Wissen und Recht (tphff2015)

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Shaker Verlag 2014/03 - #151948#

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Sehr geehrte Autorin, sehr geehrter Autor,

nachdem wir Sie in unserem vorletzten Newsletter über die Urhebervergütung der VG Wort informiert haben, möchten wir Sie nun über die aktuelle Situation des Urheberrechtes in Deutschland aufklären. Zu den grundsätzlichen Fragen rund um das Urheberrecht und Vertragsrechtliches zwischen Autor und Verlag möchten wir an dieser Stelle auch auf die Grenzen des Urheberrechtes aufmerksam machen. Durch die zunehmende Digitalisierung von Texten und Bildern kommt es zu immer neuen rechtlichen Fragen und Problemstellungen, die es zu klären gilt.


Mit freundlichen Grüßen

Shaker Verlag, Aachen


==========Inhalt=======

1. Das Urheberrechtsgesetz 2. Die Rechte des Urhebers im Detail 3. Das Verlagsrecht und der Verlagsvertrag 4. Grenzen des Urheberrechts

  4.1 Vergütung von Zweitnutzungen durch Verwertungsgesellschaften
  4.2 Zeitliche Grenze des Urheberrechts

5. Ihre Veröffentlichung 6. Partnerprogramm 7. Neuerscheinungsinformation 8. Ihre Meinung 9. Verteiler Newsletter

==========Inhalt=======
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1. Urheberrechtsgesetz

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Das Urheberrecht schützt den Urheber als geistigen Schöpfer eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es sichert ihm alle Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Verwertungsrechte. Im Gegensatz zu manch anderen Ländern entsteht das Urheberrecht in Deutschland automatisch mit der Schaffung eines Werkes. Eine formale Anmeldung wie zum Beispiel beim Patentrecht ist nicht notwendig. Jedwede Nutzung des Werkes ohne die Zustimmung des Urhebers oder eine gesetzliche Genehmigung ist damit unzulässig. Wird in Anlehnung an ein fremdes Werk ein neues geschaffen, so handelt es sich dabei um eine sog. "freie Nutzung". Zudem dient das Urheberrecht nach deutschem Gesetz der Sicherstellung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.


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2. Die Rechte des Urhebers im Detail

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Grundsätzlich hat der Urheber das Recht, über sein Werk in jeder Art und Weise zu verfügen. Mit dem Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft genießt der Autor den Schutz vor der Entstellung seines Werks; d.h. niemand darf das Werk ohne die Zustimmung des Urhebers verändern. Ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, liegt in seiner Entscheidungsgewalt. Haben mehrere Autoren ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber eines Werkes. Neben diesen sog. Urheberpersönlichkeitsrechten verfügt der Autor auch über die Verwertungsrechte an seinem Werk, die insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung umfassen. Dieses Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht auch Miturhebern zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Neben den ideellen sollen auch die materiellen Interessen des Urhebers gewahrt werden. Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten kann der Autor seine Verwertungsrechte anderen zur Nutzung übertragen. So kann er z.B. einen Verleger damit beauftragen, sein Manuskript zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Man bezeichnet daher das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht gemeinsam als Verlagsrecht. Nähere Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie auf der vom Bundesministerium der Justiz betriebenen Internetseite http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/.


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3. Das Verlagsrecht und der Verlagsvertrag

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Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8 (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (bspw. Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Weitere Rechte des Autors sind das Recht zum Vortrag, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen. Diese Rechte werden in Verlagsverträgen auch Nebenrechte genannt. Die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts kann vom Autor an Dritte, z.B. an Verlage oder Medienunternehmen, übertragen werden. Dies geschieht im Regelfall durch den Abschluss eines Verlagsvertrags. Mit dem Verlagsvertrag erwirbt der Verleger vom Autor nur das Verlagsrecht (meist inkl. der Nebenrechte). Alle anderen Bestandteile des Urheberrechts sind davon nicht betroffen; die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben weiter beim Autor. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk zu verbreiten und dem Autor ggf. ein vereinbartes Honorar zu entrichten. Das Honorar wird dann in der Regel in Abhängigkeit vom Ladenpreis und den tatsächlich verkauften Exemplaren berechnet. Für den Fall, dass eine Auflage vergriffen ist und der Verlag innerhalb einer angemessenen Frist nicht bereit ist, eine neue Auflage herzustellen, kann dem Verfasser das Recht eingeräumt werden, mit einem anderen Verlag einen neuen Vertrag über dasselbe Werk abzuschließen. Durch den Verlagsvertrag entsteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Verleger und dem Urheber. Dieses kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Verlagsvertrag ist vom Herausgebervertrag abzugrenzen. Der Herausgebervertrag ist eine Vereinbarung, welche die Herausgeberpflichten, insbesondere die Sammlung und Auswahl von Beiträgen und organisatorische Vorbereitung der Veröffentlichung, beinhaltet.


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4. Grenzen des Urheberrechts

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Die Vervielfältigung von Büchern, Zeitschriften und Artikeln erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Allerdings definiert das Urheberrechtsgesetz eine Kopierfreiheit in bestimmten Grenzen. So erlaubt § 53 ausdrücklich die Privatkopie zum eigenen Gebrauch. Durch den 2003 eingeführten § 52a werden solche Schrankenregelungen erheblich ausgeweitet. Demnach ist es nun auch zulässig, "kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen öffentlich zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für die Weitergabe an Dritte für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Diese Erlaubnis schließt auch die digitale Vervielfältigung und Verbreitung (über ein Intranet oder per E-Mail) geschützter Werke ein. Zuletzt wurde der §52a im November 2012 zum wiederholten Mal um zwei Jahre verlängert. Genauere Informationen zu der Entscheidung des Bundestages finden Sie auf der Seite http://www.heise.de/newsticker/meldung/Intranetklausel-im-Urheberrechtsgesetz-erneut-verlaengert-1760162.html


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4.1 Vergütung von Zweitnutzungen durch Verwertungsgesellschaften

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Auch bei genehmigungsfreien Nutzungen entsteht ein Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung, die in Form einer Pauschalvergütung geleistet wird. Wie im vorletzten Newsletter beschrieben, wird dazu eine Grundgebühr von den Herstellern sowie eine Zusatzgebühr von den Betreibern von Fotokopier- und Vervielfältigungsgeräten erhoben. Auch PCs, Drucker und Multifunktionsgeräte sind vergütungspflichtig. Die Gebühren werden treuhänderisch von Wahrnehmungsgesellschaften wie der Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) eingezogen und an die Autoren und Verlage ausgeschüttet. Bei treuhänderischen Wahrnehmungsgesellschaften räumt der Urheber der Gesellschaft kein "Nutzungsrecht" ein, sondern nimmt nur eine treuhänderische Übertragung zur Wahrnehmung vor. Im letzten Jahr erhielten die teilnehmenden Autoren wissenschaftlicher Publikationen von der VG WORT eine einmalige Vergütung von pauschal 800,- Euro.

2002 wurde der § 63a des Urheberrechtsgesetzes eingeführt, der es dem Urheber verbot, seinen Anspruch am Werk an einen Verlag abzutreten. Doch die Verlagsvertreter erreichten, dass der § 63a revidiert wurde. In einer Neufassung, die 2008 in Kraft trat, wurde ausdrücklich erlaubt, dass Urheber ihre Verwertungsrechte an Verleger abtreten können, wenn diese wiederum sie in die VG Wort einbringen. Detaillierte Informationen zur Vergütung von Zweitnutzungen finden Sie in unserem Newsletter von Januar http://www.shaker.de/de/content/newsletter/Register.asp?Modus=Archiv&AID=293.


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4.2 Zeitliche Grenze des Urheberrechts

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70 Jahre nach dem Tod des Urhebers läuft die urheberrechtliche Regelschutzfrist aus. Somit ist das Werk für die gesamte Lebenszeit des Urhebers und noch 70 Jahre darüber hinaus geschützt.