Open Culture - Die Rechtliche Frage: Unterschied zwischen den Versionen
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Hingegen sind persönliche geistige Schöpfungen, wie Thomas Bernhard's | Hingegen sind persönliche geistige Schöpfungen, wie Thomas Bernhard's |
Version vom 9. März 2006, 15:02 Uhr
Abstract
Warum spielt die rechtliche Frage eine so große Rolle in der Open Culture? Tatsächlich spielt sie keine größere Rolle als für eine Firma, die ihr Eigentum schützen will. Im Unterschied dazu, liegt das Bestreben nicht im Schutze des Eigentums sondern in der Förderung der Allgemeinheit. Die folgende Abhandlung soll dies verdeutlichen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Im Grunde unterliegt fast alles einem Recht, so kommt bei literarischen und wissenschaftlichen Texten, musikalischen Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme, Rundfunksendungen, ... das Urheberrecht zum Tragen. Das Urheberrecht fordert eine Schöpfungshöhe, somit ist nicht jeder Text bzw. jede Software dadurch geschützt.
Ein Programm wie dieses unterliegt nicht dem Urheberrecht.
Hingegen sind persönliche geistige Schöpfungen, wie Thomas Bernhard's "Der Stimmenimitator" und der Linux-Kernel, urheberrechtlich geschützt. Einerseits schützt es den Urheber in seinem Persönlichkeitsrecht und andererseits dient es der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das Verwertungsrecht.
Diese Geistesschöpfungen, folgend als Werke bezeichnet, unterliegen einer Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei ausübenden Künstlern erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der Darbietung.
Um nun anderen eine Nutzung des Werks zu gewähren, werden durch Verträge bzw. Lizenzen gewisse Nutzungsrechte eingeräumt.
Lizenzen
Urheberrechtliche Lizenzverträge sind Verträge, die dem Vertragspartner einfache oder ausschließliche Rechte einräumen. Hierfür werden die Vertragsbedingungen, also die Spielregeln, im Lizenztext festgehalten. Darunter fallen neben den Rechten, die dem Lizenznehmer Freiheiten zugesteht, auch Bedingungen, wie Gegenleistungen und Vertragsstrafen. Ein Vertrag bedarf der Zustimmung beider Parteien um Wirkung zu erlangen.
GNU General Public License
Im Januar 1989 veröffentlichten Richard Stallman, der Gründer des GNU-Projektes, und der Rechtsprofessor und pro bono Anwalt der Free Software Foundation Eben Moglen die erste Version der GPL. Sie stellte eine Vereinheitlichung ähnlicher Lizenzen dar, die schon vorher für Freie Software verwendet wurden. Normalerweise wurde für jede Software eine eigene Lizenz zugeschnitten. Dies stellte speziell im Bereich der Freien Software ein Hindernis dar, da die Erstellung einer solchen meist rechtlichen Beistand bedarf und somit Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Dem setzten Stallman und Moglen die GPL entgegen, welche bei jedem Projekt wieder verwendet werden kann. Somit wurde auch jedem Programmierer die Möglichkeit gegeben, auch kleine Projekte mit einer Lizenz auszustatten, die vor Gericht Bestand hat. Die letzte Revision der Lizenz erfolgte 1991 mit der Version 2. Zeitgleich wurde auch die LGPL, damals noch unter dem Namen Library General Public License, veröffentlicht. Diese wurde 1999 in Lesser General Public License umbenannt.
Lizenzbestimmungen
Das die GPL eine besondere Lizenz ist, bemerkt der aufmerksame Leser schon in der Preamble.
The licenses for most software are designed to take away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public License is intended to guarantee your freedom to share and change free software--to make sure the software is free for all its users.
Lizenzen werden dahingehend verwendet um dem Nutzer die Richtlienien zur Benützung der Software zu verdeutlichen. Dies bezieht sich zum Beispiel auf das Verbot, das Programm zu kopieren, zu verändern, ... Normalerweise ist es eine Auflistung von Verboten, hier hingegen ist es eine Auflistung von Rechten:
- Das Programm darf ohne jede Einschränkung für jeden Zweck genutzt werden.
- Kopien des Programms dürfen kostenlos verteilt werden.
- Die Arbeitsweise eines Programms darf studiert und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden.
- Es dürfen auch veränderte Versionen vertrieben werden.
Aber auch Plichten:
- Alle verteilten Versionen müssen mit dem Quellcode vertrieben oder dem Empfänger des Programms auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
- Eine einmal unter die GPL gestellte Software bedingt immer, auch bei Veränderung des Quellcodes, die GPL.
Interessant hierhingehend ist, dass die Restriktionen der Lizenz nicht zum Schutze des Autors, sondern zum Schutze vor Vereinleibung in propäritäre Software eingesetzt werden. Also zur Erhaltung der Rechte bzw. Freiheiten die diese Lizenz gewährt. Man bezeichnet dieses rechtliche Konstrukt als Copyleft.
Kritik an der GPL
Ein Hauptkritikpunkt an der GPL ist, dass sie Software, die Quellcode der unter unter die GPL gestellt wurde verwendet, kontaminiert. Somit ist es unmöglich den freien Quellcode in kommerzielle Projekte zu verwenden. Das betrifft auch Code von Bibliotheken, die diesen statisch oder dynamisch Verlinken. Speziell in diesem Fall hemmt dies die Verbreitung von Standardbibliotheken. Daher wird für Programmbibliotheken vielfach die Lesser General Public License (LGPL), ursprünglich als Library General Public License bezeichnet, verwendet, wenn die Nutzung auch durch unfreie Software ermöglicht werden soll. Da im Gegensatz zur GPL die LGPL das dynamische Linken jeglichen Quellcodes erlaubt.
Rechtliche Aspekte der GPL
Da die GPL aus dem angelsächsischen Raum stammt, sind einige Klauseln nur bedingt auf andere Rechtsräume anwendbar, da das Entstehen, Erlöschen und der Inhalt von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des jeweiligen Landes zu beurteilen sind, indem eine Benutzungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Dies bedeutet, dass die Rechtssicherheit erst durch Prüfung der Lizenzvereinbarung in jedem Land gewährleistet ist.
Was ist GPL-kompatibel?
Eines der größten Probleme mit Software-Lizenzen ist die Frage der Kompatibilität zueinander. So ist das Einbinden von Code in ein GPL-Programm nur von GPL-kompatiblen Quellcode möglich. Kurz; nur Code der unter einer Lizenz steht, die weder die Freiheiten noch die Plichten der GPL verletzen ist als GPL-kompatibel zu bezeichnen. Da die GPL die am meist verbreitenste Lizenz im Bereich Open-Source-Software ist, sind viele Open-Source-Lizenzen, aber nicht alle, zu ihr kompatibel.
Weiterentwicklung der GPL
Die letzte Veröffentlichung der GPL stammt aus dem Jahr 1991. Da sie nun auch große Verbreitung ausserhalb des GNU-Projekts hat und dies nicht nur im Bereich Software, stehen drei Hauptpunkte an.
- Da die GPL als globale und universelle Lizenz im Bereich Software gedacht ist, soll die nächste Revision, also Version 3, die Rechtsräume anderer Staaten stärker berücksichtigen. Damit die Grundprinzipen der GPL auch in anderen Ländern rechtsverbindlich sind, sobald jemand Software oder Text unter die GPL stellt.
- Verbesserung der Paragraphen 3 (Verteilen, ... ) und 7 (Patente)
- Softwarepatente und Trusted computing sollen im Lizenztext Berücksichtigung finden.