Maßnahmen bei Straffälligkeit (JsB): Unterschied zwischen den Versionen

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(Jugend und Kriminalität)
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Das in Österreich seit 1988 geltende Jugendgerichtsgesetz, sieht für Jugendliche (14. – 18. Lebensjahr)  und junge Erwachsene ( 18. – 21. Lebensjahr) eingeschränkte Strafdrohungen und die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe sowie die Möglichkeit eines Strafaufschubs vor.  
 
Das in Österreich seit 1988 geltende Jugendgerichtsgesetz, sieht für Jugendliche (14. – 18. Lebensjahr)  und junge Erwachsene ( 18. – 21. Lebensjahr) eingeschränkte Strafdrohungen und die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe sowie die Möglichkeit eines Strafaufschubs vor.  

Version vom 11. Juni 2007, 01:31 Uhr

Maßnahmen bei Straffälligkeit

Das in Österreich seit 1988 geltende Jugendgerichtsgesetz, sieht für Jugendliche (14. – 18. Lebensjahr) und junge Erwachsene ( 18. – 21. Lebensjahr) eingeschränkte Strafdrohungen und die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe sowie die Möglichkeit eines Strafaufschubs vor.

Link: http://www.ris.bka.gv.at

Laut § 30 des Jugendgerichtsgesetzes müssen die mit Jugendstrafsachen betrauten Richter über pädagogische, psychologische und sozialarbeiterische Fähigkeiten verfügen. Im § 43, Abs. 1 sieht das selbe Gesetz vor, dass die Lebens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten zu erforschen sind (http://www.ris.bka.gv.at, 16.5.2007).

Kaiser postuliert bei jugendlichen „Ersttätern im minderschweren Deliktsbereich möglichst nachsichtig, informell und nichtstigmatisierend vorzugehen, um Verfestigungen des Fehlverhaltens und kriminelle Karrieren zu vermeiden“ (Kaiser; 1989. In Markefka/Nave-Herz (Hrsg), Handbuch der Familien- und Jugendforschung, Seite 763).