(MuD 09) DISKUSSION 3. VO - 22.10.09: Unterschied zwischen den Versionen

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(zum Slogan "Bildung für alle. Und zwar umsonst!")
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Version vom 23. Oktober 2009, 09:36 Uhr

zum Slogan "Bildung für alle. Und zwar umsonst!"

"Bildung für alle. Und zwar umsonst!" Ein bisschen doppeldeutig: "kostenlos" gerne, "vergeblich" bitte nicht!

>anonym< Vielleicht ist das ihre Art, versteckt Kritik an die Bologna-reform auszuüben. Damit Studiern nicht mehr nur unternehmensorientiert ist, sondern auch vergeblich sein kann. ^^

-> vielleicht; "vergeblich" ist aber oben bezogen auf das Brachliegen des Bildungsangebotes, wenn die Vorlesung wirklich beendet worden wäre. Eine Kundgebung am Ende (bzw. nach) der Vorlesung wäre konsistenter mit den Forderungen gewesen und hätte vermutlich auch mehr Studierende mobilisiert.


Bilder zur Bildungsdiskussion aus dem vergangenen Semester.


Beitrag auf der Mailing Liste "epoche"

Hier sind Zugriffsrechte erforderlich. Wie erhält man diese?/Funktioniert das mit dem Unet-Account?


Aus dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009

„Studieneingangs- und Orientierungsphase“

112. § 66 Abs. 1 bis 2 lauten:

㤠66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren 
Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder 
dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und 
dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die 
persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Lehrveranstaltungen der 
Studieneingangs- und Orientierungsphase haben sich über mindestens ein halbes Semester, die 
gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase über mindestens ein Semester, höchstens jedoch 
über zwei Semester zu erstrecken. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit 
Bedacht zu nehmen.

(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. 
Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und 
Orientierungsphase berechtigt jedenfalls zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und 
Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
108. § 64 Abs. 4 bis 5 lauten:

„(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt 
jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums 
oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplom­studien­ganges oder 
Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen 
gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären 
Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur 
einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, 
die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während 
des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem „PhD“-Doktoratsstudium 
können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium 
kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium 
innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. 
Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden 
Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder 
eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen 
postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist 
und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, 
die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des 
jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt 
durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im 
Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der 
erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. 
Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität 
jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen 
Masterstudium an dieser Universität berechtigt.“


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