Open Culture - Die Rechtliche Frage: Unterschied zwischen den Versionen

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Inhalte einen erheblichen Aufwand dar, da eine Lizenzangabe für  
 
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jeden einzelnen anders lizenzierten Teil zu erfolgen hat.
 
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Version vom 27. Juni 2007, 20:50 Uhr

Abstract

Warum spielt die rechtliche Frage eine so große Rolle in der Open Culture? Tatsächlich spielt sie keine größere Rolle als für eine Firma, die ihr Eigentum schützen will. Im Unterschied dazu liegt das Bestreben nicht im Schutze des Eigentums sondern in der Förderung der Allgemeinheit. Die folgende Abhandlung soll dies verdeutlichen.

Einleitung

Im Grunde unterliegt fast alles einem Recht, so kommt bei literarischen und wissenschaftlichen Texten, musikalischen Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme, Rundfunksendungen, ... das Urheberrecht zum Tragen. Das Urheberrecht fordert eine Schöpfungshöhe, somit ist nicht jeder Text bzw. jede Software dadurch geschützt.

Wie auch der Satz: Ich gehe in ein Haus; unterliegt auch dieses Programm nicht dem Urheberrecht.

/* my hello world program */
#include <stdio.h>
 
int main(void)
{
printf("hello world\n");
return 0;
}

Hingegen sind persönliche geistige Schöpfungen, wie Thomas Bernhard's "Der Stimmenimitator" und der Linux-Kernel, urheberrechtlich geschützt. Die Schöpfungshöhe ist also ein Maß an Individualität, die ein Werk im Sinne des Urheberrechts inne hat. Wird die Schöpfungshöhe wie im obigen Beispiel nicht erreicht, ist das Werk gemeinfrei, sofern nicht ein anderes Schutzrecht für einen gesetzlichen Schutz sorgt.

Einerseits schützt es den Urheber in seinem Persönlichkeitsrecht und andererseits dient es der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das Verwertungsrecht. Diese Geistesschöpfungen, folgend als Werke bezeichnet, unterliegen einer Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei ausübenden Künstlern erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der Darbietung.

Um nun anderen eine Nutzung an einem geschützten Werk zu gewähren, werden durch Verträge bzw. Lizenzen der an der Nutzung interessierten Partei gewisse Nutzungsrechte eingeräumt.

Lizenzen

Urheberrechtliche Lizenzverträge sind Verträge, die dem Vertragspartner einfache oder ausschließliche Rechte einräumen. Hierfür werden die Vertragsbedingungen, also die Spielregeln, im Lizenztext festgehalten. Darunter fallen neben den Rechten, die dem Lizenznehmer Freiheiten zugesteht, auch Bedingungen, wie Gegenleistungen und Vertragsstrafen. Ein Vertrag bedarf der Zustimmung beider Parteien um Wirkung zu erlangen.

GNU General Public License als Beispiel

3.1. Richard Stallman

Im Januar 1989 veröffentlichten Richard Stallman, der Gründer des GNU-Projektes, und der Rechtsprofessor und pro bono Anwalt der Free Software Foundation Eben Moglen die erste Version der GPL. Sie stellte eine Vereinheitlichung ähnlicher Lizenzen dar, die schon vorher für Freie Software verwendet wurden. Normalerweise wurde für jede Software eine eigene Lizenz zugeschnitten. Dies stellte speziell im Bereich der Freien Software ein Hindernis dar, da die Erstellung einer solchen meist rechtlichen Beistand bedarf und somit Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Dem setzten Stallman und Moglen die GPL entgegen, welche bei jedem Projekt wieder verwendet werden kann. Somit wurde auch jedem Programmierer die Möglichkeit gegeben, auch kleine Projekte mit einer Lizenz auszustatten, die vor Gericht Bestand hat. Die letzte Revision der Lizenz erfolgte 1991 mit der Version 2. Zeitgleich wurde auch die LGPL, damals noch unter dem Namen Library General Public License, veröffentlicht. Diese wurde 1999 in Lesser General Public License umbenannt.

Lizenzbestimmungen

Das die GPL eine besondere Lizenz ist, bemerkt der aufmerksame Leser schon in der Preamble.

The licenses for most software are designed to take away your
freedom to share and change it. By contrast, the GNU General
Public License is intended to guarantee your freedom to share and
change free software--to make sure the software is free for all
its users. 

Lizenzen werden, verwendet um dem Nutzer die Richtlinien zur Benützung der Software zu verdeutlichen. Dies bezieht sich zum Beispiel auf das Verbot, das Programm zu kopieren, zu verändern, ... Normalerweise ist es eine Auflistung von Verboten, hier hingegen ist es eine Auflistung von Rechten:

  1. Das Programm darf ohne jede Einschränkung für jeden Zweck genutzt werden.
  2. Kopien des Programms dürfen kostenlos verteilt werden.
  3. Die Arbeitsweise eines Programms darf studiert und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden.
  4. Es dürfen auch veränderte Versionen vertrieben werden.

Aber auch Pflichten:

  1. Alle verteilten Versionen müssen mit dem Quellcode vertrieben oder dem Empfänger des Programms auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
  2. Eine einmal unter die GPL gestellte Software bedingt immer, auch bei Veränderung des Quellcodes, die GPL.

Interessant an der GPL ist, dass die Restriktionen der Lizenz nicht zum Schutze des Autors, sondern zum Schutze vor Einbindung in propäritäre Software (zB: Microsoft Windows) eingesetzt werden. Also zur Erhaltung der Rechte bzw. Freiheiten die diese Lizenz gewährt. Man bezeichnet dieses rechtliche Konstrukt als Copyleft.

Kritik an der GPL

Ein Hauptkritikpunkt an der GPL ist, dass sie Software, die Quellcode verwendet, der unter unter die GPL gestellt wurde, kontaminiert. Das heißt, dass Software die unter der GPL steht, bei Weiterverwendung immer unter der GPL stehen muss. Wird nun diese und sei es nur Teile dieser in ein anderes Programm integriert, so muss dieses Programm nun unter der GPL lizenziert werden. Somit ist es unmöglich den freien Quellcode in kommerzielle Projekte zu verwenden. Das betrifft auch Code von Bibliotheken, die diesen statisch oder dynamisch Verlinken. Speziell in diesem Fall hemmt dies die Verbreitung von Standardbibliotheken. Daher wird für Programmbibliotheken vielfach die Lesser General Public License (LGPL), ursprünglich als Library General Public License bezeichnet, verwendet, wenn die Nutzung auch durch unfreie Software ermöglicht werden soll. Da im Gegensatz zur GPL die LGPL das dynamische Linken jeglichen Quellcodes erlaubt.

3.2. Verbreitung von Open Source Software Lizenzen / SourceForge Januar 2001

Rechtliche Aspekte der GPL

Da die GPL aus dem angelsächsischen Raum stammt, sind einige Klauseln nur bedingt auf andere Rechtsräume anwendbar, da das Entstehen, Erlöschen und der Inhalt von Immaterialgüterrechten, wie Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, nach dem Recht des jeweiligen Landes zu beurteilen sind, indem eine Benutzungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Dies bedeutet, dass die Rechtssicherheit erst durch Prüfung der Lizenzvereinbarung in jedem Land gewährleistet ist.

Was ist GPL-kompatibel?

Eines der größten Probleme mit Software-Lizenzen ist die Frage ihrer Verträglichkeit miteinander. So ist das Einbinden von Code in ein GPL-Programm nur von GPL-kompatiblen Quellcode möglich. Kurz; nur Code der unter einer Lizenz steht, die weder die Freiheiten noch die Plichten der GPL verletzen ist als GPL-kompatibel zu bezeichnen. Da die GPL die meistverbreitete Lizenz im Bereich Open-Source-Software ist, sind viele Open-Source-Lizenzen, aber nicht alle, zu ihr kompatibel.

Weiterentwicklung der GPL

Die letzte Veröffentlichung der GPL stammt aus dem Jahr 1991. Da sie nun auch große Verbreitung ausserhalb des GNU-Projekts hat und dies nicht nur im Bereich Software, stehen drei Hauptpunkte an.

3.3. Das GNU-Logo
  1. Da die GPL als globale und universelle Lizenz im Bereich Software gedacht ist, soll die nächste Revision, also Version 3, die Rechtsräume anderer Staaten stärker berücksichtigen. Damit die Grundprinzipen der GPL auch in anderen Ländern rechtsverbindlich sind, sobald jemand Software oder Text unter die GPL stellt.
  2. Verbesserung der Paragraphen 3 (Verteilen, ... ) und 7 (Patente)
  3. Softwarepatente und Trusted computing sollen im Lizenztext Berücksichtigung finden.


Zusammenfassung

Abschließend sollte natürlich nicht unerwähnt bleiben, dass es eine Vielzahl an freien Lizenzen für Software, Dokumentationen, Musik, ... gibt. Eines der schwersten Herausforderungen hierbei ist die Wahl einer solchen für ein Projekt, da ein späterer Wechsel der Lizenz mitunter nur sehr schwer möglich sein kann. Immer häufiger findet auch das Verfahren einer Doppel- bzw. Mehrfach-Lizenzierung Anwendung. Dabei lizenziert der Urheber beispielsweise eine Software unter der GPL und unter einer kommerziellen Lizenz. Natürlich steht dieses Recht nur dem Urheber zu. Ein weiteres Problem stellt die Kompatiblität der Lizenzen untereinander dar, da unterschiedliche Copyleft-Lizenzen, die die gleichen Rechte und Plichten haben, also defacto gleich sind, sich nicht in die andere übertragen lassen. Aber auch der Lizenzdschungel selbst ist eine große Herausforderung. So wird zum Beispiel der Textinhalt der Wikipedia unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation vertieben, die Bilder, Grafiken und Logos auf den einzelnen Seiten können jedoch unter einer anderen Lizenz stehen, die eine andere Auszeichnung des Urhebers verlangen. Dies stellt speziell bei der Wiederverwertung solcher Inhalte einen erheblichen Aufwand dar, da eine Lizenzangabe für jeden einzelnen anders lizenzierten Teil zu erfolgen hat.