im Rahmen von § 53
 
UrhG hat sich – obwohl gesetzlich nicht geregelt – die Zahl 7 durchgesetzt. 187
 
Beispiele für die Anwendung dieser Regelung stellen Kopien von CDs, nicht kopiergeschützter Videos und Auszüge aus Büchern im Familien- und Freundeskreis
 
dar.
 
In § 53 Abs. 2 UrhG sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit für die Vervielfältigung zum sonstigen Gebrauch geregelt. Aus wissenschaftlicher Sicht besonders interessant sind die Möglichkeiten für den eigenen wissenschaftlichen
 
Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) zu vervielfältigen und die Zulässigkeit einer
 
Vervielfältigung, wenn es sich um ein mindestens zwei Jahre vergriffenes Werk
 
handelt (§ 53 Abs. 2 Nr. 4b UrhG). Im Gegensatz zum privaten Gebrauch, für
 
den die Vervielfältigung selbst vorgenommen oder durch einen Dritten unentgeltlich geschehen muss, kommt für den sonstigen Gebrauch auch eine entgeltliche
 
Vervielfältigung in Betracht. Bei Vervielfältigungen des sonstigen Gebrauchs muss
 
es sich immer um solche für die eigene Verwendung handeln, so dass beispielsweise innerhalb einer Hochschule Vervielfältigungsstücke innerhalb einer Gruppe
 
genutzt werden können, diese jedoch nicht Dritten zur Verfügung gestellt werden
 
Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, § 52a UrhG Rn. 2.
 
Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 63.
 
186 Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 64.
 
187 BGH GRUR 1978, 474; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, § 53 UrhG Rn. 45.
 
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dürfen. 188 Der Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) fasst
 
den wissenschaftlichen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG enger, indem
 
gefordert wird, dass die Vervielfältigung keinen gewerblichen Zwecken dient.
 
Trotz dieser Änderung sollte die Nutzung dieser Schrankenregelungen auch bei
 
Drittmittelprojekten, die mittelbar auch einen wirtschaftlichen Nutzen haben
 
können, möglich sein. 189
 
Im Gegensatz zur wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 52a UrhG umfasst der wissenschaftliche Gebrauch des § 53 Abs. 2 UrhG auch wissenschaftliche Arbeiten, die keine neuen Erkenntnisse hervorbringen. So sind auch Studenten während der Ausbildung und Privatpersonen, die sich über den Stand der
 
Wissenschaft informieren und dabei mit wissenschaftlichen Methoden arbeiten,
 
privilegiert. 190 Selbstverständlich fallen Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen unter die Regelungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG, wobei auch diese beachten müssen, dass das Herstellen eines Vervielfältigungsstücks geboten sein
 
muss. Besteht beispielsweise die Möglichkeit ein Buch aus einer Bibliothek auszuleihen, so darf dies nicht aus Bequemlichkeit vervielfältigt werden. 191 Der Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) sieht eine neue Schrankenregelungen § 53a vor, die es öffentlichen Bibliotheken erlauben soll, einzelne in
 
Zeitungen und Zeitschriften erschienene Beiträge sowie kleine Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands zu übermitteln, sofern die
 
Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Damit bestätigt die Norm nur
 
das, was ohnehin schon durch den BGH auch nach alter Rechtslage für zulässig
 
erklärt worden war. 192 Hier hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine
 
öffentliche Bibliothek auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge anfertigen darf, um sie im Wege des Post- oder Faxversands an den
 
Besteller zu übermitteln, soweit dieser sich auf einen durch § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. 193 Die Übermittlung in elektronischer Form soll ausschließlich als grafische Datei und unter weiteren Bedingungen möglich sein. Hintergrund dieser Beschränkung ist eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
 
einerseits und der des Urhebers andererseits. Dieser Interessenausgleich wäre
 
Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 25.
 
Der Regierungsentwurf begründet die Änderung damit, dass die Änderung des § 53 Abs. 2 Satz 1
 
Nr. 1 UrhG der Klarstellung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie (2001/29/EG)
 
diene. Siehe: Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
 
Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/media/
 
archive/1174.pdf, S. 56, (26.03.2006).
 
190 Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 27.
 
191 Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 27.
 
192 BGHZ 141, 13 ff.
 
193 siehe hierzu auch Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in
 
der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/
 
media/archive/1174.pdf , S. 56 f. (26.03.2006).
 
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nicht mehr gegeben, wenn den Bibliotheken eine Versendung in elektronischer
 
Form ohne Einschränkungen gestattet wäre. 194
 
Als Ausgleich für die Eingriffe in die Recht der Urheber durch die Schrankenregelungen, steht diesen ein finanzieller Vergütungsanspruch zu, der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. 195
 
 
 
F. Grundzüge des internationalen Urheberrechts
 
Das UrhG, welches in diesem Kapitel behandelt wurde, gilt nur im Hoheitsgebiet
 
der Bundesrepublik Deutschland und erstreckt sich grundsätzlich nur auf Inländer
 
(§ 120 UrhG). 196 Für Urheberrechte im Ausland sind nur die dort geltenden Urheber- und Leistungsschutzrechte anwendbar. Die räumliche Begrenzung der
 
nationalen Rechtsordnungen wird als Territorialitätsprinzip bezeichnet und zwingt
 
den Rechtsinhaber dazu, seine Rechte in der Rechtsordnung des Schutzlandes zu
 
suchen („Schutzlandprinzip“). 197 Die gegenteilige Auffassung, die auf ein Universalitätsprinzip abstellt, hat sich in der Praxis bislang nicht durchsetzen können.
 
Dessen Ziel ist die Etablierung eines einheitlichen und weltweit anerkannten Urheberrechts, welches unabhängig von einzelnen Rechtsordnungen bestehen und
 
somit der Ubiquität von Immaterialgütern entgegenkommen soll. 198
 
Das Schutzlandprinzip führt dazu, dass es das eine Urheberrecht nicht gibt,
 
sondern dass dem Urheber ein Bündel jeweils nationaler Rechte an seinen Werken
 
zusteht, was in der Praxis zu vielfältigen Problemen bei der Anerkennung und
 
Durchsetzung von Urheberrechten führt. 199 Verbessert wird der Rechtsschutz des
 
Urhebers durch völkerrechtliche Verträge, wobei die bedeutendsten Verträge die
 
Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) von 1886 und das TRIPS-Abkommen von
 
1995 sind. Die seit 1886 mehrfach geänderte RBÜ 200 dient dem internationalen
 
Schutz von Urheberrechten 201 (ohne Nachbarrechte wie Leistungsschutzrechte).
 
Der Anwendungsbereich sind Werke der Literatur und Kunst, worunter auch
 
Erzeugnisse der Wissenschaft fallen. Das Abkommen über handelsbezogene As194 Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/media/archive/
 
1174.pdf, S. 58 (26.03.2006).
 
195 Loewenheim/Melichar, §§ 45 UrhG ff.
 
196 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 797.
 
197 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 969; BVerfG GRUR 1990, 438, 441 – Bob Dylan; BGH GRUR
 
2003, 328 – Sender Felsberg; BGH GRUR 1999, 152, 153 – Spielbankaffäre.
 
198 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 806 ff.; so auch Neuhaus, RabelZ 40 (1976) 191,
 
194 und Drobnig, RabelZ 40 (1976), 195, 197; Deringer, NJW 1985, 513, 517.
 
199 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 795.
 
200 Wandtke/Bullinger/Wandtke, Einleitung, Rn. 73.
 
201 Rehbinder, Urheberrecht Rn. 984.
 
 
 
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== Creative Commons Lizenzen ==
 
 
 
==== [http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/ Was ist CC?]
 
 
 
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+
[[Category:Freier Forschungsaustausch. SS 2015]]

Aktuelle Version vom 18. Juni 2015, 10:58 Uhr

Open_Culture_-_Die_Rechtliche_Frage

Lawrence_Lessig_über_Code_und_Gesetz_(Code)

Urheberrecht zusammengefasst

Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrecht schützt den Urheber als geistigen Schöpfer eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es sichert ihm alle Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Verwertungsrechte.

Die Rechte des Urhebers

Grundsätzlich hat der Urheber das Recht, über sein Werk in jeder Art und Weise zu verfügen. Mit dem Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft genießt der Autor den Schutz vor der Entstellung seines Werks; ... Ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, liegt in seiner Entscheidungsgewalt. Neben diesen sog. Urheberpersönlichkeitsrechten verfügt der Autor auch über die Verwertungsrechte an seinem Werk, die insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung umfassen.

Das Verlagsrecht und der Verlagsvertrag

Das Verlagsrecht ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (bspw. Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Weitere Rechte des Autors sind das Recht zum Vortrag, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen.

Grenzen des Urheberrechts

Die Vervielfältigung von Büchern, Zeitschriften und Artikeln erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Allerdings definiert das Urheberrechtsgesetz eine Kopierfreiheit in bestimmten Grenzen. So erlaubt es ausdrücklich die Privatkopie zum eigenen Gebrauch. Es ist in Deutchland auch zulässig, "kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen öffentlich zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für die Weitergabe an Dritte für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Diese Erlaubnis schließt auch die digitale Vervielfältigung und Verbreitung (über ein Intranet oder per E-Mail) geschützter Werke ein.

Hochschulen und Urheberrecht

Auszüge aus: Gerald Spindler (Hg.) Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen

erschienen in der Reihe „Göttinger Schriften zur Internetforschung“ im Universitätsverlag Göttingen 2006


Kapitel 2: Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke (Matthias Mönch; Jens M. Nödler)

Einführung in das deutsche Urheberrecht

Das deutsche „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG) regelt den Schutz bestimmter Geistesschöpfungen, die Werke genannt werden. Das Gesetz schützt Urheber solcher Werke, wenn es sich um „persönliche geistige Schöpfungen“ der Literatur, Wissenschaft oder Kunst handelt, wobei diese Werkgattungen nur beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen sind. Das Schutzsubjekt des UrhG ist der Urheber eines Werkes, das Schutzobjekt das Werk selbst. Zu beachten ist, dass das deutsche UrhG nur im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

Durch die Schöpfung eines Werks entsteht das Urheberrecht automatisch. Es bedarf keiner Anmeldung oder Eintragung wie etwa im Patentrecht. Während im amerikanischen Rechtssystem der Urheberrechtshinweis der Form „© Jahr Name des Autors“ rechtserheblich ist, 49 sieht das deutsche UrhG keine Kennzeichnungspflicht des Werks als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz vor. Der auch in Deutschland übliche Copyright-Vermerk schadet nicht, ist jedoch rechtsunerheblich. „Der Schutz [eines Werkes] beginnt mit der Schöpfung des Werkes“ und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrecht ist gemäß § 28 UrhG ein vererbliches Recht. Es dient jedoch nicht ausschließlich dem Schutz der Rechte und Ansprüche des Urhebers, sondern unterliegt wie jedes vermögenswerte Recht der Sozialbindung. Dies drückt sich durch etliche Einschränkungen des Urheberrechts und die Befristung des Urheberrechtsschutzes auf den Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers und der anschließenden Gemeinfreiheit des Werkes aus. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und den kulturellen Interessen der Allgemeinheit geschaffen werden.

Was ist ein Werk?

Der Schutzgegenstand des Urhebergesetzes ist das Werk. Das UrhG enthält in § 2 Abs. 1 einen Beispielkatalog von geschützten Werken, zu denen Sprachwerke, Schriftwerke, Computerprogramme, Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gehören. Es wird zwischen den Werken der schönen Künste (zum Beispiel Literatur, Musik, Malerei) und denen der angewandten Künste (zum Beispiel wissenschaftliche Abhandlungen, Computerprogramme, technische Zeichnungen) unterschieden, wobei der Schutzumfang des UrhG dabei für alle Werke gleich ist. Durch das UrhG werden neben den geistigen Schöpfungen (Werke) ebenfalls geistige Leistungen, die nicht die Anforderungen an ein Werk erfüllen, durch Leistungsschutzrechte und auch Rechte eigener Art („sui generis“) wie die Rechte des Datenbankherstellers geschützt.

Geschützt ist jeweils ein konkretes Werk, nicht jedoch die Werkgattung, zu der ein Werk gehört. Jedes Werk im Sinne des UrhG muss eine Schöpfungshöhe aufweisen, was im Gesetz in § 2 Abs. 2 durch die Formulierung der „persönlichen geistigen Schöpfung“ zum Ausdruck kommt. Die Anforderungen an ein Werk sind daher eine persönliche Schöpfung, ein geistiger Inhalt, eine Ausdrucksform und eine gewisse Individualität. Das Merkmal des geistigen Inhalts besagt, dass sich der menschliche Geist in einem Werk niedergeschlagen haben muss.

Die einem Werk zugrunde liegende Idee ist hingegen nicht vom Urheberrecht geschützt, sondern nur die konkrete Ausdrucksform. Die Formgebung muss jedoch nicht abgeschlossen sein, so dass auch Pläne, Skizzen und Entwürfe bereits den Schutz des Urheberrechts genießen können. Die geforderte Individualität (auch Gestaltungshöhe genannt) verlangt von einem Werk keine Neuheit oder Einmaligkeit, wohl aber eine gewisse Kreativität, die über das Durchschnittliche und Handwerkliche hinausgeht. Im Rahmen der Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche an die geforderte Individualität jedenfalls für Computerprogramme und Lichbildwerke aufgegeben. 61 Insgesamt setzt die Rechtsprechung die Anforderungen an die benötigte Individualität nicht sehr hoch an. So werden auch Routenbeschreibungen, Kataloge und Gebrauchsanweisungen als Werke geschützt. Dies wird auf Grund der geringen Anforderungen an die schöpferische Leistung als sog. „kleine Münze“ des Urheberrechts bezeichnet und in der juristischen Literatur kritisiert, da die Absenkung der Schutzvoraussetzungen zu einer zu starken Ausweitung des Schutzbereichs des UrhG führen würden. Tabellen, Listen und Verzeichnisse (wie zum Beispiel Telefon- und Adressbücher), die Daten nur exakt und vollständig wiedergeben ohne selbst individuell zu sein, bleiben hingegen schutzlos.

Allgemeinwissen und wissenschaftliche Lehren

Ausnahmen vom Schutzbereich des UrhG bilden Ideen, Allgemeinwissen (tatsächliche Gegebenheiten und Ereignisse, beispielsweise Naturgesetze und die Menschheitsgeschichte und wissenschaftliche Lehren. So ist nicht der Inhalt wissenschaftlicher oder technischer Werke, sondern die Form der Darstellung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Daher sind ebenfalls wissenschaftliche Methoden, Theorien, Techniken, Ergebnisse, Sprachmittel und nach § 5 UrhG auch Gesetze und Urteile gemeinfrei. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen können hingegen Schutz nach dem UrhG genießen. Auch wenn eine deutliche Grenzziehung bzgl. der Schutzfähigkeit nicht möglich scheint, lässt sich festhalten, dass wissenschaftliche Arbeiten nur auf Grund ihrer Formgebung und Individualität, nicht jedoch auf Grund ihres Inhalts oder ihrer Erkenntnisse in den Schutzbereich des UrhG gelangen können.

Wer ist Urheber?

Das deutsche Urheberrecht folgt streng dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG). Danach ist der Schöpfer eines Werks der Urheber und Inhaber des Urheberrechts. Urheber kann nur eine natürliche und niemals eine juristische Person oder Personengesellschaft sein. Auf die Geschäftsfähigkeit der Person kommt es nicht an, so dass auch Minderjährige oder Geisteskranke Urheber sein können. Das Schöpferprinzip gilt auch dann, wenn jemand für einen Dritten schöpferisch tätig ist. Dies gilt nicht nur im Falle eines Auftrags oder einer Bestellung, sondern auch für Arbeits- und Dienstverhältnisse. § 43 UrhG legt fest, dass der Arbeitnehmer auch dann Urheber bleibt, wenn er ein Werk in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag geschaffen hat. Der Arbeitgeber bleibt sachenrechtlich Eigentümer des Werkes (Vervielfältigungsstück oder Original), während der Arbeitnehmer Inhaber sämtlicher Urheberrechte wird. Im Rahmen eines Dienst-, Arbeits-, oder Werkvertrags sollte daher die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber geregelt werden, was der Urheber gemäß § 34 Abs. 1 UrhG auch nicht wider Treu und Glauben verweigern darf.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht unterliegt als „geistiges Eigentum“ einer Sozialbindung und ist daher dem Interessenausgleich zwischen Urhebern und gesellschaftlichen Gruppen verpflichtet. Der 6. Abschnitt (§§ 44a ff.) des UrhG legt daher die Schranken des Urheberrechts fest, die sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten. 175 Die Regelungen schränken die absoluten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit, aus staatlichen Interessen und zu Gunsten besonderer Personengruppen ein. Urheberrechtsschranken sind auf Grund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Für die Wissenschaft sind folgende Schranken von besonderer Bedeutung: § 45 UrhG erlaubt zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Ausstellung und Wiedergabe von Werken zur Verwendung in Gerichtsverfahren und für Behörden, §§ 48 - 50 UrhG erlauben die Vervielfältigung und Verbreitung von öffentlichen Reden (§ 48), Zeitungsartikeln, Kommentaren (§ 49) und Ausschnitten von anderen Werken (§ 50) im Tagesinteresse durch die Presse, § 51 UrhG regelt das Zitatrecht, § 52a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und § 53 UrhG das Recht der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen Gebrauch. Die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) schränkt die Rechte des Urhebers im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung im Zusammenhang der Bezugnahme auf andere Werke ein und dient damit dem kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt. 178 Im Rahmen des § 51 UrhG sind Zitate in Form der Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen (sog. Großzitat, § 51 Nr. 1) oder Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden (sog. Kleinzitat, § 51 Nr. 2). Wissenschaftliche Abhandlungen fallen regelmäßig unter § 51 Abs. 1 UrhG, welcher das Großzitat erlaubt und gleichzeitig auch das Kleinzitat umfasst. Ein Zitat muss inhaltlich immer im Zusammenhang mit dem eigenen Werk stehen („zur Erläuterung des Inhalts“, § 51 Abs. 1 UrhG) und darf nicht zur alleinigen Aufwertung oder Ausschmückung missbraucht werden.

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