Maßnahmen bei Straffälligkeit (JsB)
Maßnahmen bei Straffälligkeit
Das in Österreich seit 1988 geltende Jugendgerichtsgesetz, sieht für Jugendliche (14. – 18. Lebensjahr) und junge Erwachsene ( 18. – 21. Lebensjahr) eingeschränkte Strafdrohungen und die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe sowie die Möglichkeit eines Strafaufschubs vor.
Link: http://www.ris.bka.gv.at
Laut § 30 des Jugendgerichtsgesetzes müssen die mit Jugendstrafsachen betrauten Richter über pädagogische, psychologische und sozialarbeiterische Fähigkeiten verfügen. Im § 43, Abs. 1 sieht das selbe Gesetz vor, dass die Lebens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten zu erforschen sind (http://www.ris.bka.gv.at, 16.5.2007).
Kaiser postuliert bei jugendlichen „Ersttätern im minderschweren Deliktsbereich möglichst nachsichtig, informell und nichtstigmatisierend vorzugehen, um Verfestigungen des Fehlverhaltens und kriminelle Karrieren zu vermeiden“ (Kaiser; 1989. In Markefka/Nave-Herz (Hrsg), Handbuch der Familien- und Jugendforschung, Seite 763).