Begriffsdefinitionen (Kriminalität) (JsB)
Inhaltsverzeichnis
Definitionen
Begriffserläuterungen zum Leitthema: „Welche Präventionsmaßnahmen für jugendliche Straftäter sind geeignet, um die Rückfallsquote zu reduzieren?“
Prävention
Delinquentes Verhalten im Jugendalter kommt so häufig vor, dass es in dieser Lebensphase als „normal“ betrachtet werden kann. Um die Ausbildung persistent antisozialen Verhaltens zu verhindern, ist es erforderlich dem Phänomen der Jugenddelinquenz mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen (Montada, 1998. In Oerter/Montada (Hrsg.); 1998; Entwicklungspsychologie, Seite 1029).
(lat. prævenire) Vorbeugung, Verhütung, Zuvorkommen Vor allem im Gesundheitswesen, in der Verbrechensbekämpfung und im Rechtswesen. Präventive Handlungen oder Maßnahmen sollen nach diesem Verständnis verhindern, dass individuell, sozial oder gesellschaftlich unerwünschte Zustände oder Entwicklungen eintreten. Es wird unterschieden zwischen primärer, sekundärer und tertiärer Prävention.
Primäre Prävention
dient der Vermittlung von Werten und Normen, die eine gesellschaftliche Integration ermöglichen. Sie bezieht sich auf die Bewältigung von Problemsituationen und zwar bereits bevor abweichende Handlungen von Personen der Zielgruppe realisiert worden sind. Primäre Prävention setzt an den zugrunde liegenden Ursachen der Kriminalität an und soll eine Art Anreizsystemen für Rechtsgehorsam darstellen. Oft wird Prävention nur im Sinne der primären aufgefasst. Zielgruppe: richtet sich an alle Kinder und Jugendliche und ihre Eltern (-> Erziehung)
Sekundäre Prävention
Wenn eine Verhaltensauffälligkeit, abweichendes Verhalten etc. bereits eingetreten ist, sollen mit der sekundären Prävention weitere Negativfolgen durch frühzeitiges Erfassen und behandeln der Störung eingedämmt bzw. verhindert werden. Es handelt sich um eine Bekämpfung der Kriminalität an der Oberfläche, z.B. durch Veränderung der Tatgelegenheit. Zielgruppe: richtet sich an gefährdete Kinder und Jugendliche (-> Intervention)
Tertiäre Prävention
Unter tertiärer Prävention versteht man alle Vorgangsweisen, die der Rehabilitation dienen. Sie zielt auf Personen ab, die durch abweichendes oder delinquentes Handeln und seine gesellschaftlichen Konsequenzen bereits von Desintegration bzw. Marginalisierung betroffen sind. Ihr ziel ist z.B. das Verhindern von "Rückfällen" bei Straftätern/innen durch Therapie, spezifische Trainings oder andere Versuche der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Zielgruppe: Betroffene Kinder und Jugendliche (-> Rehabilitation)
Bei der Kriminalprävention werden insbesondere zwei Präventionsformen unterschieden:
Generalprävention
Soll bewirken, dass alle Mitglieder einer Gesellschaft darauf verzichten, delinquente Handlungen zu begehen (z.B. im Wege der Abschreckung durch angedrohte oder in Einzelfällen verhängte Strafen).
Spezialprävention
Verfolgt den Zweck, einzelne Personen entweder daran zu hindern, (weitere) strafbaren Handlungen zu begehen (z.B. durch eine Haftstrafe), oder dazu zu motivieren, strafbare Handlungen zu unterlassen (z.B. durch die Ansetzung einer Haftstrafe zur Bewährung).
Jugend / Jugenalter
Umfaßt die Entwicklungsphasen Pubertät und Adoleszenz. Die Jugend beginnt mit der Geschlechtsreife und schließt mit der Übernahme voll verantwortlicher, gesellschaftlicher Erwachsenenrollen ab. Die unterschiedlichen Definitionen sozialer Reife in den einzelnen Gesellschaftsbereichen erschweren die soziale Orientierung und konfrontieren mit Rollenkonflikten. Heutzutage tritt z.B. durch längere Ausbildungszeiten eine „künstliche Verlängerung“ der Jugend ein und in vielen Fällen bleibt dadurch u.a. eine ökonomische Abhängigkeit von den Eltern länger erhalten. Da Jugendliche deshalb auch erst später die für das Erwachsenenalter typischen Verantwortungen übernehmen müssen, spricht man auch von einem Moratorium (Aufschub).
Jugendkriminalität
Bezeichnung für die Gesamtheit der Verhaltensweisen von Jugendlichen, die gegen strafrechtliche Normen verstoßen. Dazu zählt auch abweichendes Verhalten wie etwa Schuleschwänzen. Da vielen Jugendlichen die Schwere ihrer Straftaten noch nicht voll bewusst ist, kommt für sie ein spezielles Jugendstrafrecht zum Tragen.
Jugendlicher Straftäter
Im Jugendstrafrecht wird zwischen Jugendlichen (14 – 18 Jahren) und Heranwachsenden
(18 - 21 Jahren) unterschieden. Straftaten, die von Kindern unter 14 Jahren begangen werden, sind strafrechtlich nicht relevant.
Quellen:
"Abschlußbericht und Präventionsvorschläge" der Kommission "Rechtsextremismus" des Landespräventionsrates Niedersachsen, Seite 58-59 (Online-Quelle: www.greifswald.de , download: 11.04.2007)
Duden „Die Psychologie“, 2000, Klampt-Druck GmbH, Speyer
Grosses Wörterbuch Psychologie, 2005, Compact Verlag, München
Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, Bundesrepublik Deutschland (Online-Quelle: www.bka.de , download: 11.05.2007)