Die STEP als Versuch (MuD 09)
Die STEP ist ein Versuch des Gesetzgebers, diese Sache irgendwie zu organisieren.
Wenn ich Studierende höre, die sagen: "Die STEP ist dafür, die Studierenden rauszuschmeißen", dann sage ich: "Das ist aber nicht das, was im Gesetz steht": "Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen berechtigt jedenfalls zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen". Das kann nur heißen: Nach der STEP kann man weiterstudieren, das heißt aber nicht, dass man sie gemacht haben MUSS. Es gibt keine andere Deutung.
- Wenn ich das richtig verstanden/gelesen habe, dann schreibt das Gesetz nicht vor, dass man die Studieneingangsphase absolviert haben muss, um weiterstudieren zu können. Das Gesetz garantiert aber auch nicht, dass man ohne fertiggestellte Studieneingangsphase weiterstudieren kann (siehe im nächsten Absatz "...die Universitäten das Recht haben..."); es gibt mithin Raum für Regelungen des Studienplans, die genau solche Beschränkungen erlauben. Dann stimmt also nicht: "Die STEP ist dafür, die Studierenden rauszuschmeißen", man könnte aber stattdessen sagen: "Die STEP kann gut dazu benutzt werden, die Studierenden rauszuschmeißen bzw. zu behindern". Ich will hier nicht behaupten (und kann es mangels Wissen auch nicht), dass es STEP gibt, die so organisiert sind; aber wenn es solche gibt, dann haben die Studierenden guten Grund sich dagegen aufzulehnen. Und zu sagen, dass die STEP im Gesetz anders intendiert sind, entschuldigt in diesem Fall noch nicht den faktischen Umgang mit den im Gesetz nicht geregelten Aspekten. Freue mich auf eine klärende Antwort. PS: natürlich ist es nicht in Ordnung, "plakativ zu behaupten, dass es diese Restriktionen geben wird" wenn das eben nicht im Gesetz verlangt wird. Aber der Optimismus der Studierenden, dass auf solche Regelungen verzichtet wird, hält sich in Grenzen. --Paul Wedrich 16:59, 5. Nov. 2009 (UTC)
- Update: Einen Teil kann ich mir nach Quatsch-Lektüre :-) selbst beantworten. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zitiert nach hier: "Aus der gesetzlichen Umschreibung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (Abs. 1) ergibt sich, dass sie dazu bestimmt ist, den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, ihre Studienwahl zu überprüfen. Abs. 5 verdeutlicht diesen Charakter. Die mit ihr verbundenen Prüfungen haben auf den für das Weiterstudium erforderlichen Wissenserwerb abzustellen. Sie dürfen daher nicht so gestaltet werden, dass nur einer von vornherein bestimmten Anzahl von Studierenden (quantitative Zugangsbeschränkung) das Weiterstudium ermöglicht wird". Daran schließen für mich zwei Fragen an: Sind diese Erläuterungen rechtlich bindend? Wann ist ein Organisationsmerkmal einer STEP, das unter dem Verdacht steht, gezielt Studierende aus dem Studium zu befördern, eine quantitative Zugangsbeschränkung? (Es lässt sich ja auch wunderbar sieben, ohne fixe "Durchlasszahl"). Am treffendsten beantworten lassen sich die studentischen Beschwerden gegenüber den STEP wohl so: "Beides [Anm: STEP und knock-out Prüfungen] hat konzeptuell nichts miteinander zu tun. Man kann, wenn man will, jede Lehrveranstaltung zum knock-out verwenden." (Zitat ebenfalls von hier).
- Ich habe den Gesetzesparagraphen und die kompletten Erläuterungen dazu unten hereinkopiert. Ohne Jurist zu sein scheint mir die Lage ziemlich eindeutig. Die Frage, wie man das im Einzelnen mißbrauchen und diesen Mißbrauch beurteilen kann, bleibt natürlich aufrecht. Als erster Schritt ist jedenfalls folgendes nötig: eine drittelparitätisch zusammengesetzte curriculare Arbeitsgruppe macht einen Vorschlag zur Umsetzung der STEP. Der wird von der Curricularkommission beschlossen und vom Senat genehmigt. In der CK sitzen 3 Studierende, im Senat 5. --anna 08:19, 6. Nov. 2009 (UTC)
In den erläuternden Bemerkungen wird extra dazu gesagt, dass die Universitäten das Recht haben, Regelungen zu finden, die zulassen, dass man in der STEP bestimmte Module noch nicht haben muss, um weiter studieren zu können.
Man kann darüber lange reden. Aber für mich geht es um das Problem zwischen Plakativität mit Effekt und Inhaltlichkeit. Ich sage das deswegen, weil ich gerade als Vorsitzender der Curricularkommission damit beschäftigt sein werde, Dinge umzusetzen, die möglichst sinnvoll sind. Ich bin der Auffassung, dass ein Zustand, in dem 37% der Studierenden im ersten Jahr verloren gehen (Politikwissenschaft), nichts Wünschenswertes ist. Eine STEP, wo man fragt: Seid ihr richtig angekommen, wisst ihr, was euch erwartet, wollt ihr euch das nicht besser überlegen, ist also durchaus sinnvoll.
- Kurze Verständnisfrage: Wird mit dieser Drop-Out-Rate nicht gerade die Anzahl derer gemessen, die sich nach der STEP für ein anderes Studium entscheiden? Sind die Daten bezogen auf den Jahrgang, der im Wintersemester 07/08 begonnen hat? --Paul Wedrich 20:47, 26. Okt. 2009 (UTC)
- Politologie: WS 2007/08 838 Beginnerinnen, davon noch inskribiert im SS2009 528. Davon STEP erfolgreich absolviert: 163. Die Studierenden entscheiden sich also zumeist nicht nach der STEP, sondern zwischendrinnen. Und: die STEP ist in diesem Studium keine Voraussetzung für die Absolvierung anderer LVn. 232 Studierende ohne abgeschlossene STEP absolvierten 2.556 Nicht-STEP-Prüfungen. (Inklusive allerdings Doppelstudentinnen und andere Sozialwissenschaften.) --anna
- Ich befürchte, ich habe es immer noch nicht verstanden. Ich habe die obige Argumentation so gesehen: "Die Zahl der Dropouts in den Sozialwissenschaften: [...]In der Politiologie einen Ausfall von 37%" Ein Drittel der anfangs motivierten Studierenden ist nach einem Jahr wieder verschwunden. Wie geht man damit um? Der Gesetzgeber versucht es mit STEPs.
- Aber die STEPs sind doch wohl nicht als Reaktion auf Dropoutzahlen gedacht, die bei schon implementierten STEPs auftreten. --Paul Wedrich 13:47, 29. Okt. 2009 (UTC)
- Ja, da fehlt ein ausformulierter Zwischenschritt. Die bisherigen STEPs schreiben keine zwingenden Voraussetzungsketten vor - und die kommenden müssen das auch nicht. Das Problem liegt nicht bei knock-out Prüfungen. Sondern daran, dass man sinnvolle Lösungen dafür findet, dass dieser drift durch gut gestaltete STEPs eingedämmt wird. Mir ist das ein Anliegen, weil ich sehr wohl mit Leuten zu verhandeln habe, die gerne massiv reglementierte STEPs hätten. Dagegen muss man sehen, dass es die nicht geben muss, wenn man daran arbeitet. Und das scheint mir wichtiger, als plakativ zu behaupten, dass es diese Restriktionen geben wird. --anna
STEP UG02 Novelle
UG 20020 idF UG Novelle 2009
§ 66. Studieneingangs- und Orientierungsphase
(1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase haben sich über mindestens ein halbes Semester, die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase über mindestens ein Semester, höchstens jedoch über zwei Semester zu erstrecken. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt jedenfalls zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
- In der Wendung "jedenfalls" ist eine Annahme versteckt, nämlich dass es unter Umständen Regelungen gibt, die den Ablauf des Studiums unterbrechen. Die STEOP ist explizit eine Vermeidung solcher "Blockaden".
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung von Orientierungslehrveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage
Die Schaffung einer Studieneingangs- und Orientierungsphase in jenen Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, beruht auf dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode. Ziel der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist es, 26 von 30 225 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlaufs zu vermitteln und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl zu schaffen.
Die Lehrveranstaltungen der Studieneingang- und Orientierungsphase haben sich über mindestens ein halbes Semester, die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase (Lehrveranstaltungen und Prüfungen) hat sich über mindestens ein Semester, höchstens jedoch über zwei Semester zu erstrecken. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Universität hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nicht durch ausschließlich in der Lehre verwendetes Personal abgedeckt werden.
Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase unterliegen denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie die weiteren Prüfungen des Studiums, insbesondere gelten für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dieselben Bestimmungen über die Prüfungswiederholungen wie für das weitere Studium (§ 77). Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingang- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- und Diplomarbeiten. Die Universitäten haben jedoch das Recht, im jeweiligen Curriculum die Möglichkeit vorzusehen, das Absolvieren von Lehrveranstaltungen vorzuziehen, auch wenn die Studieneingangs- und Orientierungsphase noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
Die Universität hat zur studienvorbereitenden Beratung für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen. Diese Verpflichtung wird auf eine laufende Studienberatung ausgeweitet. Aus der gesetzlichen Umschreibung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (Abs. 1) ergibt sich, dass sie dazu bestimmt ist, den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, ihre Studienwahl zu überprüfen. Abs. 5 verdeutlicht diesen Charakter. Die mit ihr verbundenen Prüfungen haben auf den für das Weiterstudium erforderlichen Wissenserwerb abzustellen. Sie dürfen daher nicht so gestaltet werden, dass nur einer von vornherein bestimmten Anzahl von Studierenden (quantitative Zugangsbeschränkung) das Weiterstudium ermöglicht wird.
In § 143 Abs. 22 ist vorgesehen, dass bis zum 1. Oktober 2011 für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase zu definieren und zu verlautbaren ist. Die Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase sind befristet: § 66 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.