Wissen und Recht (tphff2015)

Aus Philo Wiki
Wechseln zu:Navigation, Suche

Open_Culture_-_Die_Rechtliche_Frage

Lawrence_Lessig_über_Code_und_Gesetz_(Code)

Urheberrecht zusammengefasst

Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrecht schützt den Urheber als geistigen Schöpfer eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es sichert ihm alle Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Verwertungsrechte.

Die Rechte des Urhebers

Grundsätzlich hat der Urheber das Recht, über sein Werk in jeder Art und Weise zu verfügen. Mit dem Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft genießt der Autor den Schutz vor der Entstellung seines Werks; ... Ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, liegt in seiner Entscheidungsgewalt. Neben diesen sog. Urheberpersönlichkeitsrechten verfügt der Autor auch über die Verwertungsrechte an seinem Werk, die insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung umfassen.

Das Verlagsrecht und der Verlagsvertrag

Das Verlagsrecht ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (bspw. Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Weitere Rechte des Autors sind das Recht zum Vortrag, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen.

Grenzen des Urheberrechts

Die Vervielfältigung von Büchern, Zeitschriften und Artikeln erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Allerdings definiert das Urheberrechtsgesetz eine Kopierfreiheit in bestimmten Grenzen. So erlaubt es ausdrücklich die Privatkopie zum eigenen Gebrauch. Es ist in Deutchland auch zulässig, "kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen öffentlich zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für die Weitergabe an Dritte für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Diese Erlaubnis schließt auch die digitale Vervielfältigung und Verbreitung (über ein Intranet oder per E-Mail) geschützter Werke ein.

Hochschulen und Urheberrecht

Auszüge aus: Gerald Spindler (Hg.) Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen

erschienen in der Reihe „Göttinger Schriften zur Internetforschung“ im Universitätsverlag Göttingen 2006


Kapitel 2: Hochschulen und Urheberrecht – Schutz wissenschaftlicher Werke (Matthias Mönch; Jens M. Nödler)

Einführung in das deutsche Urheberrecht

Das deutsche „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG) regelt den Schutz bestimmter Geistesschöpfungen, die Werke genannt werden. Das Gesetz schützt Urheber solcher Werke, wenn es sich um „persönliche geistige Schöpfungen“ der Literatur, Wissenschaft oder Kunst handelt, wobei diese Werkgattungen nur beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen sind. Das Schutzsubjekt des UrhG ist der Urheber eines Werkes, das Schutzobjekt das Werk selbst. Zu beachten ist, dass das deutsche UrhG nur im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

Durch die Schöpfung eines Werks entsteht das Urheberrecht automatisch. Es bedarf keiner Anmeldung oder Eintragung wie etwa im Patentrecht. Während im amerikanischen Rechtssystem der Urheberrechtshinweis der Form „© Jahr Name des Autors“ rechtserheblich ist, 49 sieht das deutsche UrhG keine Kennzeichnungspflicht des Werks als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz vor. Der auch in Deutschland übliche Copyright-Vermerk schadet nicht, ist jedoch rechtsunerheblich. „Der Schutz [eines Werkes] beginnt mit der Schöpfung des Werkes“ und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrecht ist gemäß § 28 UrhG ein vererbliches Recht. Es dient jedoch nicht ausschließlich dem Schutz der Rechte und Ansprüche des Urhebers, sondern unterliegt wie jedes vermögenswerte Recht der Sozialbindung. Dies drückt sich durch etliche Einschränkungen des Urheberrechts und die Befristung des Urheberrechtsschutzes auf den Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers und der anschließenden Gemeinfreiheit des Werkes aus. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und den kulturellen Interessen der Allgemeinheit geschaffen werden.

Was ist ein Werk?

Der Schutzgegenstand des Urhebergesetzes ist das Werk. Das UrhG enthält in § 2 Abs. 1 einen Beispielkatalog von geschützten Werken, zu denen Sprachwerke, Schriftwerke, Computerprogramme, Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gehören. Es wird zwischen den Werken der schönen Künste (zum Beispiel Literatur, Musik, Malerei) und denen der angewandten Künste (zum Beispiel wissenschaftliche Abhandlungen, Computerprogramme, technische Zeichnungen) unterschieden, wobei der Schutzumfang des UrhG dabei für alle Werke gleich ist. Durch das UrhG werden neben den geistigen Schöpfungen (Werke) ebenfalls geistige Leistungen, die nicht die Anforderungen an ein Werk erfüllen, durch Leistungsschutzrechte und auch Rechte eigener Art („sui generis“) wie die Rechte des Datenbankherstellers geschützt.

Geschützt ist jeweils ein konkretes Werk, nicht jedoch die Werkgattung, zu der ein Werk gehört. Jedes Werk im Sinne des UrhG muss eine Schöpfungshöhe aufweisen, was im Gesetz in § 2 Abs. 2 durch die Formulierung der „persönlichen geistigen Schöpfung“ zum Ausdruck kommt. Die Anforderungen an ein Werk sind daher eine persönliche Schöpfung, ein geistiger Inhalt, eine Ausdrucksform und eine gewisse Individualität. Das Merkmal des geistigen Inhalts besagt, dass sich der menschliche Geist in einem Werk niedergeschlagen haben muss.

Die einem Werk zugrunde liegende Idee ist hingegen nicht vom Urheberrecht geschützt, sondern nur die konkrete Ausdrucksform. Die Formgebung muss jedoch nicht abgeschlossen sein, so dass auch Pläne, Skizzen und Entwürfe bereits den Schutz des Urheberrechts genießen können. Die geforderte Individualität (auch Gestaltungshöhe genannt) verlangt von einem Werk keine Neuheit oder Einmaligkeit, wohl aber eine gewisse Kreativität, die über das Durchschnittliche und Handwerkliche hinausgeht. Im Rahmen der Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche an die geforderte Individualität jedenfalls für Computerprogramme und Lichbildwerke aufgegeben. 61 Insgesamt setzt die Rechtsprechung die Anforderungen an die benötigte Individualität nicht sehr hoch an. So werden auch Routenbeschreibungen, Kataloge und Gebrauchsanweisungen als Werke geschützt. Dies wird auf Grund der geringen Anforderungen an die schöpferische Leistung als sog. „kleine Münze“ des Urheberrechts bezeichnet und in der juristischen Literatur kritisiert, da die Absenkung der Schutzvoraussetzungen zu einer zu starken Ausweitung des Schutzbereichs des UrhG führen würden. Tabellen, Listen und Verzeichnisse (wie zum Beispiel Telefon- und Adressbücher), die Daten nur exakt und vollständig wiedergeben ohne selbst individuell zu sein, bleiben hingegen schutzlos.

Allgemeinwissen und wissenschaftliche Lehren

Ausnahmen vom Schutzbereich des UrhG bilden Ideen, Allgemeinwissen (tatsächliche Gegebenheiten und Ereignisse, beispielsweise Naturgesetze und die Menschheitsgeschichte und wissenschaftliche Lehren. So ist nicht der Inhalt wissenschaftlicher oder technischer Werke, sondern die Form der Darstellung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Daher sind ebenfalls wissenschaftliche Methoden, Theorien, Techniken, Ergebnisse, Sprachmittel und nach § 5 UrhG auch Gesetze und Urteile gemeinfrei. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen können hingegen Schutz nach dem UrhG genießen. Auch wenn eine deutliche Grenzziehung bzgl. der Schutzfähigkeit nicht möglich scheint, lässt sich festhalten, dass wissenschaftliche Arbeiten nur auf Grund ihrer Formgebung und Individualität, nicht jedoch auf Grund ihres Inhalts oder ihrer Erkenntnisse in den Schutzbereich des UrhG gelangen können.

Wer ist Urheber?

Das deutsche Urheberrecht folgt streng dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG). Danach ist der Schöpfer eines Werks der Urheber und Inhaber des Urheberrechts. Urheber kann nur eine natürliche und niemals eine juristische Person oder Personengesellschaft sein. Auf die Geschäftsfähigkeit der Person kommt es nicht an, so dass auch Minderjährige oder Geisteskranke Urheber sein können. Das Schöpferprinzip gilt auch dann, wenn jemand für einen Dritten schöpferisch tätig ist. Dies gilt nicht nur im Falle eines Auftrags oder einer Bestellung, sondern auch für Arbeits- und Dienstverhältnisse. § 43 UrhG legt fest, dass der Arbeitnehmer auch dann Urheber bleibt, wenn er ein Werk in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag geschaffen hat. Der Arbeitgeber bleibt sachenrechtlich Eigentümer des Werkes (Vervielfältigungsstück oder Original), während der Arbeitnehmer Inhaber sämtlicher Urheberrechte wird. Im Rahmen eines Dienst-, Arbeits-, oder Werkvertrags sollte daher die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber geregelt werden, was der Urheber gemäß § 34 Abs. 1 UrhG auch nicht wider Treu und Glauben verweigern darf.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht unterliegt als „geistiges Eigentum“ einer Sozialbindung und ist daher dem Interessenausgleich zwischen Urhebern und gesellschaftlichen Gruppen verpflichtet. Der 6. Abschnitt (§§ 44a ff.) des UrhG legt daher die Schranken des Urheberrechts fest, die sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten. 175 Die Regelungen schränken die absoluten Rechte der Urheber im Interesse der Allgemeinheit, aus staatlichen Interessen und zu Gunsten besonderer Personengruppen ein. Urheberrechtsschranken sind auf Grund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Für die Wissenschaft sind folgende Schranken von besonderer Bedeutung: § 45 UrhG erlaubt zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Ausstellung und Wiedergabe von Werken zur Verwendung in Gerichtsverfahren und für Behörden, §§ 48 - 50 UrhG erlauben die Vervielfältigung und Verbreitung von öffentlichen Reden (§ 48), Zeitungsartikeln, Kommentaren (§ 49) und Ausschnitten von anderen Werken (§ 50) im Tagesinteresse durch die Presse, § 51 UrhG regelt das Zitatrecht, § 52a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und § 53 UrhG das Recht der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen Gebrauch. Die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) schränkt die Rechte des Urhebers im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung im Zusammenhang der Bezugnahme auf andere Werke ein und dient damit dem kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt. 178 Im Rahmen des § 51 UrhG sind Zitate in Form der Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen (sog. Großzitat, § 51 Nr. 1) oder Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden (sog. Kleinzitat, § 51 Nr. 2). Wissenschaftliche Abhandlungen fallen regelmäßig unter § 51 Abs. 1 UrhG, welcher das Großzitat erlaubt und gleichzeitig auch das Kleinzitat umfasst. Ein Zitat muss inhaltlich immer im Zusammenhang mit dem eigenen Werk stehen („zur Erläuterung des Inhalts“, § 51 Abs. 1 UrhG) und darf nicht zur alleinigen Aufwertung oder Ausschmückung missbraucht werden.

Rechtliches zu Creative Commons

Creative Commons Lizenzen

Was ist CC?

Mehr über Lizenzen

Lizenz erstellen