Jürgen Habermas: Ad Ratzinger: Unterschied zwischen den Versionen

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(Normative Stabilisierung?)
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=== Normative Stabilisierung? ===
 
=== Normative Stabilisierung? ===
  
(2) Im weiteren gehe ich davon aus, dass die Verfassung des liberalen Staates ihren Legi-timationsbedarf selbstgenügsam, also aus den kognitiven Beständen eines von religiö-sen und metaphysischen Überlieferungen un-abhängigen Argumentationshaushaltes be-streiten kann. Auch unter dieser Prämisse bleibt allerdings ein Zweifel in motivationa-ler Hinsicht bestehen. Die normativen Be-standsvoraussetzungen des demokratischen Verfassungsstaates sind nämlich in Anse-hung der Rolle von Staatsbürgern, die sich als Autoren des Rechts verstehen, an-spruchsvoller als im Hinblick auf die Rolle von Gesellschaftsbürgern, die Adressaten des Rechts sind. Von den Rechtsadressaten wird nur erwartet, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer subjektiven Freiheiten (und Ansprüche)
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(2) Im weiteren gehe ich davon aus, dass die Verfassung des liberalen Staates ihren Legitimationsbedarf selbstgenügsam, also aus den kognitiven Beständen eines von religiösen und metaphysischen Überlieferungen unabhängigen Argumentationshaushaltes bestreiten kann. Auch unter dieser Prämisse bleibt allerdings ein Zweifel in motivationaler Hinsicht bestehen. Die normativen Bestandsvoraussetzungen des demokratischen Verfassungsstaates sind nämlich in Ansehung der Rolle von Staatsbürgern, die sich als Autoren des Rechts verstehen, anspruchsvoller als im Hinblick auf die Rolle von Gesellschaftsbürgern, die Adressaten des Rechts sind. Von den Rechtsadressaten wird nur erwartet, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer subjektiven Freiheiten (und Ansprüche) die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten. Anders als mit dem Gehorsam gegenüber zwingenden Freiheitsgesetzen verhält es sich mit den Motivationen und Einstellungen, die von Staatsbürgern in der Rolle demokratischer Mitgesetzgeber erwartet werden.
  
die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten. Anders als mit dem Gehorsam gegenüber zwingenden Freiheitsgesetzen verhält es sich mit den Motivationen und Einstellungen, die von Staatsbürgern in der Rolle demokrati-scher Mitgesetzgeber erwartet werden.
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Diese sollen ihre Kommunikations- und Teilnahmerechte aktiv, und zwar nicht nur im wohlverstandenen eigenen Interesse, sondern gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Das verlangt einen kostspieligeren Motivationsaufwand, der legal nicht erzwungen werden kann. Eine Pflicht zur Wahlbeteiligung wäre im demokratischen Rechtsstaat ebenso ein Fremdkörper wie verordnete Solidarität. Die Bereitschaft, für fremde und anonym bleibende Mitbürger gegebenenfalls einzustehen und für allgemeine Interessen Opfer in Kauf zu nehmen, darf Bürgern eines liberalen Gemeinwesens nur angesonnen werden. Deshalb sind politische Tugenden, auch wenn sie nur in kleiner Münze 'erhoben' werden, für den Bestand einer Demokratie wesentlich. Sie sind Sache der Sozialisation und der Eingewöhnung in die Praktiken und Denkweisen einer freiheitlichen politischen Kultur. Der Staatsbürgerstatus ist gewissermaßen in eine Zivilgesellschaft eingebettet, die aus spontanen, wenn Sie wollen 'vorpoli-tischen' Quellen lebt.
  
Diese sollen ihre Kommunikations- und Teilnahmerechte aktiv, und zwar nicht nur im wohlverstandenen eigenen Interesse, son-dern gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Das verlangt einen kostspieligeren Motivations-aufwand, der legal nicht erzwungen werden kann. Eine Pflicht zur Wahlbeteiligung wäre im demokratischen Rechtsstaat ebenso ein Fremdkörper wie verordnete Solidarität. Die Bereitschaft, für fremde und anonym blei-bende Mitbürger gegebenenfalls einzustehen und für allgemeine Interessen Opfer in Kauf zu nehmen, darf Bürgern eines liberalen Gemeinwesens nur angesonnen werden. Deshalb sind politische Tugenden, auch wenn sie nur in kleiner Münze ,erhoben" werden, für den Bestand einer Demokratie wesentlich. Sie sind Sache der Sozialisation und der Eingewöhnung in die Praktiken und Denkweisen einer freiheitlichen politischen Kultur. Der Staatsbürgerstatus ist gewisser-maßen in eine Zivilgesellschaft eingebettet, die aus spontanen, wenn Sie wollen ,vorpoli-tischen" Quellen lebt.
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Daraus folgt noch nicht, dass der liberale Staat unfähig ist, seine motivationalen Voraussetzungen aus eigenen säkularen Beständen zu reproduzieren. Die Motive für eine Teilnahme der Bürger an der politischen Meinungs- und Willensbildung zehren gewiss von ethischen Lebensentwürfen und kulturellen Lebensformen. Aber demokratische Praktiken entfalten eine eigene politische Dynamik. Nur ein Rechtsstaat ohne Demokratie, an den wir in Deutschland lange genug gewöhnt waren, würde auf Böckenfördes Frage eine negative Antwort suggerieren: "Wieweit können staatlich geeinte Völker allein aus der Gewährleistung der Freiheit des Einzelnen leben, ohne ein einigendes Band, das dieser Freiheit vorausliegt?" Der demokratisch verfasste Rechtsstaat gewährleistet ja nicht nur negative Freiheiten für die um ihr eigenes Wohl besorgten Gesellschaftsbürger; mit der Entbindung kommunikativer Freiheiten mobilisiert er auch die Teilnahme der Staatsbürger am öffentlichen Streit über Themen, die alle gemeinsam betreffen. Das vermisste "einigende Band" ist ein demokratischer Prozess, in dem letztlich das richtige Verständnis der Verfassung zur Diskussion steht.
  
Daraus folgt noch nicht, dass der liberale Staat unfähig ist, seine motivationalen Vor-aussetzungen aus eigenen säkularen Bestän-den zu reproduzieren. Die Motive für eine Teilnahme der Bürger an der politischen Meinungs- und Willensbildung zehren ge-wiss von ethischen Lebensentwürfen und kulturellen Lebensformen. Aber demokrati-sche Praktiken entfalten eine eigene politi-sche Dynamik. Nur ein Rechtsstaat ohne Demokratie, an den wir in Deutschland lange genug gewöhnt waren, würde auf Böcken-fördes Frage eine negative Antwort suggerie-ren: ,Wieweit können staatlich geeinte Völ-ker allein aus der Gewährleistung der Frei-heit des Einzelnen leben, ohne ein einigendes Band, das dieser Freiheit vorausliegt?" Der demokratisch verfasste Rechtsstaat gewähr-leistet ja nicht nur negative Freiheiten für die
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So geht es etwa in den aktuellen Auseinandersetzungen über die Reform des Wohlfahrtsstaates, über Einwanderungspolitik, den Krieg im Irak und die Abschaffung der Wehrpflicht nicht nur um einzelne policies, sondern immer auch um die strittige Interpretation von Verfassungsprinzipien - und implizit darum, wie wir uns im Licht der Vielfalt unserer kultureller Lebensweisen, des Pluralismus unserer Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen, als Bürger der Bundesrepublik wie als Europäer verstehen wollen. Gewiss, im historischen Rückblick waren ein gemeinsamer religiöser Hintergrund, eine gemeinsame Sprache, vor allem das neu geweckte Nationalbewusstsein für die Entstehung einer hoch abstrakten staatsbürgerlichen Solidarität hilfreich. Aber die republikanischen Gesinnungen haben sich inzwischen von diesen vorpolitischen Verankerungen weitgehend gelöst - dass wir ,für Nizza" nicht zu sterben bereit sind, ist eben kein Einwand mehr gegen eine europäische Verfassung. Denken Sie an die politisch-ethischen Diskurse über Holocaust und Massenkriminalität: sie haben den Bürgern der Bundesrepublik die Verfassung als Errungenschaft zu Bewusstsein gebracht. Das Beispiel einer selbstkritischen (inzwischen keineswegs mehr exzeptionellen, sondern auch in anderen Ländern verbreiteten) "Gedächtnispolitik" zeigt, wie sich verfassungspatriotische Bindungen im Medium der Politik selbst bilden und erneuern.
  
um ihr eigenes Wohl besorgten Gesell-schaftsbürger; mit der Entbindung kommu-nikativer Freiheiten mobilisiert er auch die Teilnahme der Staatsbürger am öffentlichen Streit über Themen, die alle gemeinsam betreffen. Das vermisste ,einigende Band" ist ein demokratischer Prozess, in dem letzt-lich das richtige Verständnis der Verfassung zur Diskussion steht.
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Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis heißt "Verfassungspatriotismus", dass sich Bürger die Prinzipien der Verfassung nicht allein in ihrem abstrakten Gehalt, sondern aus dem geschichtlichen Kontext ihrer jeweils eigenen nationalen Geschichte in ihrer konkreten Bedeutung zu eigen machen. Wenn die moralischen Gehalte von Grundrechten in Gesinnungen Fuß fassen sollen, genügt der kognitive Vorgang nicht. Nur für die Integration einer verfassten Weltbürgergesellschaft (wenn es sie denn eines Tages geben sollte) würden moralische Einsicht und die weltweite Übereinstimmung in der moralischen Empörung über massive Menschenrechtsverletzungen genügen. Unter Mitgliedern einer politischen Gemeinschaft entsteht eine wie immer auch abstrakte und rechtlich vermittelte Solidarität erst dann, wenn die Gerechtigkeitsprinzipien in das dichtere Geflecht kultureller Wertorientierungen Eingang finden.
 
 
So geht es etwa in den aktuellen Auseinan-dersetzungen über die Reform des Wohl-fahrtsstaates, über Einwanderungspolitik, den Krieg im Irak und die Abschaffung der Wehrpflicht nicht nur um einzelne policies, sondern immer auch um die strittige Interpre-tation von Verfassungsprinzipien - und im-plizit darum, wie wir uns im Licht der Viel-falt unserer kultureller Lebensweisen, des Pluralismus unserer Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen, als Bürger der Bundesrepublik wie als Europäer verstehen wollen. Gewiss, im historischen Rückblick waren ein gemeinsamer religiöser Hinter-
 
 
 
grund, eine gemeinsame Sprache, vor allem das neu geweckte Nationalbewusstsein für die Entstehung einer hoch abstrakten staats-bürgerlichen Solidarität hilfreich. Aber die republikanischen Gesinnungen haben sich inzwischen von diesen vorpolitischen Veran-kerungen weitgehend gelöst - dass wir ,für Nizza" nicht zu sterben bereit sind, ist eben kein Einwand mehr gegen eine europäische Verfassung. Denken Sie an die politisch-ethischen Diskurse über Holocaust und Mas-senkriminalität: sie haben den Bürgern der Bundesrepublik die Verfassung als Errun-genschaft zu Bewusstsein gebracht. Das Bei-spiel einer selbstkritischen (inzwischen kei-neswegs mehr exzeptionellen, sondern auch in anderen Ländern verbreiteten) ,Gedächt-nispolitik" zeigt, wie sich verfassungspatrio-tische Bindungen im Medium der Politik selbst bilden und erneuern.
 
 
 
Entgegen einem weit verbreiteten Missver-ständnis heißt ,Verfassungspatriotismus", dass sich Bürger die Prinzipien der Verfas-sung nicht allein in ihrem abstrakten Gehalt, sondern aus dem geschichtlichen Kontext ih-rer jeweils eigenen nationalen Geschichte in ihrer konkreten Bedeutung zu eigen machen. Wenn die moralischen Gehalte von Grund-rechten in Gesinnungen Fuß fassen sollen, genügt der kognitive Vorgang nicht. Nur für die Integration einer verfassten Weltbürger-gesellschaft (wenn es sie denn eines Tages geben sollte) würden moralische Einsicht und die weltweite Übereinstimmung in der moralischen Empörung über massive Men-schenrechtsverletzungen genügen. Unter Mitgliedern einer politischen Gemeinschaft entsteht eine wie immer auch abstrakte und rechtlich vermittelte Solidarität erst dann, wenn die Gerechtigkeitsprinzipien in das dichtere Geflecht kultureller Wertorientie-rungen Eingang finden.
 
  
 
=== Solidarität? ===
 
=== Solidarität? ===

Version vom 10. November 2005, 09:38 Uhr

aus: INFORMATION Philosophie


Das für unsere Diskussion vorgeschlagene Thema erinnert an eine Frage, die Ernst Wolfgang Böckenförde Mitte der 60er Jahre auf die prägnante Formel gebracht hat - ob der freiheitliche, säkularisierte Staat von normativen Voraussetzungen zehrt, die er selbst nicht garantieren kann. Darin drückt sich der Zweifel aus, dass der demokratische Verfassungsstaat seine normativen Bestandsvoraussetzungen aus eigenen Ressourcen erneuern kann, sowie die Vermutung, dass er auf autochthone weltanschauliche oder religiöse, jedenfalls kollektiv verbindliche ethisch Überlieferungen angewiesen ist. Das würde den zu weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat zwar angesichts der "Tatsache des Pluralismus" (Rawls) in Bedrängnis bringen. Aber diese Folgerung spricht nicht schon gegen die Vermutung selbst.

Zunächst möchte ich das Problem nach zwei Hinsichten spezifizieren. In kognitiver Hinsicht bezieht sich der Zweifel auf die Frage, ob politische Herrschaft nach der vollständigen Positivierung des Rechts einer säkularen, das soll heißen: einer nichtreligiösen oder nachmetaphysischen Rechtfertigung überhaupt noch zugänglich ist (1). Auch wenn eine solche Legitimation zugestanden wird, bleibt in motivationaler Hinsicht der Zweifel bestehen, ob sich ein weltanschaulich pluralistisches Gemeinwesen durch die Unterstellung eines bestenfalls formalen, auf Verfahren und Prinzipien beschränkten Hintergrundeinverständnisses normativ, also über einen bloßen modus vivendi hinaus stabilisieren lässt (2). Auch wenn sich dieser Zweifel ausräumen lässt, bleibt es dabei, dass liberale Ordnungen auf die Solidarität ihrer Staatsbürger angewiesen sind - und deren Quellen könnten infolge einer "entgleisenden" Säkularisierung der Gesellschaft im ganzen versiegen. Diese Diagnose ist nicht von der Hand zu weisen, aber sie muss nicht so verstanden werden, dass die Gebildeten unter den Verteidigern der Religion daraus gewissermaßen einen "Mehrwert" schöpfen (3). Stattdessen werde ich vorschlagen, die kulturelle und gesellschaftliche Säkularisierung als einen doppelten Lernprozess zu verstehen, der die Traditionen der Aufklärung ebenso wie die religiösen Lehren zur Reflexion auf ihre jeweiligen Grenzen nötigt (4). Im Hinblick auf postsäkulare Gesellschaften stellt sich schließlich die Frage, welche kognitiven Einstellungen und normativen Erwartungen der liberale Staat gläubigen und ungläubigen Bürgern im Umgang miteinander zumuten muss (5).


Welche Rechtfertigung politischer Herrschaft?

(1) Der politische Liberalismus (den ich in der speziellen Form eines Kantischen Republikanismus verteidige) versteht sich als eine nichtreligiöse und nachmetaphysische Rechtfertigung der normativen Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates. Diese Theorie steht in der Tradition eines Vernunftrechts, das auf die starken kosmologischen oder heilsgeschichtlichen Annahmen der klassischen und religiösen Naturrechtslehren verzichtet. Die Geschichte der christlichen Theologie im Mittelalter, insbesondere die spanische Spätscholastik gehören natürlich zur Genealogie der Menschenrechte. Aber die Legitimationsgrundlagen der weltanschaulich neutralen Staatsgewalt stammen am Ende aus den profanen Quellen der Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts. Erst sehr viel später bewältigen Theologie und Kirche die geistigen Herausforderungen des revolutionären Verfassungsstaates. Von katholischer Seite, die ja ein gelassenes Verhältnis zum Lumen naturale unterhält, steht jedoch, wenn ich recht verstehe, einer autonomen (von Offenbarungswahrheiten unabhängigen) Begründung von Moral und Recht grundsätzlich nichts im Wege.

Die nachkantische Begründung liberaler Verfassungsprinzipien hat sich im 20. Jahrhun-dert weniger mit den Nachwehen des objektiven Naturrechts (wie der materialen Wertethik) auseinandersetzen müssen als mit historistischen und empiristischen Formen der Kritik. Nach meiner Auffassung genügen schwache Annahmen über den normativen Gehalt der kommunikativen Verfassung soziokultureller Lebensformen, um gegen den Kontextualismus einen nicht-defaitistischen Vernunftbegriff und gegen den Rechtspositivismus einen nicht-dezisionistischen Begriff der Rechtsgeltung zu verteidigen. Die zentrale Aufgabe besteht darin zu erklären:

  • warum der demokratische Prozess als ein Verfahren legitimer Rechtsetzung gilt: soweit er Bedingungen einer inklusiven und diskursiven Meinungs- und Willensbildung erfüllt, begründet er eine Vermutung auf die rationale Akzeptabilität der Ergebnisse; und
  • warum sich Demokratie und Menschenrechte im Prozess der Verfassungsgebung gleichursprünglich miteinander verschränken: die rechtliche Institutionalisierung des Verfahrens demokratischer Rechtsetzung erfordert die gleichzeitige Gewährleistung sowohl der liberalen wie der politischen Grundrechte.

Der Bezugspunkt dieser Begründungsstrategie ist die Verfassung, die sich die assoziierten Bürger selber geben, und nicht die Domestizierung einer bestehenden Staatsgewalt, denn diese soll auf dem Wege der demokratischen Verfassungsgebung erst erzeugt wer-den. Eine ,konstituierte" (und nicht nur konstitutionell gezähmte) Staatsgewalt ist bis in ihren innersten Kern hinein verrechtlicht, sodass das Recht die politische Gewalt ohne Rest durchdringt. Während der im Kaiserreich wurzelnde Staatswillenspositivismus der deutschen Staatsrechtslehre (von Laband und Jellinek bis Carl Schmitt) ein Schlupfloch für eine rechtsfreie sittliche Substanz ,des Staates" oder ,des Politischen" gelassen hatte, gibt es im Verfassungsstaat kein Herrschaftssubjekt, das von einer vorrechtlichen Substanz zehrte. Von der vorkonstitutionellen Fürstensouveränität bleibt keine Leerstelle übrig, die nun - in Gestalt des Ethos eines mehr oder weniger homogenen Volkes - durch eine ebenso substantielle Volkssouve-ränität ausgefüllt werden müsste.

Im Lichte dieses problematischen Erbes ist Böckenfördes Frage so verstanden worden, als habe eine vollständig positivierte Verfassungsordnung die Religion oder irgendeine andere ,haltende Macht" für die kognitive Absicherung ihrer Geltungsgrundlagen nötig. Nach dieser Lesart soll der Geltungsanspruch des positiven Rechts auf eine Fundierung in den vorpolitisch-sittlichen Überzeugungen religiöser oder nationaler Gemeinschaften angewiesen sein, weil eine solche Rechtsordnung nicht selbstbezüglich aus demokratisch erzeugten Rechtsverfahren allein legitimiert werden kann. Wenn man hingegen das demokratische Verfahren nicht wie Kelsen oder Luhmann positivistisch, sondern als eine Methode zur Erzeugung von Legitimität aus Legalität begreift, entsteht kein Geltungsdefizit, das durch ,Sittlichkeit" ausgefüllt werden müsste. Gegenüber einem rechtshegelianischen Verständnis des Verfassungsstaates besteht die prozeduralistische, durch Kant inspirierte Auffassung auf einer autonomen, ihrem Anspruch nach für alle Bürger rational akzeptablen Begründung der Verfassungsgrundsätze.

Normative Stabilisierung?

(2) Im weiteren gehe ich davon aus, dass die Verfassung des liberalen Staates ihren Legitimationsbedarf selbstgenügsam, also aus den kognitiven Beständen eines von religiösen und metaphysischen Überlieferungen unabhängigen Argumentationshaushaltes bestreiten kann. Auch unter dieser Prämisse bleibt allerdings ein Zweifel in motivationaler Hinsicht bestehen. Die normativen Bestandsvoraussetzungen des demokratischen Verfassungsstaates sind nämlich in Ansehung der Rolle von Staatsbürgern, die sich als Autoren des Rechts verstehen, anspruchsvoller als im Hinblick auf die Rolle von Gesellschaftsbürgern, die Adressaten des Rechts sind. Von den Rechtsadressaten wird nur erwartet, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer subjektiven Freiheiten (und Ansprüche) die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten. Anders als mit dem Gehorsam gegenüber zwingenden Freiheitsgesetzen verhält es sich mit den Motivationen und Einstellungen, die von Staatsbürgern in der Rolle demokratischer Mitgesetzgeber erwartet werden.

Diese sollen ihre Kommunikations- und Teilnahmerechte aktiv, und zwar nicht nur im wohlverstandenen eigenen Interesse, sondern gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Das verlangt einen kostspieligeren Motivationsaufwand, der legal nicht erzwungen werden kann. Eine Pflicht zur Wahlbeteiligung wäre im demokratischen Rechtsstaat ebenso ein Fremdkörper wie verordnete Solidarität. Die Bereitschaft, für fremde und anonym bleibende Mitbürger gegebenenfalls einzustehen und für allgemeine Interessen Opfer in Kauf zu nehmen, darf Bürgern eines liberalen Gemeinwesens nur angesonnen werden. Deshalb sind politische Tugenden, auch wenn sie nur in kleiner Münze 'erhoben' werden, für den Bestand einer Demokratie wesentlich. Sie sind Sache der Sozialisation und der Eingewöhnung in die Praktiken und Denkweisen einer freiheitlichen politischen Kultur. Der Staatsbürgerstatus ist gewissermaßen in eine Zivilgesellschaft eingebettet, die aus spontanen, wenn Sie wollen 'vorpoli-tischen' Quellen lebt.

Daraus folgt noch nicht, dass der liberale Staat unfähig ist, seine motivationalen Voraussetzungen aus eigenen säkularen Beständen zu reproduzieren. Die Motive für eine Teilnahme der Bürger an der politischen Meinungs- und Willensbildung zehren gewiss von ethischen Lebensentwürfen und kulturellen Lebensformen. Aber demokratische Praktiken entfalten eine eigene politische Dynamik. Nur ein Rechtsstaat ohne Demokratie, an den wir in Deutschland lange genug gewöhnt waren, würde auf Böckenfördes Frage eine negative Antwort suggerieren: "Wieweit können staatlich geeinte Völker allein aus der Gewährleistung der Freiheit des Einzelnen leben, ohne ein einigendes Band, das dieser Freiheit vorausliegt?" Der demokratisch verfasste Rechtsstaat gewährleistet ja nicht nur negative Freiheiten für die um ihr eigenes Wohl besorgten Gesellschaftsbürger; mit der Entbindung kommunikativer Freiheiten mobilisiert er auch die Teilnahme der Staatsbürger am öffentlichen Streit über Themen, die alle gemeinsam betreffen. Das vermisste "einigende Band" ist ein demokratischer Prozess, in dem letztlich das richtige Verständnis der Verfassung zur Diskussion steht.

So geht es etwa in den aktuellen Auseinandersetzungen über die Reform des Wohlfahrtsstaates, über Einwanderungspolitik, den Krieg im Irak und die Abschaffung der Wehrpflicht nicht nur um einzelne policies, sondern immer auch um die strittige Interpretation von Verfassungsprinzipien - und implizit darum, wie wir uns im Licht der Vielfalt unserer kultureller Lebensweisen, des Pluralismus unserer Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen, als Bürger der Bundesrepublik wie als Europäer verstehen wollen. Gewiss, im historischen Rückblick waren ein gemeinsamer religiöser Hintergrund, eine gemeinsame Sprache, vor allem das neu geweckte Nationalbewusstsein für die Entstehung einer hoch abstrakten staatsbürgerlichen Solidarität hilfreich. Aber die republikanischen Gesinnungen haben sich inzwischen von diesen vorpolitischen Verankerungen weitgehend gelöst - dass wir ,für Nizza" nicht zu sterben bereit sind, ist eben kein Einwand mehr gegen eine europäische Verfassung. Denken Sie an die politisch-ethischen Diskurse über Holocaust und Massenkriminalität: sie haben den Bürgern der Bundesrepublik die Verfassung als Errungenschaft zu Bewusstsein gebracht. Das Beispiel einer selbstkritischen (inzwischen keineswegs mehr exzeptionellen, sondern auch in anderen Ländern verbreiteten) "Gedächtnispolitik" zeigt, wie sich verfassungspatriotische Bindungen im Medium der Politik selbst bilden und erneuern.

Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis heißt "Verfassungspatriotismus", dass sich Bürger die Prinzipien der Verfassung nicht allein in ihrem abstrakten Gehalt, sondern aus dem geschichtlichen Kontext ihrer jeweils eigenen nationalen Geschichte in ihrer konkreten Bedeutung zu eigen machen. Wenn die moralischen Gehalte von Grundrechten in Gesinnungen Fuß fassen sollen, genügt der kognitive Vorgang nicht. Nur für die Integration einer verfassten Weltbürgergesellschaft (wenn es sie denn eines Tages geben sollte) würden moralische Einsicht und die weltweite Übereinstimmung in der moralischen Empörung über massive Menschenrechtsverletzungen genügen. Unter Mitgliedern einer politischen Gemeinschaft entsteht eine wie immer auch abstrakte und rechtlich vermittelte Solidarität erst dann, wenn die Gerechtigkeitsprinzipien in das dichtere Geflecht kultureller Wertorientierungen Eingang finden.

Solidarität?

(3) Nach den bisherigen Überlegungen weist die säkulare Natur des demokratischen Ver-fassungsstaates keine dem politischen Sys-tem als solchen innewohnende, also interne Schwäche auf, die in kognitiver oder motiva-tionaler Hinsicht eine Selbststabilisierung ge-fährdet. Damit sind externe Gründe nicht

ausgeschlossen. Eine entgleisende Moderni-sierung der Gesellschaft im ganzen könnte sehr wohl das demokratische Band mürbe machen und die Art von Solidarität auszeh-ren, auf die der demokratische Staat, ohne sie rechtlich erzwingen zu können, angewiesen ist. Dann würde genau jene Konstellation eintreten, die Böckenförde im Auge hat: Die Verwandlung der Bürger wohlhabender und friedlicher liberaler Gesellschaften in verein-zelte, selbstinteressiert handelnde Monaden, die nur noch ihre subjektiven Rechte wie Waffen gegeneinander richten. Evidenzen für ein solches Abbröckeln der staatsbürger-lichen Solidarität zeigen sich im größeren Zusammenhang einer politisch unbeherrsch-ten Dynamik von Weltwirtschaft und Welt-gesellschaft.

Märkte, die ja nicht wie staatliche Verwal-tungen demokratisiert werden können, über-nehmen zunehmend Steuerungsfunktionen in Lebensbereichen, die bisher normativ, also entweder politisch oder über vorpolitische Formen der Kommunikation zusammen-gehalten worden sind. Dadurch werden nicht nur private Sphären in wachsendem Maße auf Mechanismen des erfolgsorientierten, an je eigenen Präferenzen orientierten Handelns umgepolt; auch der Bereich, der öffentlichen Legitimationszwängen unterliegt, schrumpft. Verstärkt wird der staatsbürgerliche Priva-tismus durch den entmutigenden Funktions-verlust einer demokratischer Meinungs- und Willensbildung, die einstweilen nur in den nationalen Arenen halbwegs funktioniert und darum die auf supranationale Ebenen ver-schobenen Entscheidungsprozesse nicht mehr erreicht. Auch die schwindende Hoff-nung auf die politische Gestaltungskraft der internationalen Gemeinschaft fördert die Tendenz zur Entpolitisierung der Bürger. Angesichts der Konflikte und der schreien-den sozialen Ungerechtigkeiten einer in ho-hem Maße fragmentierten Weltgesellschaft wächst die Enttäuschung mit jedem weiteren Fehlschlag auf dem (nach 1945 zunächst eingeschlagenen) Wege einer Konstitutiona-lisierung des Völkerrechts.

Postmoderne Theorien begreifen die Krisen vernunftkritisch, nicht als Folge einer selek-tiven Ausschöpfung der in der westlichen Moderne immerhin angelegten Vernunftpo-tentiale, sondern als logisches Ergebnis des Programms einer selbstdestruktiven geistigen und gesellschaftlichen Rationalisierung. Ra-dikale Vernunftskepsis ist zwar der katholi-schen Tradition von Haus aus fremd. Aber der Katholizismus hat sich bis in die 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts hinein mit dem säkularen Denken von Humanis-mus, Aufklärung und politischen Liberalis-mus schwer getan. So trifft das Theorem, dass einer zerknirschten Moderne nur noch die religiöse Ausrichtung auf einen transzen-denten Bezugspunkt aus der Sackgasse ver-helfen könne, auch heute wieder auf Reso-nanz. In Teheran fragte mich ein Kollege, ob nicht aus kulturvergleichender und religi-onssoziologischer Sicht die europäische Sä-kularisierung der eigentliche Sonderweg sei, der einer Korrektur bedürfe. Das erinnert an die Stimmungslage der Weimarer Republik, an Carl Schmitt, Heidegger oder Leo Strauß.

Ich halte es für besser, die Frage, ob sich eine ambivalente Moderne allein aus säkula-ren Kräften einer kommunikativen Vernunft stabilisieren wird, nicht vernunftkritisch auf die Spitze zu treiben, sondern undramatisch als eine offene empirische Frage zu behan-deln. Damit möchte ich das Phänomen des Fortbestehens der Religion in einer sich wei-terhin säkularisierenden Umgebung nicht als bloße soziale Tatsache ins Spiel bringen. Die Philosophie muss dieses Phänomen auch gleichsam von innen als eine kognitive Her-ausforderung ernst nehmen. Bevor ich die-sem Diskussionspfad folge, möchte ich aber eine naheliegende Abzweigung des Dialogs in andere Richtung erwähnen. Durch den Zug zur Radikalisierung der Vernunftkritik hat sich die Philosophie auch zu einer Selbst-reflexion auf ihre eigenen religiös-metaphy-sischen Ursprünge bewegen und gelegentlich in Gespräche mit einer Theologie verwickeln lassen, die ihrerseits an philosophische Ver-suche einer nachhegelschen Selbstreflexion der Vernunft Anschluss gesucht hat.

Exkurs. Anknüpfungspunkt für den philoso-phischen Diskurs über Vernunft und Offen-barung ist eine immer wiederkehrende Denk-figur: Die auf ihren tiefsten Grund reflektie-rende Vernunft entdeckt ihren Ursprung aus einem Anderen; und dessen schicksalhafte Macht muss sie anerkennen, wenn sie nicht in der Sackgasse hybrider Selbstbemächti-gung ihre vernünftige Orientierung verlieren soll. Als Modell dient hier das Exerzitium einer aus eigener Kraft vollbrachten, zumin-dest ausgelösten Umkehr, einer Konversion der Vernunft durch Vernunft - gleichviel, ob nun die Reflexion, wie bei Schleiermacher, am Selbstbewusstsein des erkennenden und handelnden Subjekts ansetzt oder, wie bei Kierkegaard, an der Geschichtlichkeit der je eigenen existenziellen Selbstvergewisserung oder, wie bei Hegel, Feuerbach und Marx, an der provokativen Zerrissenheit sittlicher Verhältnisse. Ohne anfänglich theologische Absicht überschreitet sich eine ihrer Grenzen inne werdende Vernunft auf ein Anderes hin: sei es in der mystischen Verschmelzung mit einem kosmisch umgreifenden Bewusstsein oder in der verzweifelnden Hoffnung auf das historische Ereignis einer erlösenden Bot-schaft oder in Gestalt einer vorandrängenden Solidarität mit den Erniedrigten und Belei-digten, die das messianische Heil beschleu-nigen will. Diese anonymen Götter der nach-hegelschen Metaphysik - das umgreifende Bewusstsein, das unvordenkliche Ereignis, die nicht-entfremdete Gesellschaft - sind für die Theologie leichte Beute. Sie bieten sich dazu an, als Pseudonyme der Dreifaltigkeit des sich selbst mitteilenden persönlichen Gottes dechiffriert zu werden.

Diese Versuche zur Erneuerung einer philo-sophischen Theologie nach Hegel sind im-mer noch sympathischer als jener Nietz-scheanismus, der sich die christlichen Kon-notationen von Hören und Vernehmen, An-dacht und Gnadenerwartung, Ankunft und Ereignis bloß ausleiht, um ein propositional entkerntes Denken hinter ('Christus und So-krates ins unbestimmt Archaische zurückzu-rufen. Demgegenüber besteht eine Philoso-phie, die sich ihrer Fehlbarkeit und ihrer fra-gilen Stellung innerhalb des differenzierten

Gehäuses der modernen Gesellschaft be-wusst ist, auf der generischen, aber keines-wegs pejorativ gemeinten Unterscheidung zwischen der säkularen, ihrem Anspruch nach allgemein zugänglichen, und der reli-giösen, von Offenbarungswahrheiten abhän-gigen Rede. Anders als bei Kant und Hegel verbindet sich diese grammatische Grenzzie-hung nicht mit dem philosophischen An-spruch, selber zu bestimmen, was von den Gehalten religiöser Traditionen - über das gesellschaftlich institutionalisierte Weltwis-sen hinaus - wahr oder falsch ist. Der Re-spekt, der mit dieser kognitiven Urteilsent-haltung Hand in Hand geht, gründet sich auf die Achtung vor Personen und Lebenswei-sen, die ihre Integrität und Authentizität er-sichtlich aus religiösen Überzeugungen schöpfen. Aber Respekt ist nicht alles, die Philosophie hat Gründe, sich gegenüber reli-giösen Überlieferungen lernbereit zu verhal-ten.

Doppelter Lernprozess

(4) Im Gegensatz zur ethischen Enthaltsam-keit eines nachmetaphysischen Denkens, dem sich jeder generell verbindliche Begriff vom guten und exemplarischen Leben ent-zieht, sind in heiligen Schriften und religiö-sen Überlieferungen Intuitionen von Verfeh-lung und Erlösung, vom rettenden Ausgang aus einem als heillos erfahrenen Leben arti-kuliert, über Jahrtausende hinweg subtil aus-buchstabiert und hermeneutisch wachgehal-ten worden. Deshalb kann im Gemeindele-ben der Religionsgemeinschaften, sofern sie nur Dogmatismus und Gewissenszwang ver-meiden, etwas intakt bleiben, was andernorts verloren gegangen ist und mit dem professio-nellen Wissen von Experten allein auch nicht wiederhergestellt werden kann - ich meine hinreichend differenzierte Ausdrucksmög-lichkeiten und Sensibilitäten für verfehltes Leben, für gesellschaftliche Pathologien, für das Misslingen individueller Lebensentwürfe und die Deformation entstellter Lebenszu-sammenhänge. Aus der Asymmetrie der epi-stemischen Ansprüche lässt sich eine Lern-bereitschaft der Philosophie gegenüber der Religion begründen, und zwar nicht aus funktionalen, sondern - in Erinnerung ihrer


erfolgreichen ,hegelianischen" Lernprozesse - aus inhaltlichen Gründen.

Die gegenseitige Durchdringung von Chri-stentum und griechischer Metaphysik hat ja nicht nur die geistige Gestalt theologischer Dogmatik und eine - nicht in jeder Hinsicht segensreiche - Hellenisierung des Christen-tums hervorgebracht. Sie hat auf der anderen Seite auch eine Aneignung genuin christli-cher Gehalte durch die Philosophie gefördert. Diese Aneignungsarbeit hat sich in schwer beladenen normativen Begriffsnetzen wie Verantwortung, Autonomie und Rechtferti-gung, wie Geschichte und Erinnerung, Neu-beginnen, Innovation und Wiederkehr, wie Emanzipation und Erfüllung, wie Entäuße-rung, Verinnerlichung und Verkörperung, Individualität und Gemeinschaft niederge-schlagen. Sie hat den ursprünglich religiösen Sinn zwar transformiert, aber nicht auf eine entleerende Weise deflationiert und aufge-zehrt. Die Übersetzung der Gottesebenbild-lichkeit des Menschen in die gleiche und un-bedingt zu achtende Würde aller Menschen ist eine solche rettende Übersetzung. Sie er-schließt den Gehalt biblischer Begriffe über die Grenzen einer Religionsgemeinschaft hinaus dem allgemeinen Publikum von An-dersgläubigen und Ungläubigen. Benjamin war einer, dem solche Übersetzungen manchmal gelangen.

Aufgrund dieser Erfahrung der säkularisie-renden Entbindung religiös verkapselter Be-deutungspotentiale können wir dem Böcken-förde-Theorem einen unverfänglichen Sinn geben. Ich habe die Diagnose erwähnt, wo-nach die in der Moderne eingespielte Ba-lance zwischen den drei großen Medien der gesellschaftlichen Integration in Gefahr ge-rät, weil Märkte und administrative Macht die gesellschaftliche Solidarität, also eine Handlungskoordinierung über Werte, Nor-men und verständigungsorientierten Sprach-gebrauch aus immer mehr Lebensbereichen verdrängen. So liegt es auch im eigenen In-teresse des Verfassungsstaates, mit allen kul-turellen Quellen schonend umzugehen, aus denen sich das Normbewusstsein und die So-lidarität von Bürgern speist. Dieses konser-

vativ gewordene Bewusstsein spiegelt sich in der Rede von der ,postsäkularen Gesell-schaft".

Damit ist nicht nur die Tatsache gemeint, dass sich die Religion in einer zunehmend säkularen Umgebung behauptet und dass die Gesellschaft bis auf weiteres mit dem Fort-bestehen der Religionsgemeinschaften rech-net. Der Ausdruck ,postsäkular" zollt den Religionsgemeinschaften auch nicht nur öf-fentliche Anerkennung für den funktionalen Beitrag, den sie für die Reproduktion er-wünschter Motive und Einstellungen leisten. Im öffentlichen Bewusstsein einer postsäku-laren Gesellschaft spiegelt sich vielmehr eine normative Einsicht, die für den politischen Umgang von ungläubigen mit gläubigen Bürgern Konsequenzen hat. In der postsäku-laren Gesellschaft setzt sich die Erkenntnis durch, dass die ,Modernisierung des öffent-lichen Bewusstseins" phasenverschoben reli-giöse wie weltliche Mentalitäten erfasst und reflexiv verändert. Beide Seiten können, wenn sie die Säkularisierung der Gesell-schaft gemeinsam als einen komplementären Lernprozess begreifen, ihre Beiträge zu kon-troversen Themen in der Öffentlichkeit dann auch aus kognitiven Gründen gegenseitig ernstnehmen.

Normative Erwartungen

(5) Auf der einen Seite ist das religiöse Be-wusstseins zu Anpassungsprozessen genötigt worden. Jede Religion ist ursprünglich ,Weltbild" oder ,comprehensive doctrine" auch in dem Sinne, dass sie die Autorität be-ansprucht, eine Lebensform im ganzen zu strukturieren. Diesen Anspruch auf Interpre-tationsmonopol und umfassende Lebensges-taltung musste die Religion unter Bedingun-gen der Säkularisierung des Wissens, der Neutralisierung der Staatsgewalt und der verallgemeinerten Religionsfreiheit aufge-ben. Mit der funktionalen Ausdifferenzie-rung gesellschaftlicher Teilsysteme trennt sich auch das Leben der religiösen Gemeinde von ihren sozialen Umgebungen. Die Rolle des Gemeindemitglieds differenziert sich von der des Gesellschaftsbürgers. Und da der li-berale Staat auf eine politische Integration der Bürger, die über einen bloßen modus vi-

vendi hinausgeht, angewiesen ist, darf sich diese Differenzierung der Mitgliedschaften nicht in einer kognitiv anspruchslosen An-passung des religiösen Ethos an auferlegte Gesetze der säkularen Gesellschaft erschöp-fen. Vielmehr müssen die universalistische Rechtsordnung und die egalitäre Gesell-schaftsmoral von innen so an das Gemeinde-ethos angeschlossen werden, dass eins aus dem anderen konsistent hervorgeht. Für die-se ,Einbettung" hat John Rawls das Bild eines Moduls gewählt: dieses Modul der weltlichen Gerechtigkeit soll, obgleich es mithilfe weltanschaulich neutraler Gründe konstruiert worden ist, in die jeweils ortho-doxen Begründungszusammenhänge hinein-passen.

Diese normative Erwartung, mit der der libe-rale Staat die religiösen Gemeinden konfron-tiert, trifft sich mit deren eigenen Interessen insofern, als sich diesen damit die Möglich-keit eröffnet, über die politische Öffentlich-keit einen eigenen Einfluss auf die Gesell-schaft im ganzen auszuüben. Zwar sind die Folgelasten der Toleranz, wie die mehr oder weniger liberalen Abtreibungsregelungen zeigen, nicht symmetrisch auf Gläubige und Ungläubige verteilt; aber auch das säkulare Bewusstsein kommt nicht kostenlos in den Genuss der negativen Religionsfreiheit. Von ihm wird die Einübung in einen selbstrefle-xiven Umgang mit den Grenzen der Aufklä-rung erwartet. Das Toleranzverständnis von liberal verfassten pluralistischen Gesellschaf-ten mutet nicht nur den Gläubigen im Um-gang mit Ungläubigen und Andersgläubigen die Einsicht zu, dass sie vernünftigerweise mit dem Fortbestehen eines Dissenses zu rechnen haben. Auf der anderen Seite wird dieselbe Einsicht im Rahmen einer liberalen politischen Kultur auch Ungläubigen im Umgang mit Gläubigen zugemutet.

Für den religiös unmusikalischen Bürger be-deutet das die keineswegs triviale Aufforde-rung, das Verhältnis von Glauben und Wis-sen aus der Perspektive des Weltwissens selbstkritisch zu bestimmen. Die Erwartung einer fortdauernden Nicht-Übereinstimmung von Glauben und Wissen verdient nämlich

nur dann das Prädikat ,vernünftig", wenn re-ligiösen Überzeugungen auch aus der Sicht des säkularen Wissens ein epistemischer Sta-tus zugestanden wird, der nicht schlechthin irrational ist. In der politischen Öffentlichkeit genießen deshalb naturalistische Weltbilder, die sich einer spekulativen Verarbeitung wis-senschaftlicher Informationen verdanken und für das ethische Selbstverständnis der Bürger relevant sind, keineswegs prima facie Vor-rang vor konkurrierenden weltanschaulichen oder religiösen Auffassungen.

Die weltanschauliche Neutralität der Staats-gewalt, die gleiche ethische Freiheiten für jeden Bürger garantiert, ist unvereinbar mit der politischen Verallgemeinerung einer sä-kularistischen Weltsicht. Säkularisierte Bür-ger dürfen, soweit sie in ihrer Rolle als Staatsbürger auftreten, weder religiösen Weltbildern grundsätzlich ein Wahrheitspo-tential absprechen, noch den gläubigen Mit-bürgern das Recht bestreiten, in religiöser Sprache Beiträge zu öffentlichen Diskussio-nen zu machen. Eine liberale politische Kul-tur kann sogar von den säkularisierten Bür-gern erwarten, dass sie sich an Anstrengun-gen beteiligen, relevante Beiträge aus der re-ligiösen in eine öffentlich zugängliche Spra-che zu übersetzen.

Text des Vortrages am 19. Januar 2004 in der Katholischen Akademie München zur Diskussion mit Kardinal Ratzinger.

Hinweise:

Die Formel von Ernst Wolfgang Böckenför-de findet sich in Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation (1967), wie-der veröffentlicht in: ders., Recht, Staat, Frei-heit, Ffm. 1991, 92 ff. hier S. 112. Das Zitat auf der dritten Seite dieses Textes findet sich auf Seite 111. Zur postsäkularen Gesellschaft siehe: K. E-der, Europäische Säkularisierung - ein Son-derweg in die postsäkulare Gesellschaft? Berliner Journal für Soziologie, H.3 2002, 331-343. Das genannte Bild von Rawls fin-det sich in J. Rawls, Politischer Liberalis-mus, Frankfurt/Main 1998, 76 ff. Kursiver Text





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