Stofflichkeit, Nutzbarkeit, Beschränkbarkeit (tphff): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2012, 09:31 Uhr
Mit der Unterscheidung zwischen Dingen und Ideen wird in der ökonomisch-politischen Debatte oft der Hinweis verbunden, dass Ideen aufgrund ihrer Immaterialität nicht den gewöhnlichen Beschränkungen wirtschaftlicher Produkte unterliegen. Ihre Vervielfältigung verlangt keinen Materialaufwand und sie können von vielen Menschen "besessen" werden, ohne dass eine der anderen etwas wegnimmt. Damit passen sie nicht in den üblichen Rahmen einer Wirtschaft als Verwaltung des Mangels.
Informationen über die Lage einer Immobilie können nicht mehr leicht zurückgehalten werden.
In diesem Zusammenhang sind aber, genauer betrachtet, drei unterschiedliche Betrachtungsweisen zu unterscheiden:
- eine metaphysische Unterscheidung: Materie und Immaterielles
- eine anthropologische Beschaffenheit: die spezielle Nutzbarkeit von Gedanken
- juridisch-ökonomische Festlegungen: Zugriffsbeschränkungen
Es besteht ein kategorialer Unterschied zwischen Stoff/Nicht-Stoff (Körper/Welle, Lärm/Stille, Signifikant/Signifikat) und körperlich/geistig (Galle/Ärger, Gesetzbuch/Verbindlichkeit). Luft, Licht und Töne will man von Bäumen, Mauern und PKWs unterscheiden, ohne unbedingt Fragen der Erkenntnistheorie oder Ökonomie zu behandeln.
Wie wird die menschliche Verwendung von Gütern konzipiert? Viele Zugangsweisen sind möglich. "Der Mensch ist Geist, das unterscheidet ihn vom Tier." "Der Mensch ist, was er isst." Zentral und wirksam ist eine Modellierung von Besitz, sprachanalytisch ausgedrückt des Auxiliarworts haben. Menschen haben
- Eltern und Verwandte
- einen Körper, Schmerzen
- eine Lebensgeschichte
- Einstellungen, Vorurteile, Verpflichtungen
- Gut und Boden
Zwischen der Welt des Geistes und der pragmatischen Nachzeichnung des status quo bietet sich eine Version des Platonismus an: Menschen haben Ideen. Das ist der Humanismus des Copyright.
Das Urheberrecht ist das Recht des Werkschöpfers (Urhebers) an seinem individuellen geistigen Werk oder an einem Geschmacksmuster. Das geistige Werk besteht aus Inhalt und innerer und äußerer Form. Die geistige Schöpfung kann sowohl im Inhalt oder in der Form oder in beidem liegen. Es handelt sich um ein absolutes, gegenüber jedermann wirkendes Recht. Geschützte Werke sind gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) solche der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Urheberrecht umfasst seinem Inhalt nach die Urheberpersönlichkeitsrechte nach §§ 12 ff. UrhG, die Verwertungsrechte nach § 15 UrhG und die sonstigen Rechte nach §§ 25 ff. UrhG. Es schützt gegen schuldhaft rechtswidrige Verletzung strafrechtlich geschützt. Außerdem besteht ein zivilrechtlicher Schutz, da bei schuldhaftem Handeln Schadensersatzansprüche erhoben werden können. Neben diesen Ansprüchen können auch verschuldensunabhängige Ansprüche bestehen, wie z.B. ein Anspruch auf Auskunft, auf Beseitigung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung oder auf Unterlassung. [http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/u/urheberrecht/ Wörterbuch 1]
Definition of COPYRIGHT the exclusive legal right to reproduce, publish, sell, or distribute the matter and form of something (as a literary, musical, or artistic work) [http://www.merriam-webster.com/dictionary/copyright Wörterbuch 2]