Wissen und Recht (tphff2015): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Juni 2015, 12:04 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Urheberrecht zusammengefasst
- 1.1 =====================================
- 1.2 =====================================
- 1.3 ==========Inhalt=======
- 1.4 ==========Inhalt=======
- 1.5 =====================================
- 1.6 =====================================
- 1.7 =====================================
- 1.8 =====================================
- 1.9 =====================================
- 1.10 =====================================
- 1.11 =====================================
- 1.12 =====================================
- 1.13 =====================================
- 1.14 =====================================
- 1.15 =====================================
- 1.16 =====================================
- 2 Hochschulen und Urheberrecht
- 3 Creative Commons Lizenzen
Urheberrecht zusammengefasst
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Shaker Verlag 2014/03 - #151948#
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Sehr geehrte Autorin, sehr geehrter Autor,
nachdem wir Sie in unserem vorletzten Newsletter über die Urhebervergütung der VG Wort informiert haben, möchten wir Sie nun über die aktuelle Situation des Urheberrechtes in Deutschland aufklären. Zu den grundsätzlichen Fragen rund um das Urheberrecht und Vertragsrechtliches zwischen Autor und Verlag möchten wir an dieser Stelle auch auf die Grenzen des Urheberrechtes aufmerksam machen. Durch die zunehmende Digitalisierung von Texten und Bildern kommt es zu immer neuen rechtlichen Fragen und Problemstellungen, die es zu klären gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Shaker Verlag, Aachen
==========Inhalt=======
1. Das Urheberrechtsgesetz 2. Die Rechte des Urhebers im Detail 3. Das Verlagsrecht und der Verlagsvertrag 4. Grenzen des Urheberrechts
4.1 Vergütung von Zweitnutzungen durch Verwertungsgesellschaften 4.2 Zeitliche Grenze des Urheberrechts
5. Ihre Veröffentlichung 6. Partnerprogramm 7. Neuerscheinungsinformation 8. Ihre Meinung 9. Verteiler Newsletter
==========Inhalt=======
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1. Urheberrechtsgesetz
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Das Urheberrecht schützt den Urheber als geistigen Schöpfer eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es sichert ihm alle Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Verwertungsrechte. Im Gegensatz zu manch anderen Ländern entsteht das Urheberrecht in Deutschland automatisch mit der Schaffung eines Werkes. Eine formale Anmeldung wie zum Beispiel beim Patentrecht ist nicht notwendig. Jedwede Nutzung des Werkes ohne die Zustimmung des Urhebers oder eine gesetzliche Genehmigung ist damit unzulässig. Wird in Anlehnung an ein fremdes Werk ein neues geschaffen, so handelt es sich dabei um eine sog. "freie Nutzung". Zudem dient das Urheberrecht nach deutschem Gesetz der Sicherstellung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
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2. Die Rechte des Urhebers im Detail
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Grundsätzlich hat der Urheber das Recht, über sein Werk in jeder Art und Weise zu verfügen. Mit dem Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft genießt der Autor den Schutz vor der Entstellung seines Werks; d.h. niemand darf das Werk ohne die Zustimmung des Urhebers verändern. Ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, liegt in seiner Entscheidungsgewalt. Haben mehrere Autoren ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber eines Werkes. Neben diesen sog. Urheberpersönlichkeitsrechten verfügt der Autor auch über die Verwertungsrechte an seinem Werk, die insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung umfassen. Dieses Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht auch Miturhebern zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Neben den ideellen sollen auch die materiellen Interessen des Urhebers gewahrt werden. Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten kann der Autor seine Verwertungsrechte anderen zur Nutzung übertragen. So kann er z.B. einen Verleger damit beauftragen, sein Manuskript zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Man bezeichnet daher das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht gemeinsam als Verlagsrecht. Nähere Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie auf der vom Bundesministerium der Justiz betriebenen Internetseite http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/.
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3. Das Verlagsrecht und der Verlagsvertrag
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Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8 (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (bspw. Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Weitere Rechte des Autors sind das Recht zum Vortrag, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen. Diese Rechte werden in Verlagsverträgen auch Nebenrechte genannt. Die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts kann vom Autor an Dritte, z.B. an Verlage oder Medienunternehmen, übertragen werden. Dies geschieht im Regelfall durch den Abschluss eines Verlagsvertrags. Mit dem Verlagsvertrag erwirbt der Verleger vom Autor nur das Verlagsrecht (meist inkl. der Nebenrechte). Alle anderen Bestandteile des Urheberrechts sind davon nicht betroffen; die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben weiter beim Autor. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk zu verbreiten und dem Autor ggf. ein vereinbartes Honorar zu entrichten. Das Honorar wird dann in der Regel in Abhängigkeit vom Ladenpreis und den tatsächlich verkauften Exemplaren berechnet. Für den Fall, dass eine Auflage vergriffen ist und der Verlag innerhalb einer angemessenen Frist nicht bereit ist, eine neue Auflage herzustellen, kann dem Verfasser das Recht eingeräumt werden, mit einem anderen Verlag einen neuen Vertrag über dasselbe Werk abzuschließen. Durch den Verlagsvertrag entsteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Verleger und dem Urheber. Dieses kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Verlagsvertrag ist vom Herausgebervertrag abzugrenzen. Der Herausgebervertrag ist eine Vereinbarung, welche die Herausgeberpflichten, insbesondere die Sammlung und Auswahl von Beiträgen und organisatorische Vorbereitung der Veröffentlichung, beinhaltet.
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4. Grenzen des Urheberrechts
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Die Vervielfältigung von Büchern, Zeitschriften und Artikeln erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Allerdings definiert das Urheberrechtsgesetz eine Kopierfreiheit in bestimmten Grenzen. So erlaubt § 53 ausdrücklich die Privatkopie zum eigenen Gebrauch. Durch den 2003 eingeführten § 52a werden solche Schrankenregelungen erheblich ausgeweitet. Demnach ist es nun auch zulässig, "kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen öffentlich zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für die Weitergabe an Dritte für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Diese Erlaubnis schließt auch die digitale Vervielfältigung und Verbreitung (über ein Intranet oder per E-Mail) geschützter Werke ein. Zuletzt wurde der §52a im November 2012 zum wiederholten Mal um zwei Jahre verlängert. Genauere Informationen zu der Entscheidung des Bundestages finden Sie auf der Seite http://www.heise.de/newsticker/meldung/Intranetklausel-im-Urheberrechtsgesetz-erneut-verlaengert-1760162.html
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4.1 Vergütung von Zweitnutzungen durch Verwertungsgesellschaften
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Auch bei genehmigungsfreien Nutzungen entsteht ein Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung, die in Form einer Pauschalvergütung geleistet wird. Wie im vorletzten Newsletter beschrieben, wird dazu eine Grundgebühr von den Herstellern sowie eine Zusatzgebühr von den Betreibern von Fotokopier- und Vervielfältigungsgeräten erhoben. Auch PCs, Drucker und Multifunktionsgeräte sind vergütungspflichtig. Die Gebühren werden treuhänderisch von Wahrnehmungsgesellschaften wie der Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) eingezogen und an die Autoren und Verlage ausgeschüttet. Bei treuhänderischen Wahrnehmungsgesellschaften räumt der Urheber der Gesellschaft kein "Nutzungsrecht" ein, sondern nimmt nur eine treuhänderische Übertragung zur Wahrnehmung vor. Im letzten Jahr erhielten die teilnehmenden Autoren wissenschaftlicher Publikationen von der VG WORT eine einmalige Vergütung von pauschal 800,- Euro.
2002 wurde der § 63a des Urheberrechtsgesetzes eingeführt, der es dem Urheber verbot, seinen Anspruch am Werk an einen Verlag abzutreten. Doch die Verlagsvertreter erreichten, dass der § 63a revidiert wurde. In einer Neufassung, die 2008 in Kraft trat, wurde ausdrücklich erlaubt, dass Urheber ihre Verwertungsrechte an Verleger abtreten können, wenn diese wiederum sie in die VG Wort einbringen. Detaillierte Informationen zur Vergütung von Zweitnutzungen finden Sie in unserem Newsletter von Januar http://www.shaker.de/de/content/newsletter/Register.asp?Modus=Archiv&AID=293.
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4.2 Zeitliche Grenze des Urheberrechts
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70 Jahre nach dem Tod des Urhebers läuft die urheberrechtliche Regelschutzfrist aus. Somit ist das Werk für die gesamte Lebenszeit des Urhebers und noch 70 Jahre darüber hinaus geschützt.
Hochschulen und Urheberrecht
Kapitel 2: Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke Matthias Mönch; Jens M. Nödler
A. Einführung in das deutsche Urheberrecht Das deutsche „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG) regelt den Schutz bestimmter Geistesschöpfungen, die Werke genannt werden. 41 Das Gesetz schützt Urheber solcher Werke, wenn es sich um „persönliche geistige Schöpfungen“ der Literatur, Wissenschaft oder Kunst handelt, wobei diese Werkgattungen nur beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen sind. Das Schutzsubjekt des UrhG ist der Urheber eines Werkes, das Schutzobjekt das Werk selbst. Zu beachten ist, dass das deutsche UrhG nur im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Auf die Besonderheiten des internationalen Urheberrechts wird am Ende dieses Kapitels eingegangen. 42 Das Urheberrecht gewährt dem Urheber Rechte an seinen Werken (§§ 15 ff. UrhG). Im Falle einer Urheberrechtsverletzung erwachsen dem Urheber daraus
41 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965, Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10. 9.2003 I 1774; 2004, 312. 42 Siehe Kapitel 2: F. .
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
Ansprüche (§§ 97 ff. UrhG), seine Rechte gegenüber jedermann durchzusetzen 43 – es handelt sich also um ein dingliches Recht. 44 Die Urheberrechte stellen sich als vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Aspekte dar (§ 11 UrhG) und teilen sich in die beiden Bestandteile Verwertungsrechte (materiell) und Urheberpersönlichkeitsrechte (ideell) auf, wobei Letztere als besondere Persönlichkeitsrechte 45 vorrangig vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind. 46 Mit der letzten Reform des UrhG im Jahr 2003 im Rahmen der Umsetzung der „Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ wurden nur die zwingenden Regelungen der Richtlinie umgesetzt und alle anderen Regelungen wurden dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“) vorbehalten. Da sich durch den „Zweiter Korb“ - auch im Hinblick auf das Urheberrecht in der Wissenschaft - Änderungen ergeben werden und das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes am 22. März 2006 verabschiedet hat, werden im Folgenden nach der Darstellung der aktuellen Rechtslage auch die durch den „Zweiter Korb“ zu erwartenden Änderungen (auf Grundlage des Regierungsentwurfs zum „Zweiter Korb“ vom 22. März 2006 47 ) skizziert. Durch die Schöpfung eines Werks entsteht das Urheberrecht automatisch. 48 Es bedarf keiner Anmeldung oder Eintragung wie etwa im Patentrecht. Während im amerikanischen Rechtssystem der Urheberrechtshinweis der Form „© Jahr Name des Autors“ rechtserheblich ist, 49 sieht das deutsche UrhG keine Kennzeichnungspflicht des Werks als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz vor. Der auch in Deutschland übliche Copyright-Vermerk schadet nicht, ist jedoch rechtsunerheblich. „Der Schutz [eines Werkes] beginnt mit der Schöpfung des Werkes“ 50 und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrecht ist gemäß § 28 UrhG ein vererbliches Recht. Es dient jedoch nicht ausschließlich dem Schutz der Rechte und Ansprüche des Urhebers, sondern unter-
Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 92; Dreier/Schulze/Schulze, Einleitung, Rn. 9. Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 560 ff. 45 Wandtke/Bullinger/Bullinger, Vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 16. 46 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 44; Dreier/Schulze/Schulze, Vor § 12 UrhG Rn. 5. 47 Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/media/ archive/1174.pdf (26.03.2006). 48 Dreier/Schulze/Schulze, § 2 UrhG Rn. 245 ff. 49 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 157. 50 Hoeren, Internetrecht, S. 82, veröffentlicht unter: http://www.unimuenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/Skript_Januar2006.pdf, Stand Januar 2006 (16.03.2006). 43 44
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liegt wie jedes vermögenswerte Recht der Sozialbindung. 51 Dies drückt sich durch etliche Einschränkungen des Urheberrechts und die Befristung des Urheberrechtsschutzes auf den Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers und der anschließenden Gemeinfreiheit des Werkes aus. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und den kulturellen Interessen der Allgemeinheit geschaffen werden. 52
B. Was ist ein Werk? Der Schutzgegenstand des Urhebergesetzes ist das Werk. Das UrhG enthält in § 2 Abs. 1 einen Beispielkatalog von geschützten Werken, zu denen Sprachwerke, Schriftwerke, Computerprogramme, Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gehören. Es wird zwischen den Werken der schönen Künste (zum Beispiel Literatur, Musik, Malerei) und denen der angewandten Künste (zum Beispiel wissenschaftliche Abhandlungen, Computerprogramme, technische Zeichnungen) unterschieden, wobei der Schutzumfang des UrhG dabei für alle Werke gleich ist. 53 Durch das UrhG werden neben den geistigen Schöpfungen (Werke) ebenfalls geistige Leistungen, die nicht die Anforderungen an ein Werk erfüllen, durch Leistungsschutzrechte 54 und auch Rechte eigener Art („sui generis“) wie die Rechte des Datenbankherstellers 55 geschützt. Geschützt ist jeweils ein konkretes Werk, nicht jedoch die Werkgattung, zu der ein Werk gehört. 56 Jedes Werk im Sinne des UrhG muss eine Schöpfungshöhe aufweisen, was im Gesetz in § 2 Abs. 2 durch die Formulierung der „persönlichen geistigen Schöpfung“ zum Ausdruck kommt. Die Anforderungen an ein Werk sind daher eine persönliche Schöpfung, ein geistiger Inhalt, eine Ausdrucksform und eine gewisse Individualität. Das Merkmal des geistigen Inhalts besagt, dass sich der menschliche Geist in einem Werk niedergeschlagen haben muss. Daher sind vollständig computergenerierte Werke nicht urheberrechtsfähig, 57 es sei denn der Computer dient lediglich als Werkzeug. Das Erfordernis einer Ausdrucksform eines Werks bedeutet, dass das Werk sinnlich wahrnehmbar geworden sein muss. Ob das Ausdrucksmittel flüchtig oder körperlich ist, spielt dabei keine Rolle. So sind Dateien (beispielsweise PDF-Dokumente) ebenso schutzfähig wie Druckwerke. Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 103. Dreier/Schulze/Schulze, Einleitung, Rn. 39. 53 Dreier/Schulze/Schulze, § 2 UrhG Rn. 34. 54 siehe Kapitel 2: B. II. 55 Siehe Kapitel 2: B. I. 56 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 145. 57 Hoeren, Internetrecht, S. 88. 51 52
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
Die einem Werk zugrunde liegende Idee ist hingegen nicht vom Urheberrecht geschützt, 58 sondern nur die konkrete Ausdrucksform. Die Formgebung muss jedoch nicht abgeschlossen sein, so dass auch Pläne, Skizzen und Entwürfe bereits den Schutz des Urheberrechts genießen können. 59 Die geforderte Individualität (auch Gestaltungshöhe genannt) verlangt von einem Werk keine Neuheit oder Einmaligkeit, wohl aber eine gewisse Kreativität, die über das Durchschnittliche und Handwerkliche hinausgeht. 60 Im Rahmen der Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche an die geforderte Individualität jedenfalls für Computerprogramme und Lichbildwerke aufgegeben. 61 Insgesamt setzt die Rechtsprechung die Anforderungen an die benötigte Individualität nicht sehr hoch an. 62 So werden auch Routenbeschreibungen, Kataloge und Gebrauchsanweisungen als Werke geschützt. 63 Dies wird auf Grund der geringen Anforderungen an die schöpferische Leistung als sog. „kleine Münze“ 64 des Urheberrechts bezeichnet 65 und in der juristischen Literatur kritisiert, da die Absenkung der Schutzvoraussetzungen zu einer zu starken Ausweitung des Schutzbereichs des UrhG führen würden. 66 Tabellen, Listen und Verzeichnisse (wie zum Beispiel Telefon- und Adressbücher), die Daten nur exakt und vollständig wiedergeben ohne selbst individuell zu sein, bleiben hingegen schutzlos. 67 Vom Werk ist das Werkstück als körperliche Ausdrucksform zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den urheberrechtlichen Regelungen eines Werks unterliegen Werkstücke den Vorschriften des Sachenrechts und können beispielsweise veräußert werden. Die Existenz von Werkstücken ist stark von der Werkgattung abhängig. Bei einem Buch handelt es sich meistens um ein Werkstück, bei Bildern häufig um die Originale und damit das Werk selbst. 68
Hoeren, Internetrecht, S. 89. Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 149. 60 Hoeren, Internetrecht, S. 69. 61 BGH GRUR 1999, 39 – Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 2000, 317, 318 – Werbefotos. 62 BGH GRUR 1995, 581 – Silberdistel; BGH GRUR 2000, 144 – Comic-Übersetzungen II; BGH GRUR 1981, 267 – Dirlada. 63 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 61; OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 265 – Wanderführer. 64 Die Bezeichnung „kleine Münze“ geht auf eine Zeit zurück, in der mit Unterhaltungsmusik nur „kleine Münze“ verdient werden konnte. Die wirtschaftliche Bedeutung der Unterhaltungsmusik hat sich geändert, der Begriff ist jedoch geblieben. 65 OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 225, 226 – Dienstanweisung. 66 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 61, Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 39. 67 BGH GRUR 1999, 923, 924 – Tele-Info-CD; OLG Hamburg ZUM 1989, 43 – Gelbe Seiten. 68 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 10. 58 59
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I. Computerprogramme und Datenbanken Computerprogramme genießen laut § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 69a Abs. 3 UrhG denselben Schutz wie Sprachwerke, falls sie die Anforderung der eigenen geistigen Schöpfung erfüllen. Auch für Programme gilt, dass nur das konkrete Werk nicht aber die zugrunde liegende Idee geschützt ist, was in § 69a Abs. 2 UrhG geregelt ist: „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen [...] sind nicht geschützt.“ Schutzfähig sind hingegen alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms, wie beispielsweise der Quellcode, Objektcode, Schnittstellen und Entwurfsmaterial. 69 Nach der heutigen Rechtsprechung werden alle nichttrivialen Computerprogramme von dem Urheberrechtsschutz erfasst, da jedes über das Banale hinausgehende Programm eine schöpferische Leistung darstellt, die in der Regel Geschick, Einfallsreichtum und planerischkonstruktives Denken erfordert. 70 Datenbanken und Sammelwerke können zwei verschiedene Schutzrechte für sich beanspruchen. Zum einen urheberrechtlichen Schutz gemäß § 4 UrhG und zum anderen ein sog. Leistungsschutzrecht nach §§ 87a ff. UrhG. § 4 UrhG wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 96/6/EG der Europäischen Gemeinschaft („Datenbankrichtlinie“) eingeführt 71 und sieht für Sammelwerke und Datenbanken, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, einen urheberrechtlichen Schutz vor. Eine Datenbank im Sinn des § 4 UrhG ist ein Sammelwerk, „dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet“ und zugänglich sind. Der Schutz ist gemäß § 4 Abs. 1 UrhG unabhängig davon, ob die Elemente selbst einen Schutz durch das Urheberrecht genießen oder nicht. Ebenfalls unbeachtlich ist laut § 4 Abs. 2, ob es sich um elektronische, nichtelektronische, dynamische oder statische Datenbanken oder Sammelwerke handelt. 72 Datenbanken können unabhängig (d.h. auch zusätzlich) vom urheberrechtlichen Schutz ein sog. Leistungsschutzrecht nach §§ 87a ff. UrhG für sich beanspruchen. 73 Die Voraussetzung dafür ist eine nach Art und Umfang wesentliche Investition zur Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung einer Datenbank. Der Schutz dient daher nicht dem Schutz einer geistig schöpferischen Tätigkeit einer natürlichen Person, sondern dem Investitionsschutz in nichtschöpferische Datenbanken. Das Recht zum Schutz nichtschöpferischer Datenbanken ist ein eigenes Recht („sui generis“) und wird als Datenbankenherstellerrecht bezeichnet, da Schricker/Loewenheim, § 69a UrhG Rn. 10. Schricker/Loewenheim, § 69a UrhG Rn. 20; BGH GRUR, 1994, 39, 40 – Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 2001, 153 – OEM-Version; BGH GRUR 2005, 860, 861 – Fash 2000. 71 Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, Rn. 93 ff. 72 Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, Rn. 27. 73 Schricker/Loewenheim, § 4 UrhG Rn. 28, Schricker/Vogel, Vor §§ 87a ff. UrhG Rn. 32. 69 70
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
nicht der Schöpfer, sondern der Auftraggeber Schutzsubjekt ist 74 und gemäß § 87b Abs. 1 UrhG der Datenbankenhersteller das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung der Datenbank besitzt. Datenbanken gemäß § 4 UrhG werden als Datenbankwerke bezeichnet, Datenbanken gemäß §§ 87a ff. UrhG hingegen als „Datenbanken ohne Schöpfungsniveau“. 75 Gemäß § 87d UrhG erlischt das Leistungsschutzrecht an „Datenbanken ohne Schöpfungsniveau“ 15 Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, während für Datenbankwerke die Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers gilt. II. Leistungsschutzrechte Wie im Titel des Urhebergesetzes erwähnt („Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“), sind nicht nur die Rechte des Urhebers, sondern auch verwandte Schutzrechte Gegenstand des UrhG (Teil 2, §§ 70 ff. UrhG). Die verwandten Schutzrechten – sog. Leistungsschutzrechte – gewähren künstlerischen, wissenschaftlichen und unternehmerischen Leistungen subjektive Rechte 76 zum Schutz geistiger Leistungen. Die geistigen Leistungen sind von geistigen Schöpfungen abzugrenzen, da bei geistigen Leistungen nicht die Individualität im Vordergrund steht und kein neuer geistiger Gegenstand entsteht. 77 So genießen Produzenten von Tonträgern (§ 85 UrhG) und Datenbanken (§ 87a UrhG), Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), Lichtbildner (§ 72 UrhG) und ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG) Leistungsschutzrechte, unabhängig von der urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit der zu Grunde liegenden Materialien. Beispielsweise gewährt § 70 UrhG demjenigen Leistungsschutzrechte, der eine wissenschaftliche Aufarbeitung eines alten nicht (mehr) urheberrechtlich geschützten Werkes erstellt, welche sich wesentlich von den bekannten Ausgaben des Werks unterscheidet. Dies stellt nur eine geistige Leistung dar, jedoch keine Neuschöpfung eines Werkes, so dass kein Urheberrechtsschutz in Betracht kommt. 78 Analog zum Urheberrecht gilt für Leistungsschutzrechte ebenfalls das Schöpferprinzip. Daher liegen die Rechte bei demjenigen, der die Leistung erbracht hat und ein Dienstherr muss sich ggf. die Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen. Inhaltlich sind Urheber- und Leistungsschutzrechte gleichwertig, jedoch ist die Schutzdauer deutlich verkürzt (auf 25 Jahre nach dem Erscheinen im Fall von § 70 Abs. 3 UrhG). 79 Schricker/Vogel, Vor §§ 87a ff. UrhG Rn. 16. Schricker/Loewenheim, § 4 UrhG Rn. 28. 76 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 776. 77 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 69. 78 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 68. 79 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Meckel, § 52a UrhG Rn. 23. 74 75
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III. Allgemeinwissen und wissenschaftliche Lehren Ausnahmen vom Schutzbereich des UrhG bilden Ideen, Allgemeinwissen (tatsächliche Gegebenheiten und Ereignisse, beispielsweise Naturgesetze und die Menschheitsgeschichte 80 ) und wissenschaftliche Lehren. So ist nicht der Inhalt wissenschaftlicher oder technischer Werke, sondern die Form der Darstellung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Daher sind ebenfalls wissenschaftliche Methoden, Theorien, Techniken, Ergebnisse, Sprachmittel und nach § 5 UrhG auch Gesetze und Urteile gemeinfrei. 81 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen können hingegen Schutz nach dem UrhG genießen. Auch wenn eine deutliche Grenzziehung bzgl. der Schutzfähigkeit nicht möglich scheint, 82 lässt sich festhalten, dass wissenschaftliche Arbeiten nur auf Grund ihrer Formgebung und Individualität, nicht jedoch auf Grund ihres Inhalts oder ihrer Erkenntnisse in den Schutzbereich des UrhG gelangen können. 83 Dies macht auch § 1 Abs. 1 Nr. 7 UrhG deutlich, in dem klargestellt wird, dass die Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art schutzfähig ist. 84 Schutzfähig sind daneben auch Werke, bei denen die Individualität durch sprachliche Vermittlung oder die Gestaltung des Stoffes deutlich wird, wobei diese Stilmittel keineswegs künstlerisch oder dichterisch sein müssen. 85 Da der Gestaltungsspielraum bei wissenschaftlichen und technischen Darstellungen häufig durch externe Vorgaben eingeschränkt ist, reicht eine sich vom alltäglichen Schaffen abhebende anstatt einer das Durchschnittliche überragenden Individualität für die Schutzfähigkeit aus. 86 Selbst wenn ein urheberrechtlicher Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 UrhG vorliegt, ist zu beachten, dass dieser sich nur auf die Darstellung beschränkt und nicht auf die wissenschaftliche oder technische Lehre oder Aussage selbst. 87
C. Wer ist Urheber? Das deutsche Urheberrecht folgt streng dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG). Danach ist der Schöpfer eines Werks der Urheber und Inhaber des Urheberrechts. Urheber kann nur eine natürliche und niemals eine juristische Person oder Personenge-
Loewenheim/Loewenheim, § 7 UrhG Rn. 4. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 2 UrhG Rn. 132. 82 Loewenheim/Loewenheim, § 7 UrhG Rn. 12. 83 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 56. 84 BGH GRUR 1981, 352 – Staatsexamensarbeit; BGH GRUR 1991, 130 – Themenkatalog. 85 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 164. 86 Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 36. 87 Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 2 UrhG Rn. 135. 80 81
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Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke
sellschaft sein. 88 Auf die Geschäftsfähigkeit der Person kommt es nicht an, so dass auch Minderjährige oder Geisteskranke Urheber sein können. 89 Das Schöpferprinzip gilt auch dann, wenn jemand für einen Dritten schöpferisch tätig ist. Dies gilt nicht nur im Falle eines Auftrags oder einer Bestellung, sondern auch für Arbeits- und Dienstverhältnisse. § 43 UrhG legt fest, dass der Arbeitnehmer auch dann Urheber bleibt, wenn er ein Werk in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag geschaffen hat. Der Arbeitgeber bleibt sachenrechtlich Eigentümer des Werkes (Vervielfältigungsstück oder Original), während der Arbeitnehmer Inhaber sämtlicher Urheberrechte wird. Im Rahmen eines Dienst-, Arbeits-, oder Werkvertrags sollte daher die Übertragung der Nutzungsrechte 90 an den Auftraggeber geregelt werden, was der Urheber gemäß § 34 Abs. 1 UrhG auch nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Zu unterscheiden ist zwischen Pflichtwerken, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Arbeitspflicht erstellt hat und für die dem Arbeitgeber Nutzungsrechte einzuräumen sind und zwischen freien Werken, die zwar im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden, aber außerhalb der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Bezüglich der sachenrechtlichen Zuordnung von Werkstücken im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen hat die Rechtsprechung für den Hochschulsektor eine Besonderheit entwickelt. 91 Da Hochschullehrer in ihrer forschenden und lehrenden Tätigkeit weisungsfrei sind, stehen die Ergebnisse wie Aufsätze, Bücher oder Unterlagen der Lehre auch im Sacheigentum des Hochschullehrers (bzw. eines anderen selbstständig wissenschaftlich arbeitenden Universitätsangehörigen) selbst. 92 Für andere Urheber, also außerhalb der Universität, stehen dem Dienstherrn dagegen sachenrechtlich die Arbeitsergebnisse seines angestellten Urhebers zu. 93 Im § 8 UrhG ist die Urheberschaft an einem Werk bei der Mitwirkung mehrerer Personen geregelt. Wurde ein Werk gemeinsam geschaffen und lassen sich die einzelnen Teile nicht gesondert verwerten, so sind die mitwirkenden Personen Miturheber dieses Werks. Diese Vorschrift ist besonders für den wissenschaftlichen Bereich von Bedeutung, da dort zahlreiche Werke durch gemeinsames Schaffen entstehen. § 8 UrhG regelt sowohl die rechtlichen Beziehungen der Miturheber untereinander wie auch die Beziehung zu Dritten, wobei die Miturheberge-
Schricker/Loewenheim, § 7 UrhG Rn. 2. Rehbinder, Urheberrecht Rn. 248 ff. 90 zu Nutzungsrechten siehe Kapitel 2: D. II. 91 BGH GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien; OLG Karlsruhe GRUR 1988, 536 – Hochschulprofessor. 92 Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 41. 93 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 625. 88 89
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meinschaft an die Gesamthandsgemeinschaft des Bürgerlichen Rechts anknüpft. 94 Dies bedeutet, dass die Rechte an dem gemeinsamen Werk (Veröffentlichung, Verwertung, Änderung) nur der „gesamten Hand“ (§ 8 Abs. 2 UrhG) zustehen und somit von jedem Miturheber eine Einwilligung notwendig ist, die dieser allerdings nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Die Miturheberschaft tritt nur ein, falls das entstandene Werk unmöglich gesonderten Verwertungen zugeführt werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Beiträge der einzelnen Urheber nicht mehr unterscheiden lassen. Ein Beispiel für Miturheberschaft sind Artikel, an denen mehrere Autoren mitgeschrieben haben (horizontale Arbeitsteilung) und Werke bei deren Entstehungsstufen verschiedene Personen schöpferisch gearbeitet haben (vertikale Arbeitsteilung). 95 Die verschiedenen Autoren eines Buches mit deutlich abgrenzbaren Beiträgen sind keine Miturheber, da sich jeder Beitrag auch einzeln verwerten ließe. Bei der sukzessiven Bearbeitung eines Werkes oder einer Software kommt hingegen keine BGB-Gesellschaft wie bei der Miturheberschaft zustande, da ein neues Urheberrecht für die jeweilige Bearbeitung entsteht (allgemein § 3 UrhG bzw. § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG für Software). Die Zulässigkeit einer solchen Bearbeitung hängt ihrerseits von der Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werks ab. 96 Die Miturheberschaft ist jedoch von der bloßen Werkverbindung gemäß § 9 UrhG abzugrenzen. Auch insoweit ergeben sich hier keinerlei Besonderheiten zum Urheberrecht außerhalb des Arbeitsrechts bzw. außerhalb des Hochschulbereichs. Zur Differenzierung dieses Begriffspaars ist also auf die allgemeine Abgrenzungsformel zurückzugreifen: Haben die beiden Autoren zeitgleich an der Publikation gearbeitet und sind die von ihnen erstellten Teile der Publikation nicht isoliert verwertbar, so liegt eine Miturheberschaft vor. Anders hingegen, wenn die Teile der Publikation zeitlich nacheinander geschaffen werden – mit anderen Worten, die Autoren nicht willentlich gemeinsam die Publikation erstellen – bzw. getrennt voneinander verwertbar sind; in diesen Fällen kann lediglich eine Werkverbindung gemäß § 9 UrhG angenommen werden. I. Urheberrechtliche Probleme im Hochschulbereich Die Besonderheiten, die es gerade im Urheberrecht im Bereich der Hochschulen zu beachten gilt, sind vielseitig. Angefangen bei der Frage, wer eigentlich der Urheber eines während der Dienstzeit erstellten Werkes ist, 97 über Probleme der Urheberbestimmung bei der Beteiligung mehrerer an der Schaffung einer Publika-
Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 1; Spindler, in: FS Schricker, 539 ff. Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 6. 96 Spindler, in: FS Schricker, 539, 554. 97 siehe hierzu Kapitel 2: D. III. sowie Kapitel 2: D. V. 94 95
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tion, 98 bis hin zu der Frage, was geschieht, wenn eine Publikation auf Anweisung etwa des Lehrstuhlinhabers von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt wurde 99 oder Dritte die Erstellung der entsprechenden Publikation mit finanziellen Mitteln unterstützt oder gar völlig finanziert haben: 100 1. Urheberschaft im Hochschulbereich Wie im allgemeinen Urheberrecht auch, so gilt ebenfalls im Arbeitsverhältnis und damit auch an der Hochschule das Schöpferprinzip des § 7 Abs. 1 UrhG ohne Einschränkungen. Urheber wird demnach immer derjenige, der die Publikation wirklich geschaffen hat; so zumindest in Deutschland. Wer das Werk in Auftrag gegeben hat oder wer für die Kosten, die die Erstellung eines solchen Werkes mit sich bringt, aufkommt, ist in Deutschland ohne Belang. Anders stellt sich die Rechtslage in den angelsächsisch geprägten Rechtsordnungen wie in den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Kanada und Neuseeland, sowie in Irland, den Niederlanden, Japan, Israel und der Türkei dar, denn dort gilt das Schöpferprinzip nicht. Urheber wird vielmehr automatisch derjenige, der das entsprechende Werk in Auftrag gegeben hat. Unmittelbare Auswirkung des § 7 UrhG ist, dass nur eine natürliche Person, mithin der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, Urheber sein kann, nicht hingegen Personenmehrheiten wie zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Kommanditgesellschaft oder eine Aktiengesellschaft. Folglich wird weder der einzelne Auftraggeber Urheber eine Publikation, noch kann die Hochschule automatisch Inhaber der verschiedenen Nutzungsrechte werden. Möchte die Hochschule die Nutzungsrechte vom Urheber erwerben, so ist sie gezwungen, sich diese vertraglich einräumen zu lassen. 101 Eine Hochschule muss sich die Nutzungsrechte an einer Veröffentlichung von dem publizierenden Professor, Assistenten oder wissenschaftlichen Mitarbeiter vertraglich einräumen lassen, um diese wirtschaftlich zu nutzen. 2. Miturheberschaft von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Assistenten Problematisch, gerade im Bereich der Hochschule, ist jedoch, ob oder ab wann die wissenschaftlichen Hilfskräfte, Mitarbeiter und Assistenten Miturheber an den Publikationen des Professors werden, dem sie zugeordnet sind. Dazu lässt sich zunächst festhalten, dass eine bloße Gehilfentätigkeit, wie zum Beispiel eine ReKapitel 2: C. I. 2. Kapitel 2: C. I. 2. . 100 Kapitel 2: D. IV. 101 siehe dazu schon S. 27. 98 99
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cherche oder gar nur das Kopieren einzelner Beiträge aus Zeitungen, die der Professor als Beleg für seine eigene Publikation benötigt, nicht ausreicht. 102 Aber auch die Durchführung vereinzelter Experimente im Rahmen der Publikationsvorbereitung genügt genauso wenig wie das Schreiben einzelner Passagen in einem Aufsatz. Wie im allgemeinen Urheberrecht, so gilt auch für den urheberrechtlichen Bereich an der Hochschule, dass die Leistung des Mitwirkenden eine gewisse geistige schöpferische Höhe erreicht haben muss, um als Werk im Sinne des Urheberrechts zu gelten. 103 Demnach ist es für eine etwaige Miturheberschaft eines Mitarbeiters oder Assistenten im Zusammenhang mit einer Publikation des Professors erforderlich, dass dieser dem Werk eine gewisse eigene Prägung gibt. Solange diese Schwelle noch nicht erreicht ist, stehen dem Mitarbeiter oder Assistenten keinerlei Urheberrechte an der Publikation zu. Ist dieser Punkt jedoch erst einmal überschritten, so bestimmt das Gesetz in § 8 Abs. 2 UrhG, dass den Miturhebern, also dem Professor und seinem Mitarbeiter/Assistenten, das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zustehen, mit anderen Worten, dass sie die Publikation grundsätzlich nur gemeinsam veröffentlichen und verwerten können. 104 Ebenso bedarf es der Zustimmung sämtlicher Miturheber, soll an dem Werk nachträglich noch eine Änderung vorgenommen werden. Diese Zustimmung ist immer im Vorhinein zu erteilen; eine nachträgliche Zustimmung, juristisch als „Genehmigung“ (§ 184 BGB) bezeichnet, hat der Gesetzgeber von vornherein bewusst ausgeschlossen. Damit sollte verhindert werden, dass ein eigenmächtiges Handeln eines der Miturheber, welches nicht nur zivilrechtliche sondern ggf. auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen würde, im Nachhinein durch die die anderen Miturheber geheilt wird. Nichtsdestotrotz ist eine einstimmig zu treffende vertragliche Vereinbarung zwischen den Miturhebern dahingehend möglich, als dass zukünftige Entscheidungen über Veröffentlichungen und Verwertungen lediglich noch mit einfacher Mehrheit der Miturheber oder sogar nur durch einen der Miturheber alleine getroffen werden können. 105 Ihre Grenze findet die Wahrnehmung des gemeinsamen Urheberrechts durch eine Mehrheit oder einen einzelnen Miturheber jedoch dann, wenn die Urheberpersönlichkeitsrechte der anderen berührt werden, 106 102 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 4; § 7 UrhG Rn. 7, 8; Wandtke/Bullinger/Thum, § 8 UrhG Rn. 6. 103 BGH GRUR 1963, 40, 41 – Straßen – gestern und morgen; BGH GRUR 1994, 39, 40 – Buchhaltungsprogramm; OLG München GRUR 1956, 432, 434 – Solange Du da bist; OLG Schleswig GRUR 1985, 289, 290 – Tonfiguren; OLG München ZUM 1990, 186, 190; Schricker/Loewenheim, § 7 UrhG Rn. 4; Wandtke/Bullinger/Thum, § 8 UrhG Rn. 3. 104 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 10; Wandtke/Bullinger/Thun, § 8 UrhG Rn. 29. 105 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 12. 106 BGH GRUR 1998, 673, 677 – Popmusik; Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 12; Wandtke/Bullinger/Thun, § 8 UrhG Rn. 29.
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wenn das Werk also nicht mehr die Namen der Miturheber enthält oder in einen Kontext gerückt wird, der dazu geeignet ist, die geistigen und persönlichen Interessen des einzelnen Miturhebers am Werk zu gefährden. Folglich kann sich ein Professor von seinen Mitarbeitern oder Assistenten, die an einer Publikation mitgewirkt haben, vertraglich das Recht einräumen lassen, alleine über die Veröffentlichung und Verwertung der Publikation zu bestimmen. Was er jedoch nicht kann, ist die Namen der beteiligten Mitarbeiter unerwähnt zu lassen, soweit sie hierin nicht vertraglich eingewilligt haben oder die Publikation in einem solchen Kontext zu veröffentlichen, der geeignet ist, die geistigen oder persönlichen Interessen der anderen zu gefährden. Um effektiv Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu verhindern, hat sich ein Repositorium bei demjenigen Professor, Assistenten oder wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher die Publikation einreicht, rückzuversichern, ob andere Autoren an der Schaffung des Werkes beteiligt waren und ob diese bejahendenfalls dem Einreichenden vertraglich das Recht eingeräumt haben, alleine über Veröffentlichung und Verwertung der Publikation zu bestimmen.
D. Welche Rechte stehen dem Urheber zu? Während die Verwertungsrechte an einem Werk von dem Urheber an Dritte übertragen werden können, bleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte untrennbar mit ihm verbunden. Das UrhG kennt drei Urheberpersönlichkeitsrechte: Das Veröffentlichungsrecht (§ 12), Anerkennung der Urheberschaft (§ 13) und den Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14). Im wissenschaftlichen Bereich ist § 13 Satz 2 UrhG, der dem Urheber das Recht einräumt, sein Werk mit einer Urheberbezeichnung (Name, Pseudonym, Künstlerzeichen oder Schutz der Anonymität 107 ) zu versehen, von besonderer Bedeutung. Häufig wird ein Werk von einer Vielzahl von Urhebern erstellt, die ein Recht auf die Nennung ihres Namens haben. 108 Dabei stellen sich die Fragen, wer als Urheber aufgeführt werden muss und wo die einzelnen Urheber ausgewiesen werden müssen. Sollten mehrere Urheber an einem Werk mitgewirkt haben, so steht jeder Person ein eigenständiger Anspruch auf die Nennung seines Namens zu. Daraus ergibt sich auch die Pflicht aller Miturheber, die Nennung der Namen der anderen Urheber zu dulden. 109 Die Namensnennung muss so erfolgen, dass das Werk dem Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 13 UrhG Rn. 12. Schricker/Dietz, § 13 UrhG Rn. 2. 109 Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 13 UrhG Rn. 5. 107 108
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Urheber zugeschrieben wird. 110 Daher müssen bei gemeinschaftlich geschaffenen Werken alle Urheber aufgeführt werden. Sind einzelne Teile des Werks bestimmten Urhebern zuzuordnen, so ist jeder Teil mit einem Hinweis auf dessen Urheber zu versehen. 111 So sind bei Veröffentlichungen in Zeitschriften alle Urheber an zentraler Stelle zu nennen, während bei einem Buch, dessen Kapitel von unterschiedlichen Urhebern erstellt wurden, die Urheber zusätzlich bei den jeweiligen Kapiteln aufzuführen sind. Das Recht zur Namensnennung besitzt nur der Schöpfer als natürliche Person und nicht etwa der Auftraggeber, Herausgeber oder die Institution, in dessen Namen der Urheber tätig wird. 112 Das Recht kann auch bei angestellten Urhebern nicht abbedungen werden. 113 Kein Recht auf Namensnennung besteht bei bloßer Gehilfenschaft, die vorliegt, wenn jemand nach Anweisungen des Werkschöpfers eine untergeordnete nicht individuelle Leistung erbringt. So werden Assistenten oder Hilfskräfte, welche im Auftrag eines Gelehrten beispielsweise beim Sammeln des Stoffes helfen oder einzelne Anmerkungen ausarbeiten, keine Miturheber. 114 Das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) stellt es dem Urheber frei, wann, wie und ob er sein Werk veröffentlichen möchte. Das Recht kann vom Urheber ausdrücklich ausgeübt werden oder die Veröffentlichung ergibt sich aus den Umständen, wenn beispielsweise ein Autor ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung vor der Veröffentlichung eines Werks einräumt, da eine Verwertung des Werks meist eine Veröffentlichung mit sich bringt. 115 Urheber haben gemäß § 14 UrhG das Recht, Entstellungen ihrer Werke oder anderer Beeinträchtigungen, die geeignet sind, berechtigte geistige oder persönliche Interessen am Werk zu gefährden, zu verbieten. Es besteht somit ein grundsätzliches Änderungsverbot an Werken (d.h. keine Änderung, Umgestaltung, Beeinträchtigung oder Entstellung) unabhängig von den Befugnissen (Nutzungsrechte, Schrankenbestimmungen) desjenigen, der in der Werk eingreift. 116 Ausgenommen sind vom Urheber gestattete Eingriffe, Einzelfälle in denen eine Interessenabwägung zu Ungunsten des Urhebers ausfällt 117 und Bearbeitung oder Umgestaltung im Rahmen des § 23 UrhG.
Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 13 UrhG Rn. 11. Wandtke/Bullinger/Thum, § 8 UrhG Rn. 27. 112 Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 13 UrhG Rn. 3; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 404. 113 Schricker/Dietz, § 13 UrhG Rn. 27. 114 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 257. 115 Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 12 UrhG Rn. 10. 116 Dreier/Schulze/Schulze, § 14 UrhG Rn. 2. 117 Dreier/Schulze/Schulze, § 14 UrhG Rn. 15. 110 111
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I. Namensnennungsrecht des wissenschaftlichen Mitarbeiters und Assistenten Für den jeweils mitwirkenden Studenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Assistenten ergibt sich das Recht zur Nennung des eigenen Namens bereits aus § 13 UrhG und somit schon aus den allgemeinen Vorschriften über die Miturheberschaft, soweit er denn einen Beitrag geleistet hat, der für das Auslösen des Urheberrechts ausreichend ist. Dieses Recht wird noch von § 24 Hochschulrahmengesetz (HRG) flankiert, der allerdings keinen urheberrechtlichen, sondern allein einen dienstrechtlichen Charakter hat. 118 Hiernach sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen als Mitautor zu nennen. Erfasst werden soll von § 24 HRG jedoch nicht nur der Miturheber im Rahmen der reinen Veröffentlichung, also der „Mitautor“ im klassischen Sinne, sondern jeglicher Mitarbeiter, der zu dem Forschungsergebnis beigetragen hat, soweit sein Beitrag nur eine gewisse geistige schöpferische Höhe erreicht hat; auf ein Mitwirken an der Publikation selbst kommt es dann nicht mehr an. 119 Ob die einzelnen Miturheber gleichgeordnet sind, wie dies bei zwei Professoren der Fall wäre, oder ob sie nachgeordnet sind, wie im Verhältnis Professor – Mitarbeiter, spielt für das Namensnennungsrecht des § 24 HRG keinerlei Rolle. Im Gegenteil: Durch diese Vorschrift soll gerade der wissenschaftliche Nachwuchs, also eben die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten, gefördert und stärker zur Geltung gebracht werden. 120 Hat ein Professor, Assistent, wissenschaftlicher Mitarbeiter oder auch ein Student in einer über reine Vorbereitungsarbeiten hinausgehenden Weise an der Publikation eines Dritten mitgewirkt, hat er einen Anspruch auf Namensnennung. II. Verwertungs- und Nutzungsrechte Eine wichtige Besonderheit des deutschen Urheberrechts ist die dauerhafte rechtliche Bindung des Urhebers an sein Werk und daraus resultierend die Unübertragbarkeit des Urheberrechts nach § 29 Abs. 1 UrhG im Gegensatz zum Copyright des amerikanischen Rechtssystems. Laut § 15 UrhG steht dem Urheber das absolute Recht zur Verwertung seiner Werke zu (Verwertungsrecht). Um diese Rechte
Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 36; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 134; Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 24 HRG. 119 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 134; Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 24 HRG. 120 BT-Drucks. 7/1328, 51; Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 24 HRG; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 134. 118
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wirtschaftlich nutzen zu können, ist es dem Urheber gemäß § 29 Abs. 2 bzw. § 31 UrhG möglich, Dritten Rechte zur Nutzung einzuräumen (Nutzungsrecht). 121 Die in § 15 UrhG aufgeführten Verwertungsrechte teilen sich in körperliche Verwertungsrechte (Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht) und in unkörperliche Verwertungsrechte (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht; Senderecht; Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und von Funksendungen) auf und sind in den §§ 16 ff. detailliert beschrieben. Die Aufzählung der Verwertungsrechte in § 15 UrhG ist nicht abschließend, so dass auch heute unbekannte Verwertungsrechte dem Urheber zufallen. Dies wurde besonders im Hinblick auf die technische Entwicklung notwendig, da das Gesetz nicht für jede neue Verwertungsform angepasst werden sollte und so gleichzeitig die Position des Urhebers gestärkt wurde. 122 Im Wissenschaftsbereich sind folgende Verwertungsrechte von besonderer Bedeutung: Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), Vortrags-, Vorführungs- und Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 1 bis 3), Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23 UrhG) und die freie Benutzung (§ 24 UrhG). Der Urheber hat gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht zur Verbreitung seines Werks (Original oder Vervielfältigungsstück). Daher kann er es der Öffentlichkeit anbieten und in Verkehr bringen. Wurde das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so ist die Weiterverbreitung (mit Ausnahme der Vermietung) gemäß § 17 Abs. 2 UrhG innerhalb der EU zulässig. Der Urheber hat das Recht auf der ersten Ebene die Verbreitung zu kontrollieren. Jede Weiterverbreitung (beispielsweise in Form einer Veräußerung des Ersterwerbers an einen Dritten) kann durch den Urheber nicht eingeschränkt werden. Da sich das Recht des Urhebers über die Kontrolle der Weiterverbreitung erschöpft, wird diese Regelung als „Erschöpfungsgrundsatz“ bezeichnet und stellt im Urheberrecht eine Ausnahme dar, da der Urheber ansonsten grundsätzlich an jeder Verwertungshandlung finanziell zu beteiligen ist. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für körperliche Werkstücke, so dass der Urheber zum Beispiel die Weiterveräußerung einer Software, die über das Internet bezogen wurde, untersagen kann. 123 Eine Ausnahme zu dem in § 14 UrhG normierten grundsätzlichen Änderungsverbot stellt § 23 UrhG dar, der die Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung oder Umgestaltung mit der Einwilligung des Urhebers erlaubt. Unter einer Bearbeitung eines Werks ist eine dem Originalwerk dienende Funktion zu verstehen, mit dem Zweck die Verwertungsmöglichkeiten des Originalwerks zu erweiWandtke/Bullinger/Heerma, § 15 UrhG Rn. 1. Wandtke/Bullinger/Heerma, § 15 UrhG Rn. 2. 123 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Meckel, § 17 UrhG Rn. 22 ff. 121 122
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tern (z.B. Verfilmung, Aufführung). 124 Weist eine Bearbeitung einen eigenen schöpferischen Beitrag auf, so kann auch die Bearbeitung urheberrechtlichen Schutz als eigenständiges Werk genießen (§ 3 UrhG). Bei der Umgestaltung hingegen wird das Werk als Vorlage genutzt oder dient zur Anregung, wobei der Abstand zwischen Originalwerk und Umgestaltung zu gering ist, um unter die Regelungen der freien Benutzung (§ 24 UrhG) zu fallen. 125 Lässt sich der Urheber von einem Werk lediglich inspirieren und verblasst das ursprüngliche Werk gegenüber dem neu geschaffenen Werk, so liegt eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG vor. Die Veröffentlichung und Verwertung ist ohne Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werks möglich. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Bearbeitung/Umgestaltung und freier Benutzung ist jedoch nicht möglich. Die Regelung des § 24 UrhG dient dem kulturellen Interesse der Allgemeinheit an bestehenden Werken und trägt der Tatsache Rechnung, dass neue Werke nicht im luftleeren Raum entstehen. 126 Da auch im Urheberrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, ist es dem Urheber gemäß § 31 UrhG möglich, Dritten Nutzungsrechte per Rechtsgeschäft einzuräumen. Diese Einräumung geschieht meist im Rahmen eines Vertrags und wird häufig als „Lizenzvertrag“ bezeichnet. 127 Der Umfang des Nutzungsrechts kann einzelne oder alle Nutzungsarten betreffen, als einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet und räumlich, zeitlich oder inhaltlich eingeschränkt sein. Unter dem Begriff der Nutzungsart ist dabei jede wirtschaftliche Nutzung zu verstehen, die eine abgrenzbare Art und Weise der Auswertung des Werks darstellt. 128 So stellen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe eines Buches verschiedene Nutzungsarten dar. 129 Während unbekannte Verwertungsrechte automatisch dem Urheber zufallen, ist es laut § 31 Abs. 4 UrhG nicht möglich, Nutzungsrechte über noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen, um Urhebern grundsätzlich die Verwertung ihrer Werke zu ermöglichen. So wäre es beispielsweise 1985 nicht möglich gewesen die Nutzungsrechte für die OnlineNutzung eines Werks einzuräumen, da diese Nutzungsart zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber gemäß § 31 Abs. 2 UrhG zur Nutzung des Werks auf die erlaubte Art, während ein ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) dazu berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die erlaubte Art zu nutzen. Dem Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist es zusätzlich gestattet, Dreier/Schulze/Schulze, § 23 UrhG Rn. 5. Dreier/Schulze/Schulze, § 23 UrhG Rn. 5. 126 Dreier/Schulze/Schulze, § 24 UrhG Rn. 1. 127 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 559. 128 Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 25. 129 BGH GRUR 1992, 310, 312 – Taschenbuch-Lizenz. 124 125
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einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Ein Buchverlag würde sich daher immer ein ausschließliches Nutzungsrecht (mit dem Inhalt der Vervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis) einräumen lassen, damit der Autor das Recht nicht weiteren Verlagen einräumen kann. Beim einfachen Nutzungsrecht handelt es sich um eine positive Nutzungsbefugnis, während das ausschließliche Nutzungsrecht ebenfalls das im Urheberrecht enthaltene Abwehrrecht umfasst. 130 So ist der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts im Gegensatz zu dem eines einfachen Nutzungsrechts berechtigt, anderen Personen die Nutzung des Werks im Rahmen seiner Nutzungsbefugnis zu untersagen. Der Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) vollzieht bezüglich der unbekannten Nutzungsarten einen Paradigmenwechsel. So entfällt das Verbot Nutzungsrechte von unbekannten Nutzungsarten einzuräumen (§ 31 Abs. 4 UrhG) und der neu eingeführte § 31a regelt die Ausgestaltung von Verträgen über unbekannte Nutzungsarten. Der ebenfalls neu eingeführte § 32c soll im Gegenzug die Vergütung für diese Nutzung sicherstellen: „Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.“ 131 Der neue § 137l sieht zusätzlich vor, dass die Nutzungsrechte unbekannter Nutzungsarten - rückwirkend für Lizenzverträge vom 1. Januar 1966 an - als eingeräumt gelten (Übertragungsfiktion), falls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt wurden. Ein Widerspruch durch den Urheber ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle möglich und nur unter der Bedingung, dass der Vertragspartner noch nicht begonnen hat, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden und Teil des Kulturlebens bleiben. Sollte der Urheber Nutzungsrechte einräumen, über die er nicht (mehr) verfügt, da sie beispielsweise bereits einem Dritten eingeräumt wurden, so spricht man von der Verfügung eines Scheinrechts. Verwertet der vermeintliche Lizenznehmer nun diese Nutzungsrechte, so handelt er als Nichtberechtigter und der tatsächliche Inhaber des Nutzungsrechts kann gegen ihn vorgehen. Daher sollte der Lizenznehmer prüfen, ob der Urheber überhaupt über die einzuräumenden Rechte verfügt. 132
Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 560 ff. Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/media/ archive/1174.pdf (26.03.2006). 132 Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 29. 130 131
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III. Alleinurheberschaft eines Professors oder Juniorprofessors Erstellt ein Professor oder ein Juniorprofessor im Rahmen seiner Tätigkeit an der Hochschule eine Publikation, so stellt sich die Frage, ob er über diese frei verfügen kann oder ob er der Hochschule die Rechte an dieser Publikation einräumen muss. In letzterem Falle könnte er dazu verpflichtet sein, etwaige Aufsätze oder gar ganze Bücher in einem universitätseigenen Verlag zu veröffentlichen. Zunächst lässt sich hierzu festhalten, dass auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG gilt. Demnach wird der Professor oder Juniorprofessor zunächst Urheber seiner Publikation, mit allen dazugehörigen Rechten. Bliebe es bei diesem urheberrechtlichen Grundsatz, so wäre es an dem Professor oder Juniorprofessor, zu bestimmen, ob er der Universität bzw. dem entsprechenden Bundesland als Arbeitgeber ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einräumt. Dieser Grundsatz wird noch durch § 43 UrhG, der Vorschrift über die Einräumung von Nutzungsrechten in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, untermauert. Hiernach obliegt es ebenfalls dem Urheber, sprich dem Professor oder Juniorprofessor, zu entscheiden, ob und wenn ja welche Art von Nutzungsrechten er seinem Arbeitgeber an Werken, die er im Rahmen seines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen hat, einräumt. Eine Rückausnahme jedoch enthält § 43 UrhG: Dem Arbeitgeber steht ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht zu, soweit sich dies aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstvertrages ergibt. Hinsichtlich dieses Nutzungsrechts gilt auch hier wiederum die aus dem allgemeinen Urheberrecht bekannte Zweckübertragungslehre; der Dienstherr bekommt die Nutzungsrechte also nur in dem Umfang eingeräumt, wie er sie im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses benötigt, 133 soweit nicht ausdrückliche vertragliche Regelungen vorhanden sind, die etwas anderes bestimmen; dann richtet sich der Umfang der Rechte nach dieser vertraglichen Abrede. 134 Dabei stellt sich zunächst die Frage, was unter einem relevanten Arbeits- oder Dienstverhältnis zu verstehen ist. Für den Begriff des Arbeitsverhältnisses ist hauptsächlich der jeweils geschlossene Arbeitsvertrag relevant, aus dem sich die einzelnen Pflichten des Arbeitnehmers ergeben. Daneben können sich jedoch auch Pflichten des Arbeitnehmers zur Werkschaffung aus den arbeitsrechtlichen Kollektivverträgen sowie aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, welcher damit das Arbeitsverhältnis ausgestalten kann, ergeben. 135 Der Begriff des „Dienstverhältnisses“ hingegen soll nicht den in § 611 BGB geregelten Dienstvertrag erfassen, sondern ist lediglich auf das öffentlich-rechtliche Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 20; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 48. Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 20. 135 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 10; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, § 43 UrhG Rn. 7; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 629; Schricker/Rojahn, § 43, Rn. 22; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 13. 133 134
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Dienst- und Treueverhältnis der Beamten sowie der anderen Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst gerichtet. 136 Auch wenn im Zusammenhang mit Beamten nicht auf vertragliche Vereinbarungen zurückgegriffen werden kann, so bestimmt sich der Umfang ihrer Dienstpflicht nach den Vorschriften des entsprechenden öffentlichen Dienstrechts. 137 1. Pflichtwerk Ob sich dann aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Weiteren eine Pflicht zur Abgabe einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz ergibt, richtet sich nach der Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitsvertrages. Besteht die in dem Arbeitsvertrag geregelte Hauptpflicht des Arbeitnehmers darin, ein bestimmtes Werk, also zum Beispiel einen Aufsatz oder einen Buchbeitrag, zu schaffen, so wird die Pflicht zur Einräumung einer Lizenz nach § 43 UrhG angenommen; man spricht im Zusammenhang mit diesem zu erschaffenden Werk auch von einem „Pflichtwerk“. 138 So leuchtet es unmittelbar ein, dass ein Journalist oder ein Fotograf, der für eine Zeitung arbeitet und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Artikel schreibt bzw. die entsprechenden Fotos aufnimmt, zwar Urheber an dem jeweiligen Werk ist, er jedoch mit der Erstellung des jeweiligen Werkes der Hauptpflicht aus seinem Arbeitsvertrag nachzukommen hat. Die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte durch den Urheber ist folglich Teil der Erfüllung des jeweiligen Arbeitsvertrages. „In Erfüllung“ arbeits- oder dienstvertraglicher Pflichten, wie es § 43 UrhG verlangt, ist ein Werk geschaffen, wenn dessen Entstehung bereits arbeitsvertraglich vorgesehen war. 139 Ob der Urheber das Werk während seiner Dienstzeit oder in seiner Freizeit, am Arbeitsplatz oder zu Hause erstellt, ist für § 43 UrhG ohne Belang, solange er damit die Hauptpflicht aus seinem Arbeitsvertrag erfüllt. 140
Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 11; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, § 43 UrhG Rn. 5; Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 2; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 28. 137 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 11; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 28; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2690. 138 BAG GRUR 1961, 491, 492 – Nahverkehrschronik; BGH GRUR 1974, 480, 482 – Hummelrechte; BGH GRUR 1978, 244 – Ratgeber für Tierheilkunde; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 9; Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 18. 139 KG GRUR-RR 2004, 228, 229; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 9; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 629; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 21; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 18. 140 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 10; Fromm/Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 3; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 630; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 23; Wandtke/Bullinger/Wandkte, § 43 UrhG Rn. 20. 136
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Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass noch ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht. 141 Der Umfang der durch § 43 UrhG eingeräumten Lizenz, ob es sich also um eine einfache oder um eine ausschließliche handelt, bestimmt sich nach der im Urheberrecht geltenden „Zweckübertragungslehre“. Die Rechte verbleiben damit, fehlende anderweitige vertragliche Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorausgesetzt, grundsätzlich in dem Umfang beim Arbeitnehmer, wie der Arbeitgeber oder Dienstherr sie nicht benötigt. 142 Positiv formuliert bedeutet das, dass der Arbeitgeber lediglich die Nutzungsrechte eingeräumt bekommt, die für den Betrieb oder die Dienststelle erforderlich sind. Wendet man das eben Gesagte auf den Hochschulbereich, genauer auf die Professoren und Juniorprofessoren an, so könnte man zu dem Schluss gelangen, dass sie aufgrund ihres Dienstverhältnisses dazu verpflichtet wären, der Universität bzw. dem jeweiligen Bundesland als ihrem Arbeitgeber, ein Nutzungsrecht an den von ihnen geschaffenen Publikationen und Lehrmaterialien einzuräumen. Diese Annahme geht jedoch fehl. Die Dienstpflichten der Professoren und Juniorprofessoren, die im Bereich der Forschung und Lehre liegen, erfassen nicht die Pflicht zur Veröffentlichung der von ihnen geschaffenen Werke 143 und zwar selbst dann nicht, wenn der Hochschullehrer sie während seiner Dienstzeit oder unter zu Hilfenahme von universitären Mitteln personeller oder sachlicher Art, sprich Mitarbeitern bzw. Hilfskräften oder Universitätsequipment, erstellt hat. 144 Dies resultiert aus der in Art. 5 Abs. 3 GG niedergelegten Wissenschaftsfreiheit, nach der Forschung und Lehre frei sind und der entnommen wird, dass Hochschulprofessoren keine Vorschriften im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Arbeit gemacht werden können. Dementsprechend ergibt sich zwar aus ihrem Arbeitsvertrag, dass sie zu Forschung und Lehre verpflichtet sind, ob sich das jedoch in Publikationen niederschlagen muss, kann ihnen ihr Arbeitgeber, also die Universität oder das entsprechende Bundesland, nicht vorschreiben. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG hat seine einfachgesetzliche Ausprägung darüber hinaus in § 43 HRG gefunden. Demnach nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in 141 BGH GRUR 1985, 129 ff. – Elektrodenfabrik; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 19; Rehbinder, Urheberrecht Rn. 630; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 21. 142 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 20; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 48, 51. 143 BGH GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien; OLG Karlsruhe GRUR 1988, 536 – Hochschulprofessor; BGH GRUR 1985, 529, 530 – Happening; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 12; Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 5; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 633; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 26; a.A. KG NJW-RR 1996, 1066, 1067 – Poldok. 144 Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 5; Schricker/Rohjahn, § 43 UrhG Rn. 31; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 26.
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ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses selbstständig war. Auch hieraus ergibt sich, dass sie keinerlei Weisungen unterliegen. 145 Dieser von Art. 5 Abs. 3 GG den Professoren und Juniorprofessoren gewährte Schutz ist jedoch nicht allumfassend, sondern hat auch einige Ausnahmen. 146 So muss zum Beispiel bei den Fernuniversitäten die Erstellung und Bereitstellung von Lehrmaterialien zu den Dienstpflichten eines Hochschullehrers gezählt werden. 147 Wäre es dem einzelnen Hochschullehrer überlassen, ob er seine Werke dem Arbeitgeber anbietet oder die Nutzungsrechte ohne Berücksichtigung der Fernuniversität an Dritte weitergibt, könnte anderenfalls das Konzept der Fernuniversitäten nicht funktionsfähig gehalten werden. Auch, wenn der Professor als ein Teil in ein längerfristiges übergreifendes Forschungsprojekt eingebunden ist, liegt es im Rahmen seiner Dienstpflicht, der Universität Nutzungsrechte einzuräumen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG nicht bereits dann versagt, wenn ein Forschungsprojekt in Rede steht, sondern dies nur in den Fällen geschieht, in denen die Arbeit des übergreifenden Forschungsprojektes gefährdet würde, wäre eine freie Verfügung des Hochschullehrers über die Nutzungsrechte gegeben. Als letzte Ausnahme ist in diesem Zusammenhang die Erstellung von Prüfungsklausuren zu nennen. Auch hier wird eine Dienstpflicht des Professors angenommen, 148 so dass die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht verletzt ist. Professoren sind nur dann verpflichtet, der Hochschule Nutzungsrechte an einer Publikation einzuräumen, wenn diese im Zusammenhang mit einem übergreifenden Forschungsprojekt erfolgt, er als Angestellter einer Fernuniversität dieser Lehr- und Lernmaterialien zur Verfügung stellt oder es sich um die Erstellung einer Prüfungsaufgabe handelt. Im Übrigen hat die Hochschule keinen Anspruch darauf, dass der Professor, Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter sein Werk veröffentlicht und kann dies daher in der Regel nicht für sich nutzbar machen.
BVerfGE 35, 79, 112 f.; BVerfGE 47, 327, 367 f.; BVerfGE 90, 1, 12; BVerwGE 102, 304, 307 f.; Dreier/Pernice, Art. 5 III GG Rn. 32; v. Münch/Kunig/Wendt, Bd. 1, Art. 5 GG Rn. 103; Sachs/Bethge, Art. 5 GG Rn. 207. 146 Schricker/Rojahn § 43 UrhG, Rn. 132 ff.; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 26. 147 gleiches gilt auch für Prüfungsklausuren. Siehe dazu LG Köln NJW-RR 2000, 1294, 1295 – Multiple Choice Klausur; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 43. 148 LG Köln NJW-RR 2000, 1294, 1295 – Multiple Choice Klausur; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 43; siehe hierzu ferner Schricker/Rohjan, § 43 UrhG Rn. 131; vgl. im Zusammenhang mit anderen Universitätsangestellten KG Berlin NJW-RR 1996, 1066, 1067 – Poldok. 145
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2. Freies Werk Neben den „Pflichtwerken“ gibt es die sog. „freien Werke“. Bei diesen handelt es sich um Werke im Sinne des Urheberrechts, deren Erschaffung jedoch nicht auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages gegründet ist; mithin besteht keine arbeitsvertragliche Pflicht zu ihrer Erstellung. In diese Kategorie gehören zum einen Werke, die der Arbeitnehmer nur „bei Gelegenheit“ seiner Beschäftigung erstellt und zum anderen solche, die gänzlich außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegen. 149 Gleichgültig, welche der beiden eben genannten Arten der Werkerschaffung vorliegt, es ergibt sich in keinem Fall aus dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, dass der Arbeitnehmer gezwungen wäre, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an seinem Werk einzuräumen. Eine unmittelbare Anwendung des § 43 UrhG scheidet also von vornherein aus. 150 Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht jedoch davon aus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber zur Anbietung von freien Werken in dem Umfang verpflichtet ist, wie der Arbeitgeber für seinen Betrieb oder seine Dienststelle ein Interesse an ihnen hat. 151 Als Rechtsgrundlage für diese Anbietungspflicht wird von einigen eine Analogie zum Arbeitnehmererfinderrecht gezogen, von anderen wird eine Treupflicht des Arbeitnehmers angenommen und nach anderer Auffassung wiederum sind wettbewerbsrechtliche Aspekte heranzuziehen. 152 Welche dieser Begründungen der Vorzug zu geben ist, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Problematisch gestalten sich die Fälle, in denen der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit mit Arbeitsmitteln ein Werk erschafft, an dem der Arbeitgeber kein berufsbedingtes Interesse hat. Die überwiegende Ansicht in der Literatur lehnt hier, obwohl man sicherlich schon aus der Nutzung von Arbeitsmitteln auf ein gewisses Interesse des Arbeitgebers an dem jeweiligen Werk schließen könnte, eine Anbietungspflicht ab. Allerdings kann der Arbeitgeber in solchen Konstellationen arbeitsrechtliche Ansprüche gegen seinen Arbeitnehmer haben, da dieser Arbeitsmaterialien für sachfremde Zwecke verwendet hat. In die Kategorie der „freien Werke“ werden, aufgrund der fehlenden Dienstpflicht der Hochschulprofessoren zur Veröffentlichung ihrer Forschungsergebnis-
Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 3; Rehbinder, Urheberrecht Rn. 632; Ullmann, GRUR 1987, 6 f.; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 22. 150 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 23; Fromm/Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 3; Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 7; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 100. 151 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 23; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, § 43 UrhG Rn. 8; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 101; a.A. Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 7; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 34; höchstrichterlich ist die Frage noch nicht entschieden. 152 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 24 ff.; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, § 43 UrhG Rn. 8; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 101. 149
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se, 153 auch deren Werke eingeordnet. 154 Auch, wenn es sich bei den von Hochschullehrern geschaffenen Werken nicht um „Pflichtwerke“ handelt, so wird doch auch im Zusammenhang mit den freien Werken überlegt, ob den Professor oder Juniorprofessor nicht doch die mit den freien Werken einhergehende Anbietungspflicht trifft. Dies wird jedoch einhellig von Literatur und Rechtsprechung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass eine Anbietungspflicht dem Schutz des Professors aus Art. 5 Abs. 3 GG zuwiderlaufen und diesen damit negieren würde. 155 Demnach trifft den Hochschullehrer für seine Publikationen keinerlei Anbietungspflicht im Hinblick auf die Hochschule oder das jeweilige Bundesland. Auch die Tatsache, dass die Professoren und Juniorprofessoren für ihre Forschungstätigkeit Personal- und Sachmittel der Hochschule verwenden, ändert weder etwas an dieser Tatsache, noch führt dies zu arbeits- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen, da dem ebenfalls Art. 5 Abs. 3 GG entgegensteht. 156 In concreto bedeutet das für ein hochschuleigenes Repositorium, dass ein Hochschullehrer sich zwar entscheiden kann, seine Publikationen in diesem zu veröffentlichen, dass er hierzu in Ermangelung einer entsprechenden Anbietungspflicht jedoch nicht gezwungen werden kann. Ein Professor ist frei in der Entscheidung, eine Publikation zu veröffentlichen. Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Anbietungspflicht kann ein Repositorium ihn daher nicht dazu zwingen. Nichtsdestotrotz werden in der Literatur Überlegungen laut, dieses Hochschullehrerprivileg zu verkürzen. So soll dem Hochschulprofessor zwar noch die Entscheidung überlassen bleiben, ob er ein Werk veröffentlichen möchte, sollte er sich jedoch zu einer Veröffentlichung entschließen, so solle der Hochschule eine Frist zur Entscheidung darüber eingeräumt werden, wo und auf welche Weise dies zu geschehen habe. 157 Auf diese Art und Weise soll die Hochschule bestimmen können, ob das Werk des Professors auf konventionelle Art oder im Wege des Open Access zu veröffentlichen ist. Begründet wird dieses Ansinnen damit, dass von der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG lediglich die Entscheidung ob ein Werk zu veröffentlichen ist, erfasst sei. Im Bereich des „Wie“ der Veröffentlisiehe dazu Fn. 143. Rehbinder, Urheberrecht Rn. 633; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 26. 155 BGHZ 112, 243, 249; BGH GRUR 1985, 529, 530 – Happening; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 12; Fromm/Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 3; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 131; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 32. 156 abstellend auf die seit mehr als einem Jahrhundert geltende Praxis Fromm/Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 2. 157 Pflüger/Ertmann, ZUM 2004, 436, 441. 153 154
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chung hingegen seien andere Grundrechte, nämlich die der Berufs- und der Eigentumsfreiheit spezieller, solange die Veröffentlichung noch in wissenschaftsadäquater Weise erfolgt. 158 Zusätzliches Gewicht bekommt diese Forderung auf den ersten Blick nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs aufgrund der Regelungen des Patentrechts, zu dem aufgrund der Ähnlichkeit der Materie durchaus eine Parallele gezogen werden kann. Während hier, ähnlich wie im Urheberrecht, die Erfindungen eines Hochschullehrers gemäß § 42 ArbEG alte Fassung (a.F.). frei waren, er also die freie Verfügungsgewalt über seine Erfindung inne hatte, ist dies durch eine Novellierung aufgehoben worden: Nach § 42 ArbEG neue Fassung (n.F.) werden grundsätzlich alle Erfindungen zu Diensterfindungen erklärt, sodass grundsätzlich die Hochschule über die Verwertung der Erfindung bestimmen kann. Die mit einer Erfindung einhergehende positive und negative Publikationsfreiheit des Hochschullehrers soll durch diese Vorschriften aber nicht abgeschafft werden. In diesem Bereich ergeben sich lediglich leichte Einschränkungen, sodass eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht vorliegt. Die grundsätzliche Entscheidung, ob eine Veröffentlichung erfolgen oder unterbleiben soll, obliegt auch weiterhin dem einzelnen Hochschullehrer. So sieht § 42 Nr. 1 ArbEG n.F. vor, dass der Erfinder berechtigt ist, die Diensterfindung zu offenbaren – mit anderen Worten zu publizieren – wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat. Als „rechtzeitig“ wird dabei durch § 42 Nr. 1 ArbEG n.F. eine Frist von zwei Monaten angesehen. Auf der anderen Seite ist der Hochschullehrer gar nicht erst verpflichtet, seinem Dienstherrn aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit eine Erfindung anzuzeigen, wenn er eine Offenbarung der Diensterfindung von vornherein ablehnt. Erst in dem Augenblick, in dem er sich für eine Offenbarung entscheidet, hat er seinem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden. Insofern ergeben sich im Rahmen des Patentrechts keine gravierenden Einschneidungen des Hochschullehrerprivilegs im Hinblick auf die Publikationsfreiheit. Folglich stehen solche Änderungen von Seiten des Gesetzgebers auch nicht im Urheberrecht zu befürchten. IV. Veröffentlichungspflicht bei Drittmittelfinanzierung Eine der wichtigsten Ausnahmen von der Entscheidungsbefugnis des Hochschullehrers bezüglich der Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse liegt im Bereich der durch Drittmittel finanzierten Projekte. Dass eine Drittmittelfinanzierung grundsätzlich möglich und auch zulässig ist, ergibt sich aus § 25 Abs. 1 HRG, der festlegt, dass die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder, erfasst werden hiervon Hochschullehrer, Assistenten und Mitarbeiter, im Rahmen ihrer dienstli158
Pflüger/Ertmann, ZUM 2004, 436, 441.
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chen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchführen können, die nicht aus den von der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden, soweit – wie Absatz 2 vorschreibt – dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen beeinträchtigt wird. Auch im Rahmen dieser drittmittelfinanzierten Projekte ergeben sich dem Gesetzeswortlaut nach keine direkten Veröffentlichungspflichten für das an dem Projekt beteiligte wissenschaftliche Personal. Durch § 25 Abs. 2 letzter Halbsatz HRG wird lediglich eine Sollvorschrift statuiert. Hiernach „sollen“ die Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Folglich könnte man davon ausgehen, dass über eine etwaige Veröffentlichung der Auftraggeber im Einvernehmen mit den Mitarbeitern entscheidet, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. 159 Diese Annahme geht jedoch fehl: In der Praxis stellt sich die Vorschrift - zumindest für die Forschungsergebnisse, die in der Hochschule erzielt wurden - vielmehr als eine Veröffentlichungspflicht dar. 160 Zum Teil wird die Veröffentlichung sogar als Voraussetzung dafür gesehen, dass dem Hochschullehrer für sein Vorhaben Mittel zu Verfügung gestellt werden. Eine Möglichkeit des Professors, von einer Veröffentlichung der Ergebnisse abzusehen, weil er mit ihnen noch nicht zufrieden ist oder er der Überzeugung ist, dass sie noch nicht veröffentlicht werden dürften, besteht danach nicht. 161 Insoweit ist § 25 Abs. 2 letzter HS HRG als eine Ausnahme von der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG zu sehen. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse ist nur in den Fällen nicht gegeben, wenn weitere grundrechtliche geschützte Rechte oder öffentliche Belange einer etwaigen Veröffentlichung entgegenstehen. 162 Als solche öffentlichen Belange kommen hier Gefahren für verfassungsrechltich geschützte Güter oder das Interesse an einer militärischen Geheimhaltung in Betracht. 163 Jedoch nicht nur von Seiten der Hochschule, sondern auch von Seiten des Drittmittelgebers besteht häufig die Gefahr, dass die Publikationsfreiheit des Hochschullehrers eingeschränkt wird. So wird in der Praxis häufig die Mittelvergabe an den Hoschullehrer oder die Hochschule davon abhängig gemacht, dass der Professor sich von vornherein vertraglich zu einer Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse verpflichtet. So sehen zum Beispiel Förderrichtlinien von Drittmittelgebern von vornherein vor, dass von ihnen erwartet wird, dass die mit ihren Mitteln erzielten Forschungsergebnisse publiziert werden. Eine Aufnahme einer solchen Publikationsklausel in den Förderungsvertrag führt zu einem Ausschluss der Publikationsfreiheit der Hochschullehrer bei jedwedem Drittmittelproso auch Deumeland, § 25 Abs. 1 HRG. siehe hierzu Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 25 HRG Rn. 10; Reich, § 25 HRG Rn. 6. 161 siehe hierzu Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 25 HRG Rn. 10 f. 162 Dallinger/Bode/Dellian/Dallinger, § 25 HRG Rn. 11; Reich, § 25 HRG Rn. 6. 163 Reich, § 4 HRG Rn.14. 159 160
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jekt. Problematisch in diesem Zusammenhang gestaltet sich, dass sich im Bereich privater Drittmittelgeber der Hochschullehrer nicht auf sein Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, da Grundrechte lediglich als Abwehrrechte gegen den Staat bestehen. 164 Insoweit wird sich der Hochschullehrer Privaten gegenüber wohl oder übel auf Veröffentlichungsklauseln einlassen müssen. Anders stellt sich die Rechtslage hingegen in den Fällen dar, in denen sich der Drittmittelgeber selbst in öffentlicher Trägerschaft befindet, da hier insoweit die Abwehrfunktion des Art. 5 Abs. 3 GG wieder einschlägig ist, sodass die Drittmittelvergabe nicht von etwaigen Veröffentlichungsklauseln abhängig gemacht werden darf, da dies in die negative Publikationsfreiheit des Hochschullehrers eingreifen würde. 165 Auch im Zusammenhang mit der Hochschule selbst stellt sich die Frage, ob die Mittelvergabe von der Zustimmung einer Veröffentlichung abhängig gemacht werden kann oder ob insoweit Art. 5 Abs. 3 GG entgegensteht. So wäre es denkbar, dass die Hochschule dem einzelnen Hochschullehrer einen Mindestetat einräumt und die restliche Mittelvergabe von einer Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse abhängig macht. Dies ist jedoch aus zweierlei Gründen abzulehnen: Zum einen würde dies die Forschungsfreiheit aushebeln und zum anderen ergibt sich schon aus Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Recht des Hochschullehrers auf angemessene Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel. 166 V. Alleinurheberschaft des wissenschaftlichen Mitarbeiters und Assistenten Die rechtliche Lage hinsichtlich der Alleinurheberschaft wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistenten ist differenziert zu betrachten, da es in diesem Kontext an einer einheitlichen Regelung wie bei den Hochschullehrern fehlt. Stellen sie ihre Publikationen im Zusammenhang mit ihrer weisungsgebundenen Tätigkeit an einem Institut oder Lehrstuhl her, so handelt es sich bei dieser Arbeit um ein Pflichtwerk. 167 Folglich hat der jeweilige Mitarbeiter der Universität oder dem entsprechenden Bundesland nach § 43 letzter Halbsatz UrhG Nutzungsrechte an
BVerfGE 35, 79, 112 ff.; BVerfGE 88, 129, 136 f.; BVerfGE 93, 85, 95; BVerfGE 43, 242, 267; BVerwGE 55, 73, 75; Dreier/Pernice, Art. 5 III GG Rn. 30; Sachs/Bethge, Art. 5 GG Rn. 201; Bethge, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht I, 1052; v. Münch/Kunig/Wendt, Art. 5 GG Rn. 104. 165 siehe hierzu auch Dreier/Pernice, Art. 5 III GG Rn. 31. 166 BVerwGE 52, 339, 348 ff.; Dreier/Pernice, Art. 5 III GG Rn. 46, 51; v. Münch/Kunig/Wendt, Art. 5 GG Rn. 105; Lorenz, JZ 1981, 113, 115. 167 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 12; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 132; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43UrhG Rn. 27. 164
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seiner Publikation einzuräumen, da sich gerade in diesen Fällen schon insoweit „etwas anderes aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis“ ergibt. 168 Etwas anderes ergibt sich jedoch auch für den wissenschaftlichen Mitarbeiter und den Assistenten, wenn er eine Publikation nicht aufgrund einer dienstlichen Weisung, sondern nur bei Gelegenheit seiner Arbeit oder gar in seiner Freizeit erstellt, wenn es sich bei der geschaffenen Publikation mithin um ein freies Werk handelt. 169 Dem Grundsatz nach wäre er bei der Schaffung eines freien Werkes verpflichtet, seinem Dienstherrn ein Nutzungsrecht des entsprechenden Werkes anzubieten; doch auch für den Mitarbeiter oder Assistenten im universitären bzw. generell im forschenden Bereich greift das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ein. 170 Insoweit trifft auch die Mitarbeiter und Assistenten keine Anbietungspflicht, wenn sie ihr Werk lediglich bei Gelegenheit der Arbeit oder gar in ihrer Freizeit erstellt haben. Dies bedeutet für den praktisch bedeutsamen Fall der Doktorarbeiten und Habilitationsschriften, dass hier keinerlei Anbietungspflicht besteht, sodass Mitarbeiter und Assistenten vollumfänglich über die Nutzungsrechte an ihren Arbeiten bestimmen können. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten müssen der Hochschule die Nutzungsrechte an ihrer Publikation einräumen, die sie nach Weisung des Lehrstuhl- oder Institutsleiters erarbeitet haben. Dissertationen und Habilitationen hingegen können, müssen jedoch nicht, einem Repositorium angeboten werden. VI. Urheberrechte von Studenten, Diplomanden, Doktoranden, Habilitanten Noch deutlicher als bei den an einem Lehrstuhl beschäftigten Mitarbeitern und Assistenten, die bei Gelegenheit der Arbeit ihre Doktorarbeiten und Habilitationsschriften erstellen, gestaltet sich die urheberrechtliche Rechtslage bei Studenten, Diplomanden, Doktoranden und Habilitanten, die nicht an einem Lehrstuhl beschäftigt sind. Zum einen sind sie, wie die Beschäftigten auch, aufgrund des Schöpferprinzips des § 7 UrhG Urheber ihrer Arbeiten. Dementsprechend stehen ihnen auch sämtliche Nutzungsrechte an ihrem Werk sowie die Entscheidung darüber, wem sie entsprechende Nutzungsrechte einräumen wollen, zu. Darüber hinaus besteht zwischen ihnen und der Universität bzw. dem jeweiligen Bundesland kein Arbeitsverhältnis, sodass sich bezüglich der Nutzungsrechte an dieser Rechtslage auch nach § 43 UrhG nichts ändert. Auch, wenn das entsprechende Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 136. Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 12; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 132; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 27. 170 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 12; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 135; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 27. 168 169
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Seminarthema oder das Thema für die Diplom- oder Doktorarbeit sowie für die Habilitationsschrift von dem Professor stammt, führt das zu keiner anderen urheberrechtlichen Beurteilung. 171 Möchte der Hochschullehrer die Arbeit dennoch nutzen, so stehen im dafür zwei Wege zur Verfügung: Entweder er bedient sich der Schranke des § 51 UrhG, also der Vorschrift über Zitate, was ihm in den meisten Fällen aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit der Publikation jedoch nicht sehr viel weiter helfen wird, oder er lässt sich die benötigten Nutzungsrechte von dem Betreffenden vertraglich einräumen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine zwangsweise vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten von vornherein ausscheidet. Diese Rechteeinräumung ist nur wirksam, wenn sie von dem Betreffenden wirklich freiwillig eingegangen wird. Andernfalls stellt sie einen Verstoß gegen § 138 BGB oder, je nach Ausprägung, sogar gegen § 134 BGB i.V.m. § 240 StGB dar. 172 Ein Hochschullehrer kann Arbeiten seiner Doktoranden, Habilitanden, Diplomanden oder Studenten nur dann uneingeschränkt ohne die Notwendigkeit des Zitierens für sich verwenden, wenn der Autor ihm frei von direktem oder indirektem Druck die Nutzungsrechte hieran einräumt. VII. Einbehaltung von Prüfungsarbeiten An vielen Fakultäten ist es üblich, dass dem Prüfling seine Prüfungsarbeiten, seien es nun Klausuren oder auch Haus- und Diplomarbeiten, nicht wieder ausgehändigt und die einzelnen Prüfungsleistungen sogar nach einer gewissen Zeit vernichtet werden, so zum Beispiel die Examensklausuren und die Examenshausarbeit der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Dieses Einbehalten steht jedoch in keinem urheberrechtlichen Zusammenhang, sondern findet seine Grundlage in verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Die einzelnen Prüfungsleistungen sind Teil des Prüfungsverfahrens, welches ein Verwaltungsverfahren darstellt und in dem Prüfungsbescheid als Verwaltungsakt mündet. In den Aktenordnungen der einzelnen Bundesländer finden sich Vorschriften, die festlegen, dass Akten oder auch nur Teile von Akten – und zu solchen sind die einzelnen Prüfungsleistungen geworden – nicht an Dritte herausgegeben werden dürfen. 173 Dies beinhaltet auch den jeweiligen Prüfling.
171 Knudsen/Lauber, Schutz wissenschaftlicher Leistungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, S. 88; Veddern, Multimediarecht für die Hochschulpraxis, S. 143. 172 ähnlich auch Knudsen/Lauber, Schutz wissenschaftlicher Leistungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen S. 88. 173 Siehe hierzu zum Beispiel §§ 13 ff. Aktenordnung für die niedersächsische Landesverwaltung (Nds. AktO).
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Auch, wenn der Prüfling kein Recht zur Aushändigung seiner schriftlichen Leistungsnachweise hat, ändert sich an der urheberrechtlichen Beurteilung hierdurch jedoch nichts. Soll eine urheberrechtsrelevante Nutzung einer Prüfungsleistung erfolgen, so ist von dem entsprechenden Prüfling das entsprechende Nutzungsrecht einzuholen. Die Hochschulen und Prüfungsämter haben ungeachtet des Urheberrechts des Bearbeiters das Recht, Prüfungsarbeiten einzubehalten.
E. Schranken des Urheberrechts Das Urheberrecht unterliegt als „geistiges Eigentum“ einer Sozialbindung 174 und ist daher dem Interessenausgleich zwischen Urhebern und gesellschaftlichen Gruppen verpflichtet. Der 6. Abschnitt (§§ 44a ff.) des UrhG legt daher die Schranken des Urheberrechts fest, die sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten. 175 Die Regelungen schränken die absoluten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit, aus staatlichen Interessen und zu Gunsten besonderer Personengruppen ein. 176 Urheberrechtsschranken sind auf Grund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. 177 Für die Wissenschaft sind folgende Schranken von besonderer Bedeutung: § 45 UrhG erlaubt zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Ausstellung und Wiedergabe von Werken zur Verwendung in Gerichtsverfahren und für Behörden, §§ 48 - 50 UrhG erlauben die Vervielfältigung und Verbreitung von öffentlichen Reden (§ 48), Zeitungsartikeln, Kommentaren (§ 49) und Ausschnitten von anderen Werken (§ 50) im Tagesinteresse durch die Presse, § 51 UrhG regelt das Zitatrecht, § 52a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und § 53 UrhG das Recht der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen Gebrauch. Die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) schränkt die Rechte des Urhebers im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung im Zusammenhang der Bezugnahme auf andere Werke ein und dient damit dem kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt. 178 Im Rahmen des § 51 UrhG sind Zitate in Form der Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den 174 BVerfG GRUR 1972, 481, 483 – Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfG GRUR 1972, 487 – Schulfunksendung; BVerfG GRUR 1980, 44 ff. – Kirchenmusik; BVerfG GRUR 1989, 193, 194 – Vollzugsanstalten; Loewenheim/Götting, § 30 UrhG Rn. 1. 175 Loewenheim/Götting, § 30 UrhG Rn. 1. 176 Wandtke/Bullinger/Lüft, Vor §§ 44a UrhG Rn. 1; Schricker/Melichar, Vor §§ 45 ff. UrhG Rn. 1. 177 Wandtke/Bullinger/Lüft, Vor §§ 44a UrhG Rn. 1. 178 Möhring/Nicolini/Waldenberger § 51 UrhG, Rn. 1.
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Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen (sog. Großzitat, § 51 Nr. 1) oder Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden (sog. Kleinzitat, § 51 Nr. 2). Wissenschaftliche Abhandlungen fallen regelmäßig unter § 51 Abs. 1 UrhG, welcher das Großzitat erlaubt und gleichzeitig auch das Kleinzitat umfasst. 179 Ein Zitat muss inhaltlich immer im Zusammenhang mit dem eigenen Werk stehen („zur Erläuterung des Inhalts“, § 51 Abs. 1 UrhG) und darf nicht zur alleinigen Aufwertung oder Ausschmückung missbraucht werden. Zitate dürfen nur in selbstständigen urheberrechtlich schützenswerten Werken benutzt werden, so dass eine Aneinanderreihung von Zitaten kein eigenständiges Werk bildet und daher nicht zulässig ist. 180 In jedem Fall ist der Zitierende gemäß § 63 UrhG dazu verpflichtet, die Quelle des Zitats anzugeben und das Zitat unverändert aufzuführen (§ 62 UrhG). In dem Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) wird § 51 neu gefasst und erlaubt die „Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Diese Generalklausel weitet das Zitatrecht aus und erlaubt das Zitieren von beliebigen Quellen, wie zum Beispiel von Internetseiten. § 52a UrhG ermöglicht die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) kleiner Teile eines Werks oder Werke geringen Umfangs für Unterricht und wissenschaftliche Forschung. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Zugänglichmachung zum jeweiligen Zweck geboten ist, keine kommerziellen Interessen verfolgt werden, das Werk bereits veröffentlich wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG) und die Zugänglichmachung nur für einen abgegrenzten Personenkreis erfolgt. Laut § 52a Abs. 3 UrhG ist die für die öffentliche Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigung ebenfalls zulässig. Ebenso wie bei Zitaten muss eine Urhebernennung erfolgen (§ 63 UrhG) und das Änderungsverbot (§ 62 UrhG) beachtet werden. 181 Die Regelungen des § 52a UrhG sind bis zum 31. Dezember 2006 befristet, um die Auswirkungen dieser Urheberrechtsschranke auf die Wissenschaft und Verlagswirtschaft zu beobachten und ggf. die Befristung aufzuheben. 182 Der Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) sieht nicht vor, die Befristung aufzuheben, so dass diese Schranke voraussichtlich zum Ende des Jahres 2006 auslaufen wird. 183 Im Gegensatz zu § 53 Abs. 2 und 3 UrhG, der Vervielfältigungen für Zwecke des wissenschaftlichen Gebrauchs und der Lehre unter ähnlichen VoraussetzunWandtke/Bullinger/Lüft, § 51 UrhG Rn. 2. Schricker/Schricker, § 51 UrhG Rn. 20 ff., Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 UrhG Rn. 5 ff. 181 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, § 52a UrhG Rn. 23. 182 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, § 52a UrhG Rn. 1. 183 siehe hierzu auch Kapitel 5: B. II. 4. 179 180
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gen wie § 52a UrhG zulässt, adressiert § 52a UrhG die sich wandelnden Bedürfnisse und Arbeitsweisen und erlaubt zusätzlich die öffentliche Zugänglichmachung für einen abgegrenzten Kreis von Personen (beispielsweise eine Forschungsgruppe), welche zum Beispiel in Form eines (entsprechend gesicherten) Onlinezugriffs per Intranet realisierbar ist. 184 Während für den Zweck des Unterrichts nur kleine Teile eines Werkes vervielfältigt und zugänglich gemacht werden dürfen, ist es für die wissenschaftliche Forschung erlaubt „veröffentlichte Teile eines Werkes“ und – gleich lautend für Unterricht und Wissenschaft – „Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften“ (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen. 185 Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung in § 52a UrhG ist enger gefasst als der des wissenschaftlichen Gebrauchs in § 53 Abs. 1 UrhG. So ist unter wissenschaftlicher Forschung immer eigene, nicht kommerzielle Forschung zu verstehen, die auf neue wissenschaftliche Erkenntnis ausgerichtet ist. 186 Die Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG erlaubt Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen Gebrauch. Zulässig sind laut § 53 Abs. 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen durch eine private Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Datenträgern, soweit dies auch mittelbar keinem Erwerbszweck dient und die Vorlage, die zur Vervielfältigung dient, nicht offensichtlich rechtswidrig erstellt worden ist. Als maximale Anzahl der Vervielfältigungen im Rahmen von § 53 UrhG hat sich – obwohl gesetzlich nicht geregelt – die Zahl 7 durchgesetzt. 187 Beispiele für die Anwendung dieser Regelung stellen Kopien von CDs, nicht kopiergeschützter Videos und Auszüge aus Büchern im Familien- und Freundeskreis dar. In § 53 Abs. 2 UrhG sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit für die Vervielfältigung zum sonstigen Gebrauch geregelt. Aus wissenschaftlicher Sicht besonders interessant sind die Möglichkeiten für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) zu vervielfältigen und die Zulässigkeit einer Vervielfältigung, wenn es sich um ein mindestens zwei Jahre vergriffenes Werk handelt (§ 53 Abs. 2 Nr. 4b UrhG). Im Gegensatz zum privaten Gebrauch, für den die Vervielfältigung selbst vorgenommen oder durch einen Dritten unentgeltlich geschehen muss, kommt für den sonstigen Gebrauch auch eine entgeltliche Vervielfältigung in Betracht. Bei Vervielfältigungen des sonstigen Gebrauchs muss es sich immer um solche für die eigene Verwendung handeln, so dass beispielsweise innerhalb einer Hochschule Vervielfältigungsstücke innerhalb einer Gruppe genutzt werden können, diese jedoch nicht Dritten zur Verfügung gestellt werden Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, § 52a UrhG Rn. 2. Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 63. 186 Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 64. 187 BGH GRUR 1978, 474; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, § 53 UrhG Rn. 45. 184 185
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dürfen. 188 Der Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) fasst den wissenschaftlichen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG enger, indem gefordert wird, dass die Vervielfältigung keinen gewerblichen Zwecken dient. Trotz dieser Änderung sollte die Nutzung dieser Schrankenregelungen auch bei Drittmittelprojekten, die mittelbar auch einen wirtschaftlichen Nutzen haben können, möglich sein. 189 Im Gegensatz zur wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 52a UrhG umfasst der wissenschaftliche Gebrauch des § 53 Abs. 2 UrhG auch wissenschaftliche Arbeiten, die keine neuen Erkenntnisse hervorbringen. So sind auch Studenten während der Ausbildung und Privatpersonen, die sich über den Stand der Wissenschaft informieren und dabei mit wissenschaftlichen Methoden arbeiten, privilegiert. 190 Selbstverständlich fallen Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen unter die Regelungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG, wobei auch diese beachten müssen, dass das Herstellen eines Vervielfältigungsstücks geboten sein muss. Besteht beispielsweise die Möglichkeit ein Buch aus einer Bibliothek auszuleihen, so darf dies nicht aus Bequemlichkeit vervielfältigt werden. 191 Der Regierungsentwurf zur Reform des UrhG („Zweiter Korb“) sieht eine neue Schrankenregelungen § 53a vor, die es öffentlichen Bibliotheken erlauben soll, einzelne in Zeitungen und Zeitschriften erschienene Beiträge sowie kleine Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands zu übermitteln, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Damit bestätigt die Norm nur das, was ohnehin schon durch den BGH auch nach alter Rechtslage für zulässig erklärt worden war. 192 Hier hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine öffentliche Bibliothek auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge anfertigen darf, um sie im Wege des Post- oder Faxversands an den Besteller zu übermitteln, soweit dieser sich auf einen durch § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. 193 Die Übermittlung in elektronischer Form soll ausschließlich als grafische Datei und unter weiteren Bedingungen möglich sein. Hintergrund dieser Beschränkung ist eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit einerseits und der des Urhebers andererseits. Dieser Interessenausgleich wäre Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 25. Der Regierungsentwurf begründet die Änderung damit, dass die Änderung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG der Klarstellung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie (2001/29/EG) diene. Siehe: Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/media/ archive/1174.pdf, S. 56, (26.03.2006). 190 Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 27. 191 Loewenheim/Loewenheim, § 31 UrhG Rn. 27. 192 BGHZ 141, 13 ff. 193 siehe hierzu auch Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/ media/archive/1174.pdf , S. 56 f. (26.03.2006). 188 189
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nicht mehr gegeben, wenn den Bibliotheken eine Versendung in elektronischer Form ohne Einschränkungen gestattet wäre. 194 Als Ausgleich für die Eingriffe in die Recht der Urheber durch die Schrankenregelungen, steht diesen ein finanzieller Vergütungsanspruch zu, der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. 195
F. Grundzüge des internationalen Urheberrechts Das UrhG, welches in diesem Kapitel behandelt wurde, gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und erstreckt sich grundsätzlich nur auf Inländer (§ 120 UrhG). 196 Für Urheberrechte im Ausland sind nur die dort geltenden Urheber- und Leistungsschutzrechte anwendbar. Die räumliche Begrenzung der nationalen Rechtsordnungen wird als Territorialitätsprinzip bezeichnet und zwingt den Rechtsinhaber dazu, seine Rechte in der Rechtsordnung des Schutzlandes zu suchen („Schutzlandprinzip“). 197 Die gegenteilige Auffassung, die auf ein Universalitätsprinzip abstellt, hat sich in der Praxis bislang nicht durchsetzen können. Dessen Ziel ist die Etablierung eines einheitlichen und weltweit anerkannten Urheberrechts, welches unabhängig von einzelnen Rechtsordnungen bestehen und somit der Ubiquität von Immaterialgütern entgegenkommen soll. 198 Das Schutzlandprinzip führt dazu, dass es das eine Urheberrecht nicht gibt, sondern dass dem Urheber ein Bündel jeweils nationaler Rechte an seinen Werken zusteht, was in der Praxis zu vielfältigen Problemen bei der Anerkennung und Durchsetzung von Urheberrechten führt. 199 Verbessert wird der Rechtsschutz des Urhebers durch völkerrechtliche Verträge, wobei die bedeutendsten Verträge die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) von 1886 und das TRIPS-Abkommen von 1995 sind. Die seit 1886 mehrfach geänderte RBÜ 200 dient dem internationalen Schutz von Urheberrechten 201 (ohne Nachbarrechte wie Leistungsschutzrechte). Der Anwendungsbereich sind Werke der Literatur und Kunst, worunter auch Erzeugnisse der Wissenschaft fallen. Das Abkommen über handelsbezogene As194 Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, veröffentlich unter: http://www.bmj.bund.de/media/archive/ 1174.pdf, S. 58 (26.03.2006). 195 Loewenheim/Melichar, §§ 45 UrhG ff. 196 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 797. 197 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 969; BVerfG GRUR 1990, 438, 441 – Bob Dylan; BGH GRUR 2003, 328 – Sender Felsberg; BGH GRUR 1999, 152, 153 – Spielbankaffäre. 198 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 806 ff.; so auch Neuhaus, RabelZ 40 (1976) 191, 194 und Drobnig, RabelZ 40 (1976), 195, 197; Deringer, NJW 1985, 513, 517. 199 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 795. 200 Wandtke/Bullinger/Wandtke, Einleitung, Rn. 73. 201 Rehbinder, Urheberrecht Rn. 984.
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