Maßnahmen bei Straffälligkeit (JsB)

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Maßnahmen bei Straffälligkeit

Das in Österreich seit 1988 geltende Jugendgerichtsgesetz, sieht für Jugendliche (14. – 18. Lebensjahr) und junge Erwachsene ( 18. – 21. Lebensjahr) eingeschränkte Strafdrohungen und die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe sowie die Möglichkeit eines Strafaufschubs vor.

Link: http://www.ris.bka.gv.at

Laut § 30 des Jugendgerichtsgesetzes müssen die mit Jugendstrafsachen betrauten Richter über pädagogische, psychologische und sozialarbeiterische Fähigkeiten verfügen. Im § 43, Abs. 1 sieht das selbe Gesetz vor, dass die Lebens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten zu erforschen sind (http://www.ris.bka.gv.at, 16.5.2007).

Kaiser postuliert bei jugendlichen „Ersttätern im minderschweren Deliktsbereich möglichst nachsichtig, informell und nichtstigmatisierend vorzugehen, um Verfestigungen des Fehlverhaltens und kriminelle Karrieren zu vermeiden“ (Kaiser; 1989. In Markefka/Nave-Herz (Hrsg), Handbuch der Familien- und Jugendforschung, Seite 763).

Persuasive Mittel

Darunter werden sozialisierende und erzieherische Maßnahmen verstanden. Das Ziel ist die Verinnerlichung geltender Normen und Werte. Es liegt im Ermessen des/der RichterIn bei einer Verhandlung Bewährungshilfe anzuordnen. Die/der BewährungshelferIn unterstützt bei der Bearbeitung der sozialen Situation, der Auseinandersetzung mit der Tat und versucht mittels Beziehungsangebot die sozialen Kompetenzen seiner/ihrer KlientInnen zu verbessern und diese durch schwierige Lebensphasen zu begleiten. In Österreich besteht seit den 1960er Jahren der Verein für Bewährungshilfe und soziale Jugendarbeit. Seit 2002 trägt er den Vereinsnamen NEUSTART und verfügt über 15 Einrichtungen. (Informationsbroschüre von NEUSTART, November 2005)

Link: http://www.neustart.at

Ebenso ist es möglich, dass mittels Weisung gesundheitsbezogene Maßnahmen (z.B. bei Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz Entwöhnungsbehandlungen oder psychotherapeutische Behandlungen) erteilt werden. Die Kosten dafür trägt in diesen Fällen der Bund.


Utilitäre Mittel

Bei diesen Maßnahmen steht die Wiedergutmachung des Schadens im Vordergrund. Laut Jugendgerichtsgesetz § 7 ist ein Rücktritt der Verfolgung ohne oder mit Anordnung gemeinnütziger Leistungen, Zahlung eines Geldbetrages oder der Regelung mittels außergerichtlichen Tatausgleiches möglich. (http://www.ris.bka.gv.at, 16.5.2007) Diese Formen werden als diversionelle Maßnahmen bezeichnet und belaufen sich zumeist auf eine Probezeit von 2 Jahren. Bewährungshilfe kann zusätzlich angeordnet werden.

Zwangsmittel oder Repression

Von einer Gefängnisstrafe verspricht sich der Gesetzgeber eine generalpräventive und eine individuell abschreckende Wirkung. Montada zitiert eine Studie aus dem Jahr 1979 von Murray und Cox, wonach die Zahl der Festnahmen nach einer Gefängnisstrafe im Beobachtungszeitraum von 18 Monaten um zwei Drittel reduziert werden konnte. Andererseits kann eine Gefängnisstrafe gerade für Jugendliche brutalisierend wirken und zur „Schule für Kriminalität“ werden.

Es wurde festgestellt, dass der Abschreckungserfolg nicht so sehr mit der Strafhöhe, als mit der Wahrscheinlichkeit der Entdeckung zusammenhängt. Bei Drogendelikten greift das Modell der Abschreckung nicht. (Montada, 1998. In Oerter/Montada (Hrsg.); 1998; Entwicklungspsychologie, Seite 1034 - 1035).

Laut Jugendgerichtsgesetz § 36 sollten Jugendliche in besonderen Abteilungen, von erwachsenen Häftlingen abgesondert inhaftiert und beschäftigt und unterrichtet werden. (http://www.ris.bka.gv.at, 16.5.2007)

Literatur:
Kaiser G. (1989): Jugendkriminalität. In: Markefka M, Nave-Herz R (Hsg): Handbuch der Familien- und Jugendforschung Montada L (1998): Delinquenz. In Oerter R, MontadaL (Hrg.) : Entwicklungspsychologie. Beltz: Weinheim http://www.ris.bka.gv.at, 16.5.2007 Informationsbroschüre NEUSTART, November 2005